Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch ob er EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch ob er EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).
Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass der Klägerin diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO offensteht. Nur bei einem darüberliegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (§ 505 Abs 4, § 507b Abs 3 ZPO).Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass der Klägerin diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO offensteht. Nur bei einem darüberliegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (Paragraph 505, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).
Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (§§ 430 iVm 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraphen 430, in Verbindung mit 419, , 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).