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Entscheidung 7 Ob 201/18m×

Entscheidung 7 Ob 201/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob201/18m

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, Slowenien, vertreten durch Dr. Roland Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei DI A***** M*****, Polen, vertreten durch Dr. Günter Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 174.517,94 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. September 2018, GZ 4 R 87/18y-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Ob ein prima-facie-Beweis zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehnisablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0022624). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehnisabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266). Diese Verschiebung der Beweislast kann aber nur in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, also für jedermann in vergleichbarer Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv-typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungsgrundsätzen beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS-Justiz RS0039895). Der Anscheinsbeweis dient nicht dazu, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287). Er ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann; der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (RIS-Justiz RS0040288).

2. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil dem bei einem Schiunfall verletzten Kläger der Beweis misslungen ist, dass der Beklagte den Zusammenstoß schuldhaft (mit-)verursacht hätte; der Unfallshergang war nicht erweislich.

Aus den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhaltselementen kann im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf nicht geschlossen werden. Der Umstand, dass ein Schifahrer zu Sturz kommt, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten eines anderen Schifahrers nicht erbringen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der Judikatur.

3. Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens hat keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess (RIS-Justiz RS0106015 [T2]).

4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E123927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00201.18M.1219.000

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20181219_OGH0002_0070OB00201_18M0000_000