Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 464 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet weiters an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an den Klagevertreter am 28.12.1992, also innerhalb der vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien als vollzogen gilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber dann, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen. Der Lauf der Frist von vier Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (RZ 1985/4 = SZ 57/65 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5). Wurde daher das Urteil innerhalb der Winter-Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar 1993 (RZ 1989/108, stRsp zuletzt 1 Ob 574/92).Gemäß Paragraph 464, ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Paragraph 225, Absatz eins, ZPO ordnet weiters an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an den Klagevertreter am 28.12.1992, also innerhalb der vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien als vollzogen gilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber dann, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen. Der Lauf der Frist von vier Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (RZ 1985/4 = SZ 57/65 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5). Wurde daher das Urteil innerhalb der Winter-Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar 1993 (RZ 1989/108, stRsp zuletzt 1 Ob 574/92).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.