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Entscheidung 7 Ob 2049/96s×

Entscheidung 7 Ob 2049/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2049/96s

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Johann G*****, 2. Helga G*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn und andere, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Luzia K*****, vertreten durch Dr.Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wegen Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit (Streitwert S 80.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1995, GZ 18 R 217/95-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder zur landwirtschaftlichen Bringung vorsehen, daß die Agrarbehörden zur verkehrsmäßigen Erschließung von land- und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigungen zur Inanspruchnahme von fremdem Grund begründen können, damit also (bloß) öffentlichrechtlich Servituten begründet werden, die bei Änderung der Verhältnisse entsprechend abgeändert werden können, und bei dauerndem Wegfall des Bedarfs für ein Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben sind (hier: Paragraph 12, Absatz eins, nö.GSLG 1973), liegt doch im vorliegenden Fall dem - mittlerweile aufgehobenen - Bringungsrecht eine zivilrechtliche Vereinbarung zugrunde, deren Auslegung von den Vorinstanzen im Hinblick auf ihren umfassenden Wortlaut ("... jederzeitiges und dauerndes Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit...") frei von Rechtsirrtum vorgenommen wurde.

Anmerkung

E42226 07A20496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02049.96S.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0070OB02049_96S0000_000