Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (§ 508 a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, - unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, - unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt nach der Rechtsprechung (SZ 56/166; VR 1991, 325; VR 1993, 105; VR 1993, 139; VR 1993, 389; VR 1994, 218 uva) vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers aus der Menge der auch für den Sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als geradezu auffallend sorglos hervorsticht. Das trifft dann zu, wenn der Versicherungsnehmer ohne weiteres zumutbare, einfache und naheliegende Vorsichtsmaßnahmen außer acht läßt. Stets kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an, erst ihre Gesamtbetrachtung ermöglicht die Wertung des Verhaltens. Eine Festlegung der Umstände, wann das Abstellen eines kaskoversicherten Fahrzeuges auf einen unbewachten Parkplatz als grob fahrlässig zu beurteilen ist, ist nicht möglich. Es können die besonderen Merkmale des Fahrzeuges (besonders hoher Wert, Liebhaberstück), die wegen der Häufigkeit von Autodiebstählen in einem bestimmten Gebiet erteilten Ratschläge, das sichtbare Zurücklassen wertvoller Gegenstände im Fahrzeug udgl für die Beurteilung ausschlaggebend sein. Eine allgemeine Verpflichtung, Fahrzeuge in besonders diebstahlsgefährdeten Gegenden nicht auf unbewachten Parkplätzen oder auf Straßen abzustellen, besteht für den kaskoversicherten Kraftfahrer nicht.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme der grob fahrlässigen Herbeiführung des Sicherungsfalls gerechtfertigt hätten, berührt wegen ihrer Einzelfallsbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (ZVR 1986/11).Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme der grob fahrlässigen Herbeiführung des Sicherungsfalls gerechtfertigt hätten, berührt wegen ihrer Einzelfallsbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (ZVR 1986/11).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen.