Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 206/07f×

Entscheidung 7 Ob 206/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob206/07f

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 21.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2007, GZ 11 R 44/07g-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde gesteht zu, dass die Lehre zur Bedingungsvereitelung „wohl unbestritten" sei. Dies gelte aber nur für von den Vertragsparteien vereinbarte Bedingungen. Hier sei jedoch eine mit der Klägerin nicht abgesprochene, sondern erst nachträglich im Klagebegehren (des hier beklagten Verkäufers auf Erfüllung des zwischen den Parteien über eine Eigentumswohnung abgeschlossenen Kaufvertrages vom 10. 8. 2002) enthaltene Bedingung (Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Wohnung und „lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes" der Käuferin) zu beurteilen, die mit der Klägerin nicht abgesprochen sei, sondern ihr nachträglich, nach rechtskräftiger Abweisung des „Exekutionsbegehrens" (aufgrund des im Vorverfahrens erwirkten rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels [10 Ob 49/04k]) des hier Beklagten auferlegt werden solle. Ein solches „Diktat" sei der Bedingungslehre in „Rechtsprechung und Literatur" fremd.

Dabei wird verschwiegen, dass es im vorliegenden Fall keineswegs (nur) um eine mit der Klägerin nicht abgesprochene, erst nachträglich im seinerzeitigen Klagebegehren angeblich enthaltene „Bedingung" geht, sondern um die von der Klägerin weiterhin ungerechtfertigt verweigerte Zuhaltung des zwischen ihr als Käuferin und dem Beklagten als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages: Trotz der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung, den Kaufpreis (Zug um Zug gegen die Übergabe der Wohnung und die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes) und die unmittelbar nach dem fiktiven Zeitpunkt der Vertragsabwicklung angefallenen Betriebskosten zu bezahlen, ist die Klägerin nämlich nach wie vor weder dazu noch zur Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages und zur Herausgabe der zur Verbücherung erforderlichen, in ihrem Besitz befindlichen Urkunden bereit. Dies, obwohl in dem Kaufvertrag - wie ebenfalls feststeht - eine Vorleistungspflicht des Verkäufers bezüglich der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin am verkauften Miteigentumsanteil gar nicht vereinbart wurde.

Von diesen Feststellungen ausgehend ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht verpflichtet sein sollte - neben den ihr bereits (zusätzlich zum Kaufpreis) rechtskräftig auferlegten Betriebskosten der Eigentumswohnung für die Monate Oktober 2002 bis Juni 2003 (das Rechtsgeschäft wäre laut Titelverfahren [10 Ob 49/04k] im September 2002 abgewickelt worden) und für weitere Zeiträume bis zum Jänner 2005 (laut 36 R 593/05f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) -, auch die weiteren Betriebskosten für die gekaufte Wohnung zu bezahlen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung (hinsichtlich der hier begehrten, gegenteiligen Feststellung, die Klägerin habe solange keine Betriebskosten zu bezahlen, bis der beklagte Verkäufer die lastenfreie Einverleibung des Miteigentums der Klägerin bewirkt habe) - angesichts des gegen Treu und Glauben verstoßenden, unstrittigen Verhaltens der Klägerin nach Vertragsabschluss - unter anderem daraus abgeleitet hat, dieses Verhalten entspreche - im Ergebnis - einer Bedingungsvereitelung.

Der Formulierung des Klagebegehrens und des Urteilsspruches im Titelverfahren (10 Ob 49/04k), die im Exekutionsverfahren zu Lasten des betreibenden Gläubigers als Bedingung ausgelegt wurde und zur rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrages des Beklagten geführt hat (46 R 82/05g, 46 R 123/05m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), kommt im vorliegenden Prozess hingegen schon deshalb keine maßgebende Bedeutung zu, weil sie - wie bereits das Berufungsgericht festhält - an den festgestellten vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile nichts ändern kann. Deshalb stellen sich auch die weiteren in der außerordentlichen Revision angesprochenen Fragen gar nicht.

Anmerkung

E85718 7Ob206.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00206.07F.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20071017_OGH0002_0070OB00206_07F0000_000