Begründung:
[1] Der Kläger begehrte vor dem Erstgericht aufgrund eines Spätrücktritts von einer Lebensversicherung nach Klagseinschränkung die Zahlung von
bezahlten Prämien 59.500,00 EUR
Zinsen aus Prämien jeweils
seit deren Zahlung 15.034,71 EUR
Rückkauf/Ablaufwert - 59.049,20 EUR
Zinsen - 122,95 EUR
„sonstige“ - 3.000,00 EUR
Gesamt 12.362,56 EUR
[2] Nach dem Vorbringen des Klägers betrifft die Zinsenabzugspost (- 122,95 EUR) die Abzinsung des Rückkauf/Ablaufwerts und die Abzugspost („sonstige“) von 3.000 EUR die Risikokosten samt einem pauschalen Abzinsungsbetrag.
[3] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab, wobei es von der Rechtmäßigkeit des Spätrücktritts ausging und folgende Abrechnung der Rückabwicklung vornahm:
bezahlten Prämien 59.500,00 EUR
Zinsen aus den letzten 3 Jahren
vor Klagseinbringung 770,94 EUR
Versicherungssteuer - 2.287,80 EUR
Risikokosten - 2.800,87 EUR
zusammen 54.411,33 EUR
[4] Diesem Betrag stehe der ausbezahlte Rückkaufswert (59.049,20 EUR) gegenüber, nach dessen Abzug der Kläger nichts mehr zu bekommen habe.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht vorgenommene Abrechnung für zutreffend und führte ergänzend aus, dass der Kläger zwar nicht bei Vertragsabschluss, aber im Zuge einer später vorgenommenen Prämienerhöhung richtig nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) belehrt worden sei und vom beklagten Versicherer eingewandte „Vertragserrichtungskosten“ in der Höhe von 10.610,09 EUR eine weitere Abzugspost bildeten. [5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht vorgenommene Abrechnung für zutreffend und führte ergänzend aus, dass der Kläger zwar nicht bei Vertragsabschluss, aber im Zuge einer später vorgenommenen Prämienerhöhung richtig nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) belehrt worden sei und vom beklagten Versicherer eingewandte „Vertragserrichtungskosten“ in der Höhe von 10.610,09 EUR eine weitere Abzugspost bildeten.
[6] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob Vertragserrichtungskosten als Abzugsposten zu betrachten seien und ob eine, nach einer unrichtigen Belehrung erteilte spätere korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht der unbefristeten Rücktrittsmöglichkeit entgegenstehe, liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers im Umfang der Abweisung von 9.495,84 EUR sA. Diesem (eingeschränkten) Betrag liegt zugrunde, dass der Kläger nunmehr den Abzug der Versicherungssteuer zugesteht.
[8] Die Beklagte erstattet eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als absolut, hilfsweise mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen und wiederum hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.