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Entscheidung 7 Ob 207/05z×

Entscheidung 7 Ob 207/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob207/05z

Entscheidungsdatum

28.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Renate P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Poinstingl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streit- und Revisionsinteresse EUR 72.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2005, GZ 1 R 89/05y-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Februar 2005, GZ 30 Cg 50/04m-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegt eine Deckungs- als Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN) - unbeanstandet - mit EUR 72.000 bewertet worden war. Während das Erstgericht dem (modifizierten) Klagebegehren stattgab, wurde dieses über Berufung der beklagten Partei vom Gericht zweiter Instanz abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch ob er EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).

Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass der Klägerin diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO offensteht. Nur bei einem darüberliegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (Paragraph 505, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).

Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraphen 430, in Verbindung mit 419, , 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).

Textnummer

E78528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00207.05Z.0928.000

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050928_OGH0002_0070OB00207_05Z0000_000

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