Aus der Begründung:
Was das gegenwärtige Verfahren kennzeichnet, ist der Umstand, daß die beiden Vorinstanzen durch wiederholte Nichtbeachtung des Instituts der Rechtskraft eine ganze Reihe von Nichtigkeiten setzten. Erstmals geschah das in dem im ersten Rechtsgang gefällten Ersturteil, nämlich in Punkt 2 seines Spruches, wo die eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend erkannt wurde, obgleich über diesen Rechtsbestand bereits in einem Zahlungsbefehl rechtskräftig abgesprochen worden war. Letzteres stand aber naturgemäß einer Aufrechnung mit der Klagsforderung nicht entgegen. Dadurch, daß nun das Erstgericht dem Kläger nur einen um den Betrag der Gegenforderung verminderten Klagsbetrag von 6035.60 S zusprach, hat es zugleich das Mehrbegehren in der Höhe der Gegenforderung abgewiesen. Ein Zweifel daran kann überhaupt nicht bestehen. Diese Abweisung blieb sodann unangefochten, denn ausdrücklich erklärte die Beklagte als Berufungswerberin, nur den der Klage stattgebenden Teil des Ersturteils zu bekämpfen. Gegenstand des Rechtsstreites in der Hauptsache konnte sohin von da an nur noch der Betrag von 6035.60 S und nicht auch der weitere Betrag von 1433.70 S sein. Das Berufungsgericht ging aber über diese Anfechtungserklärung der Beklagten in unzulässiger Weise hinaus und hob zur Fortsetzung des Verfahrens das gesamte Ersturteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles auf, doch wurde dieser Aufhebungsbeschluß seinerseits mangels eines Rechtskraftvorbehaltes in der Folge nicht rechtskräftig, also die Überschreitung der Grenzen der von der Berufungswerberin unternommenen Anfechtung auch nicht saniert. Somit ist auch derzeit noch davon auszugehen, daß, soweit gegen die Rechtskraft der im Ersturteil erfolgten Abweisung des Mehrbegehrens der Aufhebungsbeschluß und das im weiteren Verfahrensverlauf ergangene, dem Klagebegehren zur Gänze stattgebende Ersturteil verstoßen, diese Entscheidungen nichtig sind. Die dergestalt das Ersturteil treffende Teilnichtigkeit wurde im nachfolgenden Berufungsverfahren von der Beklagten ausdrücklich geltend gemacht, wäre auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Tatsächlich wies jedoch das Berufungsgericht in seinem Urteil das bereits seinerzeit rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren abermals ab, ein Vorgehen, das der Bestimmung des § 473 Abs 1 ZPO zuwiderläuft, wonach die Berufungsinstanz u a auch im Falle einer vom Berufungswerber geltend gemachten oder auch nicht geltend gemachten Nichtigkeit (§ 471 Z 5 und 7 ZPO) in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden hat. Es zeigt sich demnach, daß der abgewiesene Anspruch auf Zahlung von 1433.70 S einer urteilsmäßigen Erledigung gar nicht zugänglich ist und daher bei Beantwortung der Frage, ob im Sinne des Judikates 56 neu ein gänzlich oder nur teilweise bestätigendes Berufungsurteil vorliegt, außer Betracht bleiben muß (vgl Fasching, Komm, IV 278 Abs 1). Somit können nur der Teilanspruch im Betrage von 6035.60 S und die ihm entsprechenden Nebengebühren geeigneter Gegenstand des Urteils der zweiten Instanz sein, das aber insofern mit dem Ersturteil uneingeschränkt übereinstimmt und sich deshalb als zur Gänze bestätigendes Berufungsurteil erweist. Dies in Verbindung mit der Tatsache, daß der Streitwert 15.000 S nicht übersteigt, hat den Revisionsausschluß des § 502 Abs 3 ZPO zur Folge. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Was das gegenwärtige Verfahren kennzeichnet, ist der Umstand, daß die beiden Vorinstanzen durch wiederholte Nichtbeachtung des Instituts der Rechtskraft eine ganze Reihe von Nichtigkeiten setzten. Erstmals geschah das in dem im ersten Rechtsgang gefällten Ersturteil, nämlich in Punkt 2 seines Spruches, wo die eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend erkannt wurde, obgleich über diesen Rechtsbestand bereits in einem Zahlungsbefehl rechtskräftig abgesprochen worden war. Letzteres stand aber naturgemäß einer Aufrechnung mit der Klagsforderung nicht entgegen. Dadurch, daß nun das Erstgericht dem Kläger nur einen um den Betrag der Gegenforderung verminderten Klagsbetrag von 6035.60 S zusprach, hat es zugleich das Mehrbegehren in der Höhe der Gegenforderung abgewiesen. Ein Zweifel daran kann überhaupt nicht bestehen. Diese Abweisung blieb sodann unangefochten, denn ausdrücklich erklärte die Beklagte als Berufungswerberin, nur den der Klage stattgebenden Teil des Ersturteils zu bekämpfen. Gegenstand des Rechtsstreites in der Hauptsache konnte sohin von da an nur noch der Betrag von 6035.60 S und nicht auch der weitere Betrag von 1433.70 S sein. Das Berufungsgericht ging aber über diese Anfechtungserklärung der Beklagten in unzulässiger Weise hinaus und hob zur Fortsetzung des Verfahrens das gesamte Ersturteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles auf, doch wurde dieser Aufhebungsbeschluß seinerseits mangels eines Rechtskraftvorbehaltes in der Folge nicht rechtskräftig, also die Überschreitung der Grenzen der von der Berufungswerberin unternommenen Anfechtung auch nicht saniert. Somit ist auch derzeit noch davon auszugehen, daß, soweit gegen die Rechtskraft der im Ersturteil erfolgten Abweisung des Mehrbegehrens der Aufhebungsbeschluß und das im weiteren Verfahrensverlauf ergangene, dem Klagebegehren zur Gänze stattgebende Ersturteil verstoßen, diese Entscheidungen nichtig sind. Die dergestalt das Ersturteil treffende Teilnichtigkeit wurde im nachfolgenden Berufungsverfahren von der Beklagten ausdrücklich geltend gemacht, wäre auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Tatsächlich wies jedoch das Berufungsgericht in seinem Urteil das bereits seinerzeit rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren abermals ab, ein Vorgehen, das der Bestimmung des Paragraph 473, Absatz eins, ZPO zuwiderläuft, wonach die Berufungsinstanz u a auch im Falle einer vom Berufungswerber geltend gemachten oder auch nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Paragraph 471, Ziffer 5 und 7 ZPO) in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden hat. Es zeigt sich demnach, daß der abgewiesene Anspruch auf Zahlung von 1433.70 S einer urteilsmäßigen Erledigung gar nicht zugänglich ist und daher bei Beantwortung der Frage, ob im Sinne des Judikates 56 neu ein gänzlich oder nur teilweise bestätigendes Berufungsurteil vorliegt, außer Betracht bleiben muß vergleiche Fasching, Komm, römisch vier 278 Absatz eins,). Somit können nur der Teilanspruch im Betrage von 6035.60 S und die ihm entsprechenden Nebengebühren geeigneter Gegenstand des Urteils der zweiten Instanz sein, das aber insofern mit dem Ersturteil uneingeschränkt übereinstimmt und sich deshalb als zur Gänze bestätigendes Berufungsurteil erweist. Dies in Verbindung mit der Tatsache, daß der Streitwert 15.000 S nicht übersteigt, hat den Revisionsausschluß des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zur Folge. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.