Die Revision der klagenden Partei ist zulässig.
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, das Verhalten der klagenden Partei sei als stillschweigender Verzicht auf die Dienstbarkeit zu werten, widerspricht der ständigen Rechtsprechung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht auf ein Recht vorliegt, besondere Vorsicht geboten ist und ein solcher Verzicht immer nur dann angenommen werden darf, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (EvBl 1957/253 uva). Es muß eine Sachlage bestehen, aus der der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (EvBl 1976/20 ua).
Die Revision ist auch berechtigt.
Für die Beurteilung eines konkludent erklärten Verzichtes ist zwar nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern der Eindruck maßgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben muß (MietSlg 26.053 ua). Ein diesen Eindruck vermittelnder Sachverhalt lag aber hier nicht vor.
Entgegen der Darstellung des Gerichtes zweiter Instanz wurden die Eintragungen in C - 3 und C - 6 in EZ 216 keineswegs "ausdrücklich" von den aufrechtzuerhaltenden Eintragungen ausgenommen. Es ist auch nicht richtig, daß dem Grundbuchsbeschluß vom 28.11.1989 "unschwer zu entnehmen" gewesen sei, daß die klagende Partei Gefahr läuft, der Verbücherung des Wegerechtes verlustig zu gehen. In diesem Beschluß und der entsprechenden Eingabe sind vielmehr etliche Dienstbarkeiten angeführt, wobei nur anhand einer eingehenden Studie des damals aktuellen Grundbuchsstandes und dessen Vergleich mit der Eingabe und dem Grundbuchsbeschluß auffällig wird, daß gerade das strittige Wegerecht zugunsten der neuen Einlagezahl nicht mehr verbüchert ist. Aus dem nach §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz ergangenen Grundbuchsbeschluß wird ebenfalls nur bei aufmerksamem Vergleich mit den Grundbuchsauszügen und bei Verfolgung der bücherlichen Veränderungen hinsichtlich der ehemaligen EZ 179 verständlich, daß die Verbücherung der strittigen Servitut eliminiert wurde. Ein Mißgeschick bei der Verfassung der relativ komplizierten Grundbuchseingabe anläßlich der Verbücherung des Kaufvertrages zwischen Dipl.Ing.K***** und der klagenden Partei liegt jedenfalls wesentlich näher als die Annahme, die klagende Partei habe durch ihre Antragsformulierung und durch den Verzicht auf Rechtsmittel (wobei darauf hinzuweisen ist, daß einem Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 28.11.1989 die Beschwer gefehlt hätte, weil der Beschluß antragsgemäß erging) oder sonstige Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Grundbuchsbeschlüsse den Verzicht auf das Wegerecht kundtun wollen. Zudem handelte es sich bei der Grundbuchseingabe und den Zustellungen der Grundbuchsbeschlüsse keineswegs um von Dipl.Ing.K***** im eigenen Namen oder namens der klagenden Partei gegenüber den Beklagten abgegebenen Erklärungen, sondern um Vorgänge im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens, bei dem die Parteien einander auch nicht kontroversiell gegenüberstanden.Entgegen der Darstellung des Gerichtes zweiter Instanz wurden die Eintragungen in C - 3 und C - 6 in EZ 216 keineswegs "ausdrücklich" von den aufrechtzuerhaltenden Eintragungen ausgenommen. Es ist auch nicht richtig, daß dem Grundbuchsbeschluß vom 28.11.1989 "unschwer zu entnehmen" gewesen sei, daß die klagende Partei Gefahr läuft, der Verbücherung des Wegerechtes verlustig zu gehen. In diesem Beschluß und der entsprechenden Eingabe sind vielmehr etliche Dienstbarkeiten angeführt, wobei nur anhand einer eingehenden Studie des damals aktuellen Grundbuchsstandes und dessen Vergleich mit der Eingabe und dem Grundbuchsbeschluß auffällig wird, daß gerade das strittige Wegerecht zugunsten der neuen Einlagezahl nicht mehr verbüchert ist. Aus dem nach Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz ergangenen Grundbuchsbeschluß wird ebenfalls nur bei aufmerksamem Vergleich mit den Grundbuchsauszügen und bei Verfolgung der bücherlichen Veränderungen hinsichtlich der ehemaligen EZ 179 verständlich, daß die Verbücherung der strittigen Servitut eliminiert wurde. Ein Mißgeschick bei der Verfassung der relativ komplizierten Grundbuchseingabe anläßlich der Verbücherung des Kaufvertrages zwischen Dipl.Ing.K***** und der klagenden Partei liegt jedenfalls wesentlich näher als die Annahme, die klagende Partei habe durch ihre Antragsformulierung und durch den Verzicht auf Rechtsmittel (wobei darauf hinzuweisen ist, daß einem Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 28.11.1989 die Beschwer gefehlt hätte, weil der Beschluß antragsgemäß erging) oder sonstige Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Grundbuchsbeschlüsse den Verzicht auf das Wegerecht kundtun wollen. Zudem handelte es sich bei der Grundbuchseingabe und den Zustellungen der Grundbuchsbeschlüsse keineswegs um von Dipl.Ing.K***** im eigenen Namen oder namens der klagenden Partei gegenüber den Beklagten abgegebenen Erklärungen, sondern um Vorgänge im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens, bei dem die Parteien einander auch nicht kontroversiell gegenüberstanden.
Weiters spricht (insbesondere auch aus der Warte der Beklagten) gegen die Annahme einer konkludenten Verzichtserklärung, daß das Wegerecht seit Jahren Gegenstand von Streitigkeiten zwischen den Parteien war und Dipl.Ing.K***** in einem den Verbücherungsvorgängen kurz vorangegangenen Verfahren eindeutig deponierte, daß er auf dem Wegerecht beharre, wenn er auch schließlich mit einer Verlegung des Weges einverstanden war. Es gibt überhaupt keinen Hinweis auf ein plausibles Motiv dafür, daß er sich - sei es als Privatperson oder als Geschäftsführer der klagenden Partei - etwa ein halbes Jahr später plötzlich anders besonnen hätte. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß sowohl Dipl.Ing.K***** als auch die jeweiligen Mieter (weiterhin) im Besitz von entsprechenden Schlüsseln waren, um den Servitutsweg benützen zu können, und daß der Weg auch tatsächlich von diesen Personen benützt wurde. Dafür, daß dieser Gebrauch ab den beschriebenen grundbücherlichen Vorgängen im allseitigen Einvernehmen nur mehr aufgrund einer vorübergehenden, von ihrem guten Willen abhängigen Gestattung der Beklagten erfolgt wäre, bieten die Feststellungen nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Der Umstand, daß die klagende Partei erst einige Jahre nach der bücherlichen Löschung des Wegerechtes mit einer Klage reagierte, nämlich als ihr die Zufahrtsmöglichkeit über den strittigen Weg durch Absperren des Tores und Bepflanzen des Weges genommen wurde, ist plausibel damit zu erklären, daß ihr die Tatsache der Löschung der Servitut und der daraus resultierende Rechtsstandpunkt der Beklagten erst durch das Verhindern der Durchfahrt bewußt wurde oder daß sie vorher für einen Rechtsstreit keinen Anlaß sah. Das Untätigsein der klagenden Partei während dieser Zeitspanne läßt aber nicht den Schluß auf ein den Verzicht bekräftigendes Verhalten zu.
