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Entscheidung 7 Ob 2024/96i×

Entscheidung 7 Ob 2024/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2024/96i

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erhard C.J. W*****, wegen S 300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1995, GZ 13 R 235/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird nach der Rechtsprechung (JBl 1995, 317 mwN; SZ 56/158) auch dann (bloß) in Analogie zu Paragraph 364, a ABGB gewährt, wenn die - an sich nicht als behördliche Genehmigung iSd Paragraph 364, a ABGB zu beurteilende - Baubewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorruft und die Abwehr dadurch zwar rechtlich (etwa nach Paragraph 340, ABGB) nicht ausschließt, faktisch aber doch derart erschwert, daß der Nachbar die Baumaßnahme praktisch hinnehmen muß. Der von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Stadt Wien könnte sich im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der Zulassungsbeschwerde - nur auf Grund analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB ergeben, weil hier keine bewilligte Anlage iSd Paragraph 364, a ABGB vorliegt, sondern der Schaden im Zuge offenbar bewilligter Baumaßnahmen eingetreten ist. In den Fällen der analogen Anwendung des Paragraph 364, a ABGB wird aber von der Rechtsprechung (SZ 60/265; JBl 1995, 317 spricht in diesem Zusammenhang in irreführender Weise von einer baubehördlichen Bewilligung, obwohl die behördliche Bewilligung iSd Paragraph 364, a ABGB gemeint ist) die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen gefordert. Die Rechtsansicht aber, daß es beim Anlegen einer Grube für ein Fundament eines Beleuchtungskörpers auf einer öffentlichen Straße objektiv nicht vorhersehbar ist, daß infolge überstarker Regenfälle Regenwasser durch diese Baugrube in ein - unter der Straße gelegenes ! - Geschäftslokal eindringt, steht mit der zitierten Rechtsprechung durchaus im Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. Damit ist aber ein Erfolg einer auf das Nachbarrecht gestützten Entschädigungsklage nicht überwiegend wahrscheinlich. Daß der Beklagte eine Prozeßführung gegen die Stadt Wien gemäß Paragraph 364, a ABGB unterlassen oder der Klägerin nicht dazu geraten hat, kann ihm daher nicht als Kunstfehler angelastet werden.

Anmerkung

E42741 07A20246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02024.96I.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0070OB02024_96I0000_000

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