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Entscheidung 7 Ob 2034/96k×

Entscheidung 7 Ob 2034/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2034/96k

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde R*****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,048.125,13 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1996, GZ 1 R 246/95-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Auslegungsregeln liegt nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 30.125; EvBl 1980/99; RdW 1987, 205) trifft denjenigen, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarung behauptet, die Beweislast. Erst dann, wenn ein derartiger Beweis nicht erbracht werden kann, ist die Bestimmung im Wege der rechtlichen Beurteilung anhand der Regel des Paragraph 914, ABGB auszulegen (EvBl 1980/99; EvBl 1992/112). Da die Beklagte die vom schriftlichen Vertragstext abweichende Vereinbarung, daß ihr die Kaufpreisschuld nach dem Tod der beiden Verkäufer erlassen wird, nachgewiesen hat, kommt eine Auslegung in der Richtung, ob die Vertragsparteien des Kaufvertrages dennoch die Vererblichkeit der Kaufpreisforderung beabsichtigt haben, nicht in Frage.

Das Abgehen von der in der schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehenen Schriftlichkeitsklausel ist, ob ausdrücklich oder schlüssig, jederzeit möglich und für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden möglich (MietSlg 26.064; MietSlg 26.085; JBl 1981, 317; ÖBl 1983, 68).

Die Vereinbarung, daß Ratenzahlungen mit dem Tod des Gläubigers enden sollen, die Schuld also erlassen wird, ist unentgeltlicher Schulderlaß und nicht Schenkung auf den Todesfall (EvBl 1977/244). Der unentgeltliche Schulderlaß ist nach der Rechtsprechung (EFSlg 41.163; JBl 1981, 650; SZ 51/15; EvBl 1974/79; RZ 1968/108; JBl 1950,

509) formfrei. Der Notariatsaktsform bedarf es auch dann nicht, wenn die Schuld auf den Todesfall erlassen wird (EFSlg 41.163; EvBl 1977/244). Auf die Kritik an dieser herrschenden Rechtsprechung (Fenyves in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2, 77 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1444 :, Kralik, Erbrecht3, 169) braucht diesmal nicht eingegangen zu werden, wurde im vorliegenden Fall doch nicht bloß eine Schuld erlassen, sondern ist die festgestellte, vom schriftlichen Kaufvertragstext abweichende Vereinbarung, daß die Kaufpreisschuld mit dem Tod der Verkäufer enden soll, nicht anders zu beurteilen wie ein formfreier Leibrentenvertrag, bei dem die Schuld mit dem Tod des Gläubigers endet, ohne daß es eines besonderen Aktes des Verzichts bedarf.

Anmerkung

E42744 07A20346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02034.96K.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0070OB02034_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014378 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt de …
RS0017154 Rechtssatz 03.11.1950Zivilrecht
Unentgeltlicher Schulderlaß bedarf keines Notariatsaktes.
RS0017783 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Festst …
RS0019155 Rechtssatz 17.12.1958Zivilrecht
Schenkungsweiser Schulderlaß auf den Todesfall (der bei Abschluß von Übergabsverträgen häufig vorkommt) ist formgebunden (in Übereinstimmung mit Klang 2. Auflage VI Seite 531 und Swoboda in Klang 1. Auflage II/2 Seite 955 gegen Ehrenzweig System 2. Auflage …
RS0034030 Rechtssatz 15.02.1978Zivilrecht
Schenkungsweiser Schulderlass ist an keine Form gebunden, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt. Dies gilt, mag auch der Schuldner noch zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung ve …
RS0102463 Rechtssatz 15.05.1996Zivilrecht
Die Vereinbarung, daß Ratenzahlungen mit dem Tod des Gläubigers enden sollen, die Schuld also erlassen wird, ist unentgeltlicher Schulderlaß und nicht Schenkung auf den Todesfall.