Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Das von der Beklagten verbrachte Geschiebematerial befand sich zur Zeit des Abtransports durch die Beklagte auf der Liegenschaft der Kläger. Soweit es sich dabei um Ablagerungen von Materialien aus einer oberhalb gelegenen Liegenschaft gehandelt haben sollte, bejahte das Berufungsgericht das Eigentum der Kläger zwar primär auf der Grundlage des § 411 ABGB; es erachtet aber selbst bei Anwendung des § 412 ABGB ein Dritteigentum infolge unterbliebener Geltendmachung binnen Jahresfrist als verloren. Die Beklagte tritt dieser Beurteilung insoweit entgegen, als sie § 411 ABGB im vorliegenden Fall für unanwendbar erachtet. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zwar pauschal die Eigentümerstellung der Kläger am Geschiebematerial, hält allerdings dem vom Berufungsgericht gegebenenfalls nach § 412 ABGB angenommenen Eigentumsverlust durch Nichtausübung keine Sachargumente entgegen, vermag auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen auch sonst keine Grundlage für Dritteigentum aufzuzeigen und erachtet im Übrigen die Beurteilung der Eigentümerstellung am Geschiebematerial für nicht entscheidungsrelevant. Damit wird die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision als maßgeblich erachtete Rechtsfrage nicht zielführend aufgegriffen.1. Das von der Beklagten verbrachte Geschiebematerial befand sich zur Zeit des Abtransports durch die Beklagte auf der Liegenschaft der Kläger. Soweit es sich dabei um Ablagerungen von Materialien aus einer oberhalb gelegenen Liegenschaft gehandelt haben sollte, bejahte das Berufungsgericht das Eigentum der Kläger zwar primär auf der Grundlage des Paragraph 411, ABGB; es erachtet aber selbst bei Anwendung des Paragraph 412, ABGB ein Dritteigentum infolge unterbliebener Geltendmachung binnen Jahresfrist als verloren. Die Beklagte tritt dieser Beurteilung insoweit entgegen, als sie Paragraph 411, ABGB im vorliegenden Fall für unanwendbar erachtet. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zwar pauschal die Eigentümerstellung der Kläger am Geschiebematerial, hält allerdings dem vom Berufungsgericht gegebenenfalls nach Paragraph 412, ABGB angenommenen Eigentumsverlust durch Nichtausübung keine Sachargumente entgegen, vermag auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen auch sonst keine Grundlage für Dritteigentum aufzuzeigen und erachtet im Übrigen die Beurteilung der Eigentümerstellung am Geschiebematerial für nicht entscheidungsrelevant. Damit wird die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision als maßgeblich erachtete Rechtsfrage nicht zielführend aufgegriffen.
2. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Vereinbarung über die Ablagerung des Geschiebematerials bestreitet, verkennt sie, dass sich das Berufungsgericht insoweit nicht bloß auf eine näher bezeichnete Äußerung der Rechtsvorgänger der Kläger im Verwaltungsverfahren gestützt hat. Entscheidend für das Berufungsgericht war vielmehr, dass die Ablagerung des Geschiebematerials einvernehmlich über Jahrzehnte hinweg bereits ca 15-mal auf Liegenschaften der nunmehrigen Kläger erfolgte. Wenn das Berufungsgericht daraus eine (zumindest auch) schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) der Beklagten mit den (Rechtsvorgängern der) Kläger(n) abgeleitet hat, stellt dies jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0043253 [T2]).2. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Vereinbarung über die Ablagerung des Geschiebematerials bestreitet, verkennt sie, dass sich das Berufungsgericht insoweit nicht bloß auf eine näher bezeichnete Äußerung der Rechtsvorgänger der Kläger im Verwaltungsverfahren gestützt hat. Entscheidend für das Berufungsgericht war vielmehr, dass die Ablagerung des Geschiebematerials einvernehmlich über Jahrzehnte hinweg bereits ca 15-mal auf Liegenschaften der nunmehrigen Kläger erfolgte. Wenn das Berufungsgericht daraus eine (zumindest auch) schlüssige Vereinbarung (Paragraph 863, ABGB) der Beklagten mit den (Rechtsvorgängern der) Kläger(n) abgeleitet hat, stellt dies jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0043253 [T2]).
3. Die Kläger haben zwar in ihrem Schreiben vom 17. 6. 2015 an die Verwaltungsbehörde auf den Umstand hingewiesen, dass die Beklagte ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung zur zeitgerechten Räumung des Schotterfanges nicht nachgekommen sei. Damit sollte die Behörde auf die möglichen Gefahren aufmerksam gemacht werden, die aus einer Überlastung des Auffangbeckens durch umfangreichen Geschiebeeintrag resultieren könnten. Wo zu räumendes Geschiebematerial anschließend abzulagern sei, wird damit nicht angesprochen, sodass daraus – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch kein Verzicht der Kläger auf dieses Material abgeleitet werden kann.
4.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen.4.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen.
4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.