Begründung:
Unstrittig ist, daß die Österreichischen Bundesforste und der Beklagte nach diversen Vorbesprechungen am 14.12.1988 einen Bestandvertrag über die Vermietung des Forsthauses A***** 42 samt umliegendem Garten und darauf stehenden Nebengebäuden im Gesamtflächenausmaß von 780 m2 für die Dauer eines Jahres und einem Monat ab 1.12.1988 abgeschlossen haben. Als Bestandzins wurden S 3.600,-- monatlich (davon S 800,- für den Garten) wertgesichert vereinbart.
Der Beklagte hat nach Verlauf der Bestandzeit (31.12.1989) auch weiterhin das Bestandobjekt gebraucht und benützt; die Österreichischen Bundesforste haben es (möglicherweise in Rechtsunkenntnis) vorerst dabei bewenden lassen; ihre am 4.3.1991 zu 3 C 46/91 BG Bad Ischl auf Ablauf der Bestanddauer gestützte Räumungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen; es ist demnach davon auszugehen, daß nunmehr ein den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterworfenes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt; im Hinblick darauf, daß es sich beim Bestandobjekt um ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt, liegt insbesondere hinsichtlich der Mietzinsbildung der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs.4 Z 1 MRG vor.Der Beklagte hat nach Verlauf der Bestandzeit (31.12.1989) auch weiterhin das Bestandobjekt gebraucht und benützt; die Österreichischen Bundesforste haben es (möglicherweise in Rechtsunkenntnis) vorerst dabei bewenden lassen; ihre am 4.3.1991 zu 3 C 46/91 BG Bad Ischl auf Ablauf der Bestanddauer gestützte Räumungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen; es ist demnach davon auszugehen, daß nunmehr ein den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterworfenes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt; im Hinblick darauf, daß es sich beim Bestandobjekt um ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt, liegt insbesondere hinsichtlich der Mietzinsbildung der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vor.
Die Klägerin begehrte zu 3 C 65/92 des Erstgerichtes zunächst die restlichen Bestandzinse ab 1991 bis Juni 1992 von zuletzt insgesamt S 21.513,14 inklusive einer frustrierten Aufwendung, die ihr durch die Nichteinhaltung eines Bautermines durch den Beklagten entstanden sei, in Höhe von S 2.093,--, weiters zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes die rückständigen Bestandzinse von Juli 1992 bis einschließlich Oktober 1993 in Höhe von letztlich S 74.157,59. In der nachfolgenden und mit 3 C 65/92 verbundenen Klage zu 3 C 396/93 begehrt die Klägerin außer dem genannten Mietzinsrückstand auch gemäß § 1118 ABGB die Räumung des Bestandgegenstandes durch den Beklagten wegen "Vernachlässigung" und wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes.Die Klägerin begehrte zu 3 C 65/92 des Erstgerichtes zunächst die restlichen Bestandzinse ab 1991 bis Juni 1992 von zuletzt insgesamt S 21.513,14 inklusive einer frustrierten Aufwendung, die ihr durch die Nichteinhaltung eines Bautermines durch den Beklagten entstanden sei, in Höhe von S 2.093,--, weiters zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes die rückständigen Bestandzinse von Juli 1992 bis einschließlich Oktober 1993 in Höhe von letztlich S 74.157,59. In der nachfolgenden und mit 3 C 65/92 verbundenen Klage zu 3 C 396/93 begehrt die Klägerin außer dem genannten Mietzinsrückstand auch gemäß Paragraph 1118, ABGB die Räumung des Bestandgegenstandes durch den Beklagten wegen "Vernachlässigung" und wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, das Haus sei für Wohnzwecke unbrauchbar.
Beide Vorinstanzen stellten die weitgehende bzw. gänzliche Unbewohnbarkeit des Hauses aus den einzelnen, den Feststellungen zu entnehmenden und von der klagenden Partei zu vertretenden Gründen fest.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es bejahte die Berechtigung des Beklagten, seine Mietzinszahlungen gänzlich einzustellen und verneinte einen nachteiligen Gebrauch durch ihn. Beide Fälle des § 1118 ABGB lägen daher nicht vor.Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es bejahte die Berechtigung des Beklagten, seine Mietzinszahlungen gänzlich einzustellen und verneinte einen nachteiligen Gebrauch durch ihn. Beide Fälle des Paragraph 1118, ABGB lägen daher nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil zum Punkt A die Abweisung des zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes erhobenen auf den Rechtsgrund des § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens wegen nachteiligen Gebrauches, gab zum Punkt B seiner Entscheidung dem zu 3 C 65/92 des Erstgerichtes erhobenen Zahlungsbegehren mit S 6.996,80 sA und dem zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes erhobenen Zahlungsbegehren mit S 20.110,20 sA statt und wies die beiden Zinsenzahlungsmehrbegehren ab. Es hob das Ersturteil hinsichtlich des auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes auf (ohne Ausspruch iS des § 519 Abs 2 ZPO) und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung über diesen Teil auf. Es erklärte zum Entscheidungsteil A die Revision für unzulässig und zum Entscheidungsteil B für zulässig. Rechtlich verneinte das Berufungsgericht einen nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes durch den Beklagten und erachtete eine Mietzinsminderung auf monatlich S 1.000,-- für angemessen. Über das auf qualifizierte Zinssäumnis gestützte Räumungsbegehren könne nicht gleich entschieden werden, weil zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten Teilentscheidung abgewartet werden müsse, damit dem Mieter die Gelegenheit gegeben werde, den Mietzinsrückstand zu bezahlen und das Räumungsbegehren mit der Behauptung mangelnden groben Verschuldens abzuwehren.Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil zum Punkt A die Abweisung des zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes erhobenen auf den Rechtsgrund des Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens wegen nachteiligen Gebrauches, gab zum Punkt B seiner Entscheidung dem zu 3 C 65/92 des Erstgerichtes erhobenen Zahlungsbegehren mit S 6.996,80 sA und dem zu 3 C 396/93 des Erstgerichtes erhobenen Zahlungsbegehren mit S 20.110,20 sA statt und wies die beiden Zinsenzahlungsmehrbegehren ab. Es hob das Ersturteil hinsichtlich des auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes auf (ohne Ausspruch iS des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung über diesen Teil auf. Es erklärte zum Entscheidungsteil A die Revision für unzulässig und zum Entscheidungsteil B für zulässig. Rechtlich verneinte das Berufungsgericht einen nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes durch den Beklagten und erachtete eine Mietzinsminderung auf monatlich S 1.000,-- für angemessen. Über das auf qualifizierte Zinssäumnis gestützte Räumungsbegehren könne nicht gleich entschieden werden, weil zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten Teilentscheidung abgewartet werden müsse, damit dem Mieter die Gelegenheit gegeben werde, den Mietzinsrückstand zu bezahlen und das Räumungsbegehren mit der Behauptung mangelnden groben Verschuldens abzuwehren.
Mit ihren ordentlichen Revisionen werden von der Klägerin die Teilabweisung ihrer Zahlungsbegehren, vom Beklagten die Teilstattgebung der Zahlungsbegehren, mit außerordentlicher Revision wird von der Klägerin die Abweisung des auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens bekämpft.Mit ihren ordentlichen Revisionen werden von der Klägerin die Teilabweisung ihrer Zahlungsbegehren, vom Beklagten die Teilstattgebung der Zahlungsbegehren, mit außerordentlicher Revision wird von der Klägerin die Abweisung des auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens bekämpft.