Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* W*, vertreten durch Ing. Mag. Sandro Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 584.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2025, GZ 64 R 68/25k-179, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 2. Die Beklagte hat keine Gegenforderung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB geltend gemacht, sondern eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung eingewandt, die von den Vorinstanzen bejaht wurde. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vorteilsanrechnung macht die Revision nicht geltend. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen zu den §§ 1037, 1038 ABGB stellen sich nicht. 2. Die Beklagte hat keine Gegenforderung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1037, ABGB geltend gemacht, sondern eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung eingewandt, die von den Vorinstanzen bejaht wurde. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vorteilsanrechnung macht die Revision nicht geltend. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen zu den Paragraphen 1037, 1038, ABGB stellen sich nicht.
[3] 3. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (RS0123663) nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]). Soweit der Kläger auf ein Kaufanbot und die Wiederherstellungskosten verweist und daraus ableitet, dass die Plattform vor der Beseitigung einen Wert weit über den festgestellten Verkehrswert gehabt habe, handelt es sich um eine unbeachtliche Beweisrüge. 3. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (RS0123663) nicht mehr bekämpft werden vergleiche RS0042903 [T5, T7, T8, T10]). Soweit der Kläger auf ein Kaufanbot und die Wiederherstellungskosten verweist und daraus ableitet, dass die Plattform vor der Beseitigung einen Wert weit über den festgestellten Verkehrswert gehabt habe, handelt es sich um eine unbeachtliche Beweisrüge.
[4] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00201.25X.0415.000
Dokumentnummer
JJT_20260415_OGH0002_0070OB00201_25X0000_000