Soweit sich das vorgelegte Rechtsmittel auch gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 72 und 75 richtet, liegt hierüber keine Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz vor; schon deshalb kommt daher dem Obersten Gerichtshof (als dritte Instanz) keine Entscheidungsgerenz hierüber zu (§ 3 Abs 2 JN). Ein Revisionsrekurs ist nämlich nach § 528 ZPO nur gegen einen Beschluß des Rekurs-, nicht jedoch auch eines Erstgerichtes möglich. Das Rekursgericht hatte jedoch in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung bloß über den Beschluß des Erstgerichtes zu befinden, mit welchem die (zweite) "Berufung" der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen worden war. Da das Rekursgericht diesen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs hiegegen bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil auch der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlußmäßige Entscheidung handelt [Kapitelüberschrift in S 17 aaO]). Ungeachtet des - gegenteiligen und (nicht nachvollziehbar und daher offensichtlich irrtümlich) auf § 14 Abs 1 AußStrG gestützten - Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.Soweit sich das vorgelegte Rechtsmittel auch gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 72 und 75 richtet, liegt hierüber keine Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz vor; schon deshalb kommt daher dem Obersten Gerichtshof (als dritte Instanz) keine Entscheidungsgerenz hierüber zu (Paragraph 3, Absatz 2, JN). Ein Revisionsrekurs ist nämlich nach Paragraph 528, ZPO nur gegen einen Beschluß des Rekurs-, nicht jedoch auch eines Erstgerichtes möglich. Das Rekursgericht hatte jedoch in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung bloß über den Beschluß des Erstgerichtes zu befinden, mit welchem die (zweite) "Berufung" der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen worden war. Da das Rekursgericht diesen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs hiegegen bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil auch der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch Paragraph 528, Absatz 2, ZPO - so wie auch dessen Absatz 3,, der bloß auf die Fälle des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlußmäßige Entscheidung handelt [Kapitelüberschrift in S 17 aaO]). Ungeachtet des - gegenteiligen und (nicht nachvollziehbar und daher offensichtlich irrtümlich) auf Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gestützten - Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.