Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge bekämpft der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin deshalb, weil sie im Gegensatz zu dem aus den Wechseln sich ergebenden Bild in der Klage ausgeführt habe, daß sie während der Verfallszeit und der Protestfrist im Besitz der Wechsel gewesen sei, weshalb die Erhebung des Protestes entfalle.
Wie in der vom Beklagten selbst zitierten Entscheidung JBl. 1948 S. 424 (und ebenso EvBl. 1935 Nr. 1137) ausgeführt wurde, ist beim Wechselrücklauf zur Geltendmachung der Wechselrechte auch derjenige legitimiert, der den Wechsel mit Protest in Händen hat, wenn seine Unterschrift sich als diejenige eines Rückgriffsschuldners auf dem Wechsel befindet. In diesem Fall wird vermutet, daß der Besitzer des Wechsels als Rückgriffsschuldner den Wechsel eingelöst hat. Er kann, muß aber nicht (Art. 50 WG.) die über ihn hinausführenden Indossamente durchstreichen. Ebensowenig braucht er die Einlösung des Wechsels zu behaupten. Vielmehr muß der in Anspruch genommene Rückgriffsschuldner, der einwendet, daß der Wechsel entgegen dem normalen Sachverhalt nicht durch Wiedereinlösung in den Besitz des Rückgriffnehmenden gelangt sei, diese Vermutung widerlegen (Staub - Stranz[13] S. 476, 477). Nur wenn sich schon die Klage in Gegensatz zu dieser vermuteten Einlösung setzt, muß ihr der Erfolg versagt werden. Im vorliegenden Fall kann aber von einem solchen Widerspruch zwischen dem Klagsvorbringen und der aus den Wechseln sich ergebenden Vermutung nicht gesprochen werden. Die klagende Partei hat zwar in dem Vordruck der Wechselklage den Passus, wonach sie während der Verfallszeit und der Protestfrist im Besitz der Wechsel war, weshalb die Erhebung des Protestes entfällt, nicht durchgestrichen, mit diesem Vordruck soll aber im Regelfall nur begrundet werden, warum ein Protest nicht erhoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde ohnehin Protest erhoben, sodaß diese Erklärung hinfällig ist. Deshalb spricht aber nichts gegen die Vermutung, die Klägerin habe die Wechsel, die sie ja im Besitz hatte, im Rücklauf eingelöst, weshalb sie zur Klage auch legitimiert ist.Wie in der vom Beklagten selbst zitierten Entscheidung JBl. 1948 S. 424 (und ebenso EvBl. 1935 Nr. 1137) ausgeführt wurde, ist beim Wechselrücklauf zur Geltendmachung der Wechselrechte auch derjenige legitimiert, der den Wechsel mit Protest in Händen hat, wenn seine Unterschrift sich als diejenige eines Rückgriffsschuldners auf dem Wechsel befindet. In diesem Fall wird vermutet, daß der Besitzer des Wechsels als Rückgriffsschuldner den Wechsel eingelöst hat. Er kann, muß aber nicht (Artikel 50, WG.) die über ihn hinausführenden Indossamente durchstreichen. Ebensowenig braucht er die Einlösung des Wechsels zu behaupten. Vielmehr muß der in Anspruch genommene Rückgriffsschuldner, der einwendet, daß der Wechsel entgegen dem normalen Sachverhalt nicht durch Wiedereinlösung in den Besitz des Rückgriffnehmenden gelangt sei, diese Vermutung widerlegen (Staub - Stranz[13] S. 476, 477). Nur wenn sich schon die Klage in Gegensatz zu dieser vermuteten Einlösung setzt, muß ihr der Erfolg versagt werden. Im vorliegenden Fall kann aber von einem solchen Widerspruch zwischen dem Klagsvorbringen und der aus den Wechseln sich ergebenden Vermutung nicht gesprochen werden. Die klagende Partei hat zwar in dem Vordruck der Wechselklage den Passus, wonach sie während der Verfallszeit und der Protestfrist im Besitz der Wechsel war, weshalb die Erhebung des Protestes entfällt, nicht durchgestrichen, mit diesem Vordruck soll aber im Regelfall nur begrundet werden, warum ein Protest nicht erhoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde ohnehin Protest erhoben, sodaß diese Erklärung hinfällig ist. Deshalb spricht aber nichts gegen die Vermutung, die Klägerin habe die Wechsel, die sie ja im Besitz hatte, im Rücklauf eingelöst, weshalb sie zur Klage auch legitimiert ist.
