Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst von der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen, daß der Nebenintervenient der Klägerin die Sendung der klagenden Partei nicht erhalten hat. Auf den unzulässigen Versuch der Revision, diese Feststellung zu bekämpfen, kann nicht eingegangen werden. Ferner ist von der Feststellung auszugehen, daß die klagende Partei dem Spediteur L. Sch. den Auftrag gegeben hat, die Versendung ab Kitzbühel bis Bichlwang mit der Bahn durchzuführen und daß Sch. diesen Auftrag angenommen hat, von ihm aber abgegangen ist. Der Spediteur hat den Weisungen des Versenders unbedingt nachzukommen (Staub - Pisko zu Art. 380 AHGB. § 9, Schlegelberger - Schröder, § 408 Anm. 7, § 11a AÖSP). Er darf jedoch von den Weisungen des Versenders abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Versender in Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Auch in diesem Falle muß er - außer bei Gefahr im Verzuge - den Versender vorher benachrichtigen und seine Entschließung abwarten. Weicht der Spediteur von den Weisungen des Versenders ab, ohne durch vorherige Befragung dessen Einverständnis erhalten zu haben, so muß er, wenn er daraufhin vom Versender in Anspruch genommen wird, nicht nur dartun, daß er das Einverständnis des Versenders habe annehmen können, sondern auch, daß keine Zeit gewesen sei, das ausdrückliche Einverständnis des Versenders einzuholen (Schlegelberger - Schröder, § 408 Anm. 8). Die beklagte Partei hat in dieser Richtung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise angeboten. Sie hat auch nicht behauptet oder bewiesen, daß der Schaden ohne Abweichung vom Auftrage des Versenders auch eingetreten wäre. Sie hat nur behauptet, daß die Versendung per Bahn ab Kitzbühel sinnlos gewesen wäre. Damit kann sie aber ein Abgehen von der ausdrücklichen Weisung nicht rechtfertigen. Die Behauptung ist auch nicht stichhältig; wäre die Versendung der Ware, wie es dem Spediteur Sch. vