Entscheidung 7 Ob 2053/96d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.04.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Isabella S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Rudolf H.J*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 1996, GZ 44 R 92/96x-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber verkennt die Tragweite des erstgerichtlichen Beschlusses. Daß sein - bedingter - Verzicht auf die Ausübung des Besuchsrechtes zur Kenntnis genommen wurde, bedeutet nicht die Aberkennung des Besuchsrechts. Es liegt an ihm, das Besuchsrecht auszuüben oder - im Falle der Verweigerung durch die Mutter - Zwangsmaßnahmen zu beantragen (§ 19 AußStrG).Der Rechtsmittelwerber verkennt die Tragweite des erstgerichtlichen Beschlusses. Daß sein - bedingter - Verzicht auf die Ausübung des Besuchsrechtes zur Kenntnis genommen wurde, bedeutet nicht die Aberkennung des Besuchsrechts. Es liegt an ihm, das Besuchsrecht auszuüben oder - im Falle der Verweigerung durch die Mutter - Zwangsmaßnahmen zu beantragen (Paragraph 19, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02053.96D.0417.000
Dokumentnummer
JJT_19960417_OGH0002_0070OB02053_96D0000_000