Mangels eines ausdrücklichen oder auch nur durch schlüssige Erklärung anzunehmenden Verzichtes der klagenden Partei auf das bereits im Jahr 1960 vereinbarte und im gerichtlichen Vergleich vom 30.6.1989 modifizierte Wegerecht ist dieses daher nicht erloschen (vgl zu den Erlöschungsgründen Petrasch in Rummel2, Rz 1 bis 5 zu § 524 ABGB sowie §§ 525 ff ABGB). Allein die Tatsache, daß die betreffenden Grundbuchseintragungen gelöscht wurden und das herrschende Grundstück bzw dessen verbleibender, von der Dienstbarkeit betroffene Teil nun mit einer anderen Einlagezahl versehen ist, vermag am Weiterbestand der vereinbarten Servitut nichts zu ändern. Die Teilung eines Grundstückes bringt eine Servitut im Zweifel nicht zum erlöschen (vgl Gamerith in Rummel2 I, Rz 7 zu § 844 ABGB mwN). Die - offensichtlich irrtümlich erfolgte - Einverleibung der Löschung läßt die Vereinbarung inter partes völlig unberührt und wäre nur im Fall des Erwerbes der belasteten Liegenschaft durch einen gutgläubigen Dritten, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand zu schützen wäre, von Bedeutung. Zwischen den Streitteilen spielen aber Erwägungen über die Gutgläubigkeit des Erwerbers sowie über die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit keine Rolle.Mangels eines ausdrücklichen oder auch nur durch schlüssige Erklärung anzunehmenden Verzichtes der klagenden Partei auf das bereits im Jahr 1960 vereinbarte und im gerichtlichen Vergleich vom 30.6.1989 modifizierte Wegerecht ist dieses daher nicht erloschen vergleiche zu den Erlöschungsgründen Petrasch in Rummel2, Rz 1 bis 5 zu Paragraph 524, ABGB sowie Paragraphen 525, ff ABGB). Allein die Tatsache, daß die betreffenden Grundbuchseintragungen gelöscht wurden und das herrschende Grundstück bzw dessen verbleibender, von der Dienstbarkeit betroffene Teil nun mit einer anderen Einlagezahl versehen ist, vermag am Weiterbestand der vereinbarten Servitut nichts zu ändern. Die Teilung eines Grundstückes bringt eine Servitut im Zweifel nicht zum erlöschen vergleiche Gamerith in Rummel2 römisch eins, Rz 7 zu Paragraph 844, ABGB mwN). Die - offensichtlich irrtümlich erfolgte - Einverleibung der Löschung läßt die Vereinbarung inter partes völlig unberührt und wäre nur im Fall des Erwerbes der belasteten Liegenschaft durch einen gutgläubigen Dritten, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand zu schützen wäre, von Bedeutung. Zwischen den Streitteilen spielen aber Erwägungen über die Gutgläubigkeit des Erwerbers sowie über die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit keine Rolle.
Der Umstand, daß ein Zugang zur herrschenden Liegenschaft auch direkt von der südlich daran vorbeiführenden Gemeindestraße her möglich ist, ändert ebenfalls nichts am Bestand der Dienstbarkeit, der ja zuletzt noch im Vergleich vom 13.6.1989 bekräftigt wurde. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, daß der Zugang von der Straßenseite her den Servitutsweg völlig zwecklos machte. Nach den Feststellungen ist eine Zufahrt bis zum Haus Nr 95 nach wie vor nur über den Servitutsweg möglich.
Da die Beklagten das weitere Bestehen der Wegedienstbarkeit bestreiten und auch Maßnahmen gesetzt haben, die die Ausübung des Wegerechtes verhinderten, ist gemäß § 523 ABGB sowohl das Feststellungs- als auch das Unterlassungsbegehren berechtigt (vgl Petrasch in Rummel2 I, Rz 3 zu § 523 ABGB). Schon im Hinblick auf die aktenkundig weiters anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend den gegenständlichen Servitutsweg kann der klagenden Partei ungeachtet des ebenfalls gestellten Unterlassungsbegehrens und der Möglichkeit, auf neuerliche Einverleibung des Rechtes zu dringen, das Interesse an der Feststellung ihres Rechtes nicht abgesprochen werden.Da die Beklagten das weitere Bestehen der Wegedienstbarkeit bestreiten und auch Maßnahmen gesetzt haben, die die Ausübung des Wegerechtes verhinderten, ist gemäß Paragraph 523, ABGB sowohl das Feststellungs- als auch das Unterlassungsbegehren berechtigt vergleiche Petrasch in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 523, ABGB). Schon im Hinblick auf die aktenkundig weiters anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend den gegenständlichen Servitutsweg kann der klagenden Partei ungeachtet des ebenfalls gestellten Unterlassungsbegehrens und der Möglichkeit, auf neuerliche Einverleibung des Rechtes zu dringen, das Interesse an der Feststellung ihres Rechtes nicht abgesprochen werden.
Hinsichtlich der ersten beiden Punkte des Klagebegehrens waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern.
Mit dem Begehren auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet seien (Punkt 3. des Klagebegehrens) haben sich die Vorinstanzen bisher in keiner Weise auseinandergesetzt und hiezu auch keinerlei Feststellungen getroffen, sodaß eine Beurteilung, ob dieses Begehren zu Recht erhoben wurde, derzeit nicht möglich ist. Insoweit waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.