Mit Recht haben die Untergerichte auch einen stillschweigenden Verzicht der Klägerin, die Wechselzahlung vor Eingang der Waren beim Beklagten zu fordern, verneint. Gleichgültig ob die Rechtssache nach österreichischem oder deutschem Recht beurteilt wird (§ 863 ABGB., § 346 HGB., § 242 BGB.), kann im vorliegenden Fall eine Zustimmung der klagenden Partei zum Vorschlag des Beklagten nicht angenommen werden. Die Klägerin hat durch ihre Schreiben, zuletzt durch das Schreiben vom 16. Oktober 1964, eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie auf Bezahlung der Wechselsumme ohne Rücksicht auf das Einlangen der Waren bestehe. Die Nichtbeantwortung des Schreibens des Beklagten vom 19. Oktober 1964 kann nicht als Zustimmung, sondern nur als Ablehnung des in diesem Schreiben gemachten Vorschlages gewertet werden. Was schließlich die behauptete Verschweigung anlangt, ist eine solche dem österreichischem Recht grundsätzlich fremd. Der Verlust des Rechts tritt in der Regel nur durch Verjährung ein. Bloße Untätigkeit bedeutet nlemals stillschweigenden Verzicht, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen werden könnten. Der Gläubiger ist berechtigt, seine Forderung noch knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Nur unter besonderen Umständen wird in der Rechtsprechung Verwirkung angenommen, nämlich dann, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen kann, daß dieser den Anspruch nicht geltend machen will, und er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen braucht. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nie der Meinung sein, die klagende Partei werde ihren Anspruch aus den Wechseln nicht mehr geltend machen. Das hat er auch nicht behauptet. Das Zuwarten mit der Einbringung der Klage durch fünfzehn Monate kann weder als Verzicht im oben dargelegten Sinn noch als Verwirkung gewertet werden.Mit Recht haben die Untergerichte auch einen stillschweigenden Verzicht der Klägerin, die Wechselzahlung vor Eingang der Waren beim Beklagten zu fordern, verneint. Gleichgültig ob die Rechtssache nach österreichischem oder deutschem Recht beurteilt wird (Paragraph 863, ABGB., Paragraph 346, HGB., Paragraph 242, BGB.), kann im vorliegenden Fall eine Zustimmung der klagenden Partei zum Vorschlag des Beklagten nicht angenommen werden. Die Klägerin hat durch ihre Schreiben, zuletzt durch das Schreiben vom 16. Oktober 1964, eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie auf Bezahlung der Wechselsumme ohne Rücksicht auf das Einlangen der Waren bestehe. Die Nichtbeantwortung des Schreibens des Beklagten vom 19. Oktober 1964 kann nicht als Zustimmung, sondern nur als Ablehnung des in diesem Schreiben gemachten Vorschlages gewertet werden. Was schließlich die behauptete Verschweigung anlangt, ist eine solche dem österreichischem Recht grundsätzlich fremd. Der Verlust des Rechts tritt in der Regel nur durch Verjährung ein. Bloße Untätigkeit bedeutet nlemals stillschweigenden Verzicht, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen werden könnten. Der Gläubiger ist berechtigt, seine Forderung noch knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Nur unter besonderen Umständen wird in der Rechtsprechung Verwirkung angenommen, nämlich dann, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen kann, daß dieser den Anspruch nicht geltend machen will, und er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen braucht. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nie der Meinung sein, die klagende Partei werde ihren Anspruch aus den Wechseln nicht mehr geltend machen. Das hat er auch nicht behauptet. Das Zuwarten mit der Einbringung der Klage durch fünfzehn Monate kann weder als Verzicht im oben dargelegten Sinn noch als Verwirkung gewertet werden.