Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme beträgt S 10,000.000, der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens jedoch S 1.000.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986 zugrunde. Diese Bedingungen lauten auszugsweise:
Art 1Artikel eins
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten. ....
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.
....
Art 7 Ausschlüsse vom VersicherungsschutzArtikel 7, Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung....
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
....
8.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen
....
Die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherung (EHVB) lauten auszugsweise:
2. Produkthaftpflichtrisiko....
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel eins, AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
...
4.1.1.2 wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. ...
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind.
...
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen,...
...
Versicherungsschutz besteht nicht
4.1.3.1, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
...
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, daß mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne daß ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt ...4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, daß mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne daß ein Sachschaden gemäß Artikel eins Punkt 2 Punkt 3, AHVB vorliegt ...
Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage Deckung aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.
Sie habe im Jahr 1992 im Auftrag der Schlosserei Walter H***** Schweißarbeiten an zwei Stück Rahmenriegel bestehend aus Rahmen sowie Zapfen und Bolzen durchgeführt und dafür Rechnung in der Höhe von S
1.704 gelegt. Der Rahmen sei Teil eines Sägegatters gewesen, an dem von der Firma H***** Revisionsarbeiten durchgeführt worden seien. Die von der klagenden Partei durchgeführten Schweißarbeiten seien in deren Betrieb - räumlich getrennt - vom übrigen Sägegatter durchgeführt worden. Weitere Teile des Sägegatters seien von der klagenden Partei weder bearbeitet noch übergeben worden. Im März 1993 sei es zu einem Totalschaden des Sägegatters gekommen. In der Folge sei die Schlosserei H***** von ihrem Auftraggeber in Anspruch genommen worden. Die Schlosserei H***** habe ihrerseits der klagenden Partei gegenüber Regreßansprüche angedroht. Die beklagte Partei habe in der Folge unter Hinweis auf die Tätigkeitsklausel des Art 7 der AHVB 1986 den weiteren Versicherungsschutz abgelehnt. Diese Klausel beschränke sich aber ausschließlich auf den von der klagenden Partei bearbeiteten Rahmenriegel samt Bolzen und Zapfen. Die Schäden am Sägegatter, sowie allenfalls darüber hinausgehende seien vom Risikoausschluß nicht umfaßt.1.704 gelegt. Der Rahmen sei Teil eines Sägegatters gewesen, an dem von der Firma H***** Revisionsarbeiten durchgeführt worden seien. Die von der klagenden Partei durchgeführten Schweißarbeiten seien in deren Betrieb - räumlich getrennt - vom übrigen Sägegatter durchgeführt worden. Weitere Teile des Sägegatters seien von der klagenden Partei weder bearbeitet noch übergeben worden. Im März 1993 sei es zu einem Totalschaden des Sägegatters gekommen. In der Folge sei die Schlosserei H***** von ihrem Auftraggeber in Anspruch genommen worden. Die Schlosserei H***** habe ihrerseits der klagenden Partei gegenüber Regreßansprüche angedroht. Die beklagte Partei habe in der Folge unter Hinweis auf die Tätigkeitsklausel des Artikel 7, der AHVB 1986 den weiteren Versicherungsschutz abgelehnt. Diese Klausel beschränke sich aber ausschließlich auf den von der klagenden Partei bearbeiteten Rahmenriegel samt Bolzen und Zapfen. Die Schäden am Sägegatter, sowie allenfalls darüber hinausgehende seien vom Risikoausschluß nicht umfaßt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Bruch des Sägegatters sei auf eine objektiv nicht sach- und fachgerechte Bearbeitung der Rahmenriegel durch Schweißarbeiten zurückzuführen. Bei allen vorliegenden Schadenersatzansprüchen handle es sich um reine Vermögensschäden, die aus einem durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht gedeckten Sachschaden ableitbar seien. Sie fielen nach Art 7 (Punkte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.7) der AHVB nicht unter den Versicherungsschutz. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz für Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstünden. Für diese Abdeckung des Risikos sei nach Abschnitt A 2.4 der EHVB eine besondere Vereinbarung notwendig gewesen. Die klagende Partei habe nach der Verkehrsauffassung äußerst wesentliche und stark beanspruchte Teile der Gesamtanlage bearbeitet und keinesfalls eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Bruch des Sägegatters sei auf eine objektiv nicht sach- und fachgerechte Bearbeitung der Rahmenriegel durch Schweißarbeiten zurückzuführen. Bei allen vorliegenden Schadenersatzansprüchen handle es sich um reine Vermögensschäden, die aus einem durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht gedeckten Sachschaden ableitbar seien. Sie fielen nach Artikel 7, (Punkte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.7) der AHVB nicht unter den Versicherungsschutz. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz für Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstünden. Für diese Abdeckung des Risikos sei nach Abschnitt A 2.4 der EHVB eine besondere Vereinbarung notwendig gewesen. Die klagende Partei habe nach der Verkehrsauffassung äußerst wesentliche und stark beanspruchte Teile der Gesamtanlage bearbeitet und keinesfalls eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt.
Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben.
