Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Im Verfahren vor dem Rekursgericht ging es ausschließlich nur um die Abweisung des Unterhaltsrückstandsbegehrens des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter, wobei dieser Betrag sowohl nach seiner Bezifferung im Antrag ON 15 (S 107.218) als auch laut Bezifferung im nunmehrigen Revisionsrekurs (S 207.218) den genannten Schwellenwert nicht übersteigt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG) - dies umso mehr, als der Rechtsmittelschriftsatz ohnedies (zutreffend) bereits einen entsprechenden, an das Rekursgericht gerichteten Abänderungsantrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG enthält, allerdings (fälschlicherweise) am Rubrum als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, was offenbar das Erstgericht zur Falschvorlage direkt an den Obersten Gerichtshof veranlasste.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) - dies umso mehr, als der Rechtsmittelschriftsatz ohnedies (zutreffend) bereits einen entsprechenden, an das Rekursgericht gerichteten Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG enthält, allerdings (fälschlicherweise) am Rubrum als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, was offenbar das Erstgericht zur Falschvorlage direkt an den Obersten Gerichtshof veranlasste.
Das Erstgericht wird daher im Sinne der zitierten Gesetzesstellen die richtige Vorlage umgehend nachzuholen haben, weshalb die Rückleitung der Akten wie aus dem Spruch ersichtlich anzuordnen war.