Die Ehe der Parteien wurde gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Die Ehe der Parteien wurde gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Antragstellerin stützt ihren Abänderungsantrag auf § 73 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 530 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO. Ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe sich die Zuständigkeit des Erstgerichts durch Vorlage einer unrichtigen und durch Täuschung erwirkten Meldebestätigung vom ***** „erschlichen“, übergeht, dass sich die Parteien bei ihrem gemeinsamen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darauf berufen haben, dass sie die Zuständigkeit des Erstgerichts vereinbart hätten. Auch das Erstgericht hielt in seinem Scheidungsbeschluss fest, dass sich seine Zuständigkeit aus der Parteienvereinbarung ergebe. Das Erstgericht gründete damit seine Entscheidung eben nicht auf die Meldebestätigung, also auf eine Urkunde im Sinn des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO, und seine Entscheidung wurde daher auch nicht im Sinn des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO erwirkt. Richtig ist, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Art 17 Brüssel IIa-VO von Amts wegen hätte prüfen und sich für unzuständig hätte erklären müssen, wenn es in einer Sache angerufen worden wäre, für die es nach dieser Verordnung (hier: bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 3 Abs 1 lit a vierter Spiegelstrich Brüssel IIa-VO) keine Zuständigkeit gehabt hätte. Nur bei einer solchen (hier aber nicht vorgenommenen) Prüfung der Zuständigkeit hätte die Meldebestätigung für die Entscheidung kausal sein können.Die Antragstellerin stützt ihren Abänderungsantrag auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO. Ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe sich die Zuständigkeit des Erstgerichts durch Vorlage einer unrichtigen und durch Täuschung erwirkten Meldebestätigung vom ***** „erschlichen“, übergeht, dass sich die Parteien bei ihrem gemeinsamen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG darauf berufen haben, dass sie die Zuständigkeit des Erstgerichts vereinbart hätten. Auch das Erstgericht hielt in seinem Scheidungsbeschluss fest, dass sich seine Zuständigkeit aus der Parteienvereinbarung ergebe. Das Erstgericht gründete damit seine Entscheidung eben nicht auf die Meldebestätigung, also auf eine Urkunde im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, und seine Entscheidung wurde daher auch nicht im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO erwirkt. Richtig ist, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Artikel 17, Brüssel IIa-VO von Amts wegen hätte prüfen und sich für unzuständig hätte erklären müssen, wenn es in einer Sache angerufen worden wäre, für die es nach dieser Verordnung (hier: bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, vierter Spiegelstrich Brüssel IIa-VO) keine Zuständigkeit gehabt hätte. Nur bei einer solchen (hier aber nicht vorgenommenen) Prüfung der Zuständigkeit hätte die Meldebestätigung für die Entscheidung kausal sein können.
Der Beschluss, mit dem die Ehe gemäß § 55a EheG geschieden wurde, ist überdies in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen der Art 3 bis 14 Brüssel IIa-VO stellt gemäß Art 24 Brüssel IIa-VO weder ein Anerkennungs- noch ein Vollstreckungshindernis dar. Sie kann auch nicht nach § 42 Abs 2 JN nach Rechtskraft geltend gemacht werden (vgl auch Simotta in Fasching/Konecny2, Art 18 EuEheKindVO Rz 15).Der Beschluss, mit dem die Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden wurde, ist überdies in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 3 bis 14 Brüssel IIa-VO stellt gemäß Artikel 24, Brüssel IIa-VO weder ein Anerkennungs- noch ein Vollstreckungshindernis dar. Sie kann auch nicht nach Paragraph 42, Absatz 2, JN nach Rechtskraft geltend gemacht werden vergleiche auch Simotta in Fasching/Konecny2, Artikel 18, EuEheKindVO Rz 15).
Da die umstrittene Meldebestätigung für die abzuändernde Entscheidung nicht kausal war, hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts schon aus diesem Grund im Ergebnis im Rahmen der Gesetzeslage.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).