Sie gingen dabei von nachstehenden Feststellungen aus:
Walter H***** erhielt im Jahr 1992 von der Firma N***** den Auftrag, ein altes Sägegatter zu überholen und zu reparieren, weshalb er es in seine Werkstatt in Neuberg an der Mürz brachte. Der Auftrag hatte einen Kostenrahmen von etwa S 100.000. Es erwiesen sich auch Schweißarbeiten an einem Teil der Maschine, nämlich an zwei Rahmenriegeln, als notwendig. Diesen Auftrag gab H***** an die klagende Partei weiter. Er besprach den Auftrag mit einem damaligen Mitgesellschafter der klagenden Partei, wobei er ihm erklärte, daß auf die Rahmenriegel Zapfen aufzuschweißen wären, die einer starken Belastung ausgesetzt seien. H***** erklärte ihm auch, daß diese Rahmenriegel für ein Vollgatter bestimmt seien. Da über die metallurgische Zusammensetzung der zu schweißenden Rahmenriegel für die klagende Partei keine Klarheit herrschte, wurden die Zapfen von ihr falsch geschweißt. Bei dem Rahmenriegel handelt es sich um Stahl C 60, welcher nur bedingt schweißbar ist. Die klagende Partei ging davon aus, daß es sich um Stahl ST 37 oder ST 52 (hochwertiger Baustahl) handle und wendete deshalb ein für solchen Stahl vorgesehenes Schweißverfahren an. Die klagende Partei führte die Arbeiten in Langenwang durch; der Rechnungsbetrag betrug S 1.704 einschließlich Mehrwertsteuer. Nach den von der klagenden Partei durchgefühten Schweißarbeiten wurden die Rahmenriegel von der Firma B***** mechanisch weiterbearbeitet (Schleif- und Fräsarbeiten) und dann in das Vollgatter eingebaut. Den Ein- und Ausbau der Rahmenriegel führte die Klägerin nicht durch. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Schweißarbeiten kam es letztlich bei der Firma N***** zu einem Bruch der Zapfen und zu einem beträchtlichen Schaden an der ganzen Maschine und zu einem Produktionsausfall. Das Vollgatter hat ein Gewicht von ca 6 t, je Rahmenriegel sind ca 80 kg schwer. Diese sind jedoch ein wichtiger, einer starken Beanspruchung ausgesetzter Bestandteil der Maschine.
Festgestellt wurde noch, daß die von der klagenden Partei zu bearbeitenden Teile aus der große Ausmaße aufweisenden, zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon bearbeitet wurden.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) für bestimmte Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden ein Ausschluß vom Versicherungsschutz bestehe. Art 7.1 AHVB bestimme, daß sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstünden, erstrecke. Werde die Tätigkeit an einer beweglichen Sache ausgeübt, dann sei der Haftungsauschluß nicht auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der Sache beschränkt, sondern erfasse die Sache zur Gänze. Das gelte grundsätzlich auch für zusammengesetzte Sachen, nicht jedoch dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der zu bearbeitende Teil aus der zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon bearbeitet werde. Der Ausschluß der Haftung bestehe auch dann nicht, wenn die zusammengesetzte Sache so große Ausmaße aufweise, daß die Arbeiten an einem Teil davon nicht mehr als Tätigkeit an der ganzen Sache aufgefaßt werden könnten oder wenn der Versicherungsnehmer den reparierten Teil nicht selbst in die zusammengesetzte Sache einbaue. Ein Haftungsausschluß liege nicht vor.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) für bestimmte Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden ein Ausschluß vom Versicherungsschutz bestehe. Artikel 7 Punkt eins, AHVB bestimme, daß sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstünden, erstrecke. Werde die Tätigkeit an einer beweglichen Sache ausgeübt, dann sei der Haftungsauschluß nicht auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der Sache beschränkt, sondern erfasse die Sache zur Gänze. Das gelte grundsätzlich auch für zusammengesetzte Sachen, nicht jedoch dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der zu bearbeitende Teil aus der zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon bearbeitet werde. Der Ausschluß der Haftung bestehe auch dann nicht, wenn die zusammengesetzte Sache so große Ausmaße aufweise, daß die Arbeiten an einem Teil davon nicht mehr als Tätigkeit an der ganzen Sache aufgefaßt werden könnten oder wenn der Versicherungsnehmer den reparierten Teil nicht selbst in die zusammengesetzte Sache einbaue. Ein Haftungsausschluß liege nicht vor.
Das Berufungsgericht teilte die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes. Die Ausschlußklausel des Art 7.7 der AHVB komme mangels Einwirkung der klagenden Parteien auf eine Gesamtsache nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen sei auch das wesentlich höhere Ausmaß der zusammengesetzten Sache, wobei die klagende Partei den reparierten Teil nicht selbst eingebaut habe.Das Berufungsgericht teilte die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes. Die Ausschlußklausel des Artikel 7 Punkt 7, der AHVB komme mangels Einwirkung der klagenden Parteien auf eine Gesamtsache nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen sei auch das wesentlich höhere Ausmaß der zusammengesetzten Sache, wobei die klagende Partei den reparierten Teil nicht selbst eingebaut habe.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer außerordentlichen Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.