Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung und Lehre fällt auch der Biß oder Stich eines Tieres (auch eines Insektes) unter den in den deutschen AUB 1961 ähnlich definierten Unfallbegriff (OLG Hamm in VersR 1981, 673; OLG Hamm, VersR 1987, 253; Bruck-Möller-Wagner, VVG8 VI/I, Seite 408). Den Ausführungen der Revision ist auch insoweit beizupflichten, daß die Bestimmung des § 3 Z 2 der Besonderen Bedingungen bei isolierter Betrachtung für ihren Standpunkt spricht, nämlich das sich daraus ergebe, daß die Haftung der Versicherung bei einer auf den als Unfall zu wertenden Zeckenbiß zurückzuführenden Krankheit, die ausschließlich oder überwiegend Todesursache sei, bestehe. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Unfalldefinition in § 2 Z 1 und der Bestimmung des § 2 Z 3 der Besonderen Bedingungen, wonach Krankheiten aller Art nicht als Unfall gelten, sowie den gemäß § 5 der Besonderen Bedingungen subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen der AUVB 1965 ist diese Ansicht jedoch nicht aufrecht zu halten. In Art 2 Z 3 lit a AUVB 1965 werden die "Krankheiten aller Art" durch eine demonstrative Aufzählung, die unter anderem "Malaria, Flecktyphus und sonstige übertragbare Krankheiten" enthält, verdeutlicht. Diese Formulierung stellt klar, daß - auch - durch Insektenbiß oder Insektenstich übertragene Infektionskrankheiten (Malaria: durch einen Mückenstich; Flecktyphus: durch einen Läusebiß) keine Unfälle und daher nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind. Diese Bestimmung läßt sich mit § 3 Z 2 der Besonderen Bedingungen insoweit in Einklang bringen, als mit letzterer Bestimmung daher nur jene Erkrankungen gemeint sein können, die erst durch nach der Unfallverletzung in den Körper eindringende Stoffe oder Krankheitskeime hervorgerufen werden, also Infektionen, die nicht direkt durch die Unfallverletzung bewirkt werden, sondern ihr kausal und regelmäßig auch zeitlich nachfolgen. Gelangen aber die Krankheitserreger unmittelbar durch den Stich oder Biß in den Körper, ist dieses Ereignis gemäß Art 2 Z 3 lit a AUVB vom Versicherungsschutz ausgenommen.Nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung und Lehre fällt auch der Biß oder Stich eines Tieres (auch eines Insektes) unter den in den deutschen AUB 1961 ähnlich definierten Unfallbegriff (OLG Hamm in VersR 1981, 673; OLG Hamm, VersR 1987, 253; Bruck-Möller-Wagner, VVG8 VI/I, Seite 408). Den Ausführungen der Revision ist auch insoweit beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Besonderen Bedingungen bei isolierter Betrachtung für ihren Standpunkt spricht, nämlich das sich daraus ergebe, daß die Haftung der Versicherung bei einer auf den als Unfall zu wertenden Zeckenbiß zurückzuführenden Krankheit, die ausschließlich oder überwiegend Todesursache sei, bestehe. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Unfalldefinition in Paragraph 2, Ziffer eins und der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, der Besonderen Bedingungen, wonach Krankheiten aller Art nicht als Unfall gelten, sowie den gemäß Paragraph 5, der Besonderen Bedingungen subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen der AUVB 1965 ist diese Ansicht jedoch nicht aufrecht zu halten. In Artikel 2, Ziffer 3, Litera a, AUVB 1965 werden die "Krankheiten aller Art" durch eine demonstrative Aufzählung, die unter anderem "Malaria, Flecktyphus und sonstige übertragbare Krankheiten" enthält, verdeutlicht. Diese Formulierung stellt klar, daß - auch - durch Insektenbiß oder Insektenstich übertragene Infektionskrankheiten (Malaria: durch einen Mückenstich; Flecktyphus: durch einen Läusebiß) keine Unfälle und daher nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind. Diese Bestimmung läßt sich mit Paragraph 3, Ziffer 2, der Besonderen Bedingungen insoweit in Einklang bringen, als mit letzterer Bestimmung daher nur jene Erkrankungen gemeint sein können, die erst durch nach der Unfallverletzung in den Körper eindringende Stoffe oder Krankheitskeime hervorgerufen werden, also Infektionen, die nicht direkt durch die Unfallverletzung bewirkt werden, sondern ihr kausal und regelmäßig auch zeitlich nachfolgen. Gelangen aber die Krankheitserreger unmittelbar durch den Stich oder Biß in den Körper, ist dieses Ereignis gemäß Artikel 2, Ziffer 3, Litera a, AUVB vom Versicherungsschutz ausgenommen.
In den vor 1988 in Deutschland in Geltung stehenden AUB wird im Zusammenhang mit den Infektionskrankheiten ausgeführt, daß Versicherungsschutz jedoch dann besteht, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt. Diese Bestimmung ist der insoweit negativ formulierten Bestimmung des § 3 Z 2 der Besonderen Bedingungen durchaus vergleichbar. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird hiezu die Ansicht vertreten, daß Infektionskrankheiten, die durch Insektenbisse oder -stiche unmittelbar übertragen werden, nicht als Unfallsfolge im Sinn dieser Bestimmung anzusehen seien (Grimm, Unfallversicherung, S 65, Rz 42 zu § 2 AUB; Bruck-Möller-Wagner aaO, S 408 f; Wagner in ZVersW, Grenzfälle und Ausschlüsse in der privaten Unfallversicherung, S 644 f; Prölss-Martin, VVG24, S 1503 f; OLG Hamm in VersR 1981, 673 und in VersR 1987, 253). Der - in den im vorliegenden Fall zu prüfenden Bedingungen fehlende - Satz in den deutschen AUB: "Die Entstehungsursache der Infektionskrankheiten selbst gilt nicht als Unfallereignis" wird bloß als Verdeutlichung der sich schon aus den vorangehenden Bestimmung ergebenden Ausgrenzung der Infektionskrankheiten aus dem Unfallbegriff angesehen.In den vor 1988 in Deutschland in Geltung stehenden AUB wird im Zusammenhang mit den Infektionskrankheiten ausgeführt, daß Versicherungsschutz jedoch dann besteht, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt. Diese Bestimmung ist der insoweit negativ formulierten Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, der Besonderen Bedingungen durchaus vergleichbar. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird hiezu die Ansicht vertreten, daß Infektionskrankheiten, die durch Insektenbisse oder -stiche unmittelbar übertragen werden, nicht als Unfallsfolge im Sinn dieser Bestimmung anzusehen seien (Grimm, Unfallversicherung, S 65, Rz 42 zu Paragraph 2, AUB; Bruck-Möller-Wagner aaO, S 408 f; Wagner in ZVersW, Grenzfälle und Ausschlüsse in der privaten Unfallversicherung, S 644 f; Prölss-Martin, VVG24, S 1503 f; OLG Hamm in VersR 1981, 673 und in VersR 1987, 253). Der - in den im vorliegenden Fall zu prüfenden Bedingungen fehlende - Satz in den deutschen AUB: "Die Entstehungsursache der Infektionskrankheiten selbst gilt nicht als Unfallereignis" wird bloß als Verdeutlichung der sich schon aus den vorangehenden Bestimmung ergebenden Ausgrenzung der Infektionskrankheiten aus dem Unfallbegriff angesehen.
Der Verweis der beklagten Partei auf die Regelungen der AUVB 1988 über die durch den Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis (Art 6 und 12) vermag ihren Standpunkt, daß allein das Fehlen einer derartigen Regelung in den Besonderen Bedingungen gegen die Haftung der beklagten Partei spreche, nicht zu rechtfertigen, weil im Zeitpunkt des Versicherungsvertragsabschlusses (Versicherungsbeginn: 1984) nicht die AUVB 1988, sondern die ganz anders formulierten AUVB 1965 in Geltung standen. Gemessen am Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl RdW 1989, 329 ua) sind die eingangs zitierten Bestimmungen der Besonderen Bedingungen und der AUVB 1965 in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß Infektionskrankheiten unabhängig davon, wie die Infektion übertragen wurde, grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Anders ist es nur bei (nicht primären) Wundinfektionen und sonstigen durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten. Es besteht kein Anlaß, von der dargelegten Ansicht der deutschen Lehre zur Auslegung der in ihrem Wortsinn sehr ähnlichen Versicherungsbedingungen, die hier zu beurteilen sind, abzugehen. Dazu kommt, daß bei der Definition des Unfallbegriffes in den hier maßgebenden Besonderen Bedingungen noch das Wesenselement der "mechanischen" Einwirkung enthalten ist, während die vergleichbaren deutschen Bedingungen diese Einschränkung nicht mehr vorsehen (vgl hiezu Grimm aaO, S 43). Bei der Übertragung einer Krankheit durch Insektenbiß wird der Betroffene nicht durch die mechanische Einwirkung, nämlich den unter Umständen kaum merkbaren Biß, sondern durch das damit unmittelbar bewirkte Eindringen von Krankheitserregern in seinen Körper krank. Das Erfordernis der "mechanischen" Einwirkung spricht daher umso mehr dafür, daß die unmittelbar durch den Zeckenbiß erfolgte Infektion und die daraus resultierende Erkrankung nicht unter den Unfallbegriff und auch nicht unter den Begriff jener Erkrankungen fällt, die erst infolge eines Unfalles entstehen.Der Verweis der beklagten Partei auf die Regelungen der AUVB 1988 über die durch den Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis (Artikel 6 und 12) vermag ihren Standpunkt, daß allein das Fehlen einer derartigen Regelung in den Besonderen Bedingungen gegen die Haftung der beklagten Partei spreche, nicht zu rechtfertigen, weil im Zeitpunkt des Versicherungsvertragsabschlusses (Versicherungsbeginn: 1984) nicht die AUVB 1988, sondern die ganz anders formulierten AUVB 1965 in Geltung standen. Gemessen am Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vergleiche RdW 1989, 329 ua) sind die eingangs zitierten Bestimmungen der Besonderen Bedingungen und der AUVB 1965 in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß Infektionskrankheiten unabhängig davon, wie die Infektion übertragen wurde, grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Anders ist es nur bei (nicht primären) Wundinfektionen und sonstigen durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten. Es besteht kein Anlaß, von der dargelegten Ansicht der deutschen Lehre zur Auslegung der in ihrem Wortsinn sehr ähnlichen Versicherungsbedingungen, die hier zu beurteilen sind, abzugehen. Dazu kommt, daß bei der Definition des Unfallbegriffes in den hier maßgebenden Besonderen Bedingungen noch das Wesenselement der "mechanischen" Einwirkung enthalten ist, während die vergleichbaren deutschen Bedingungen diese Einschränkung nicht mehr vorsehen vergleiche hiezu Grimm aaO, S 43). Bei der Übertragung einer Krankheit durch Insektenbiß wird der Betroffene nicht durch die mechanische Einwirkung, nämlich den unter Umständen kaum merkbaren Biß, sondern durch das damit unmittelbar bewirkte Eindringen von Krankheitserregern in seinen Körper krank. Das Erfordernis der "mechanischen" Einwirkung spricht daher umso mehr dafür, daß die unmittelbar durch den Zeckenbiß erfolgte Infektion und die daraus resultierende Erkrankung nicht unter den Unfallbegriff und auch nicht unter den Begriff jener Erkrankungen fällt, die erst infolge eines Unfalles entstehen.
Da die Haftung der beklagten Partei somit selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die Erkrankung des Versicherungsnehmers sei auf einen Zeckenbiß zurückzuführen, zu verneinen ist, ist auf die noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltene Bestreitung dieser Behauptung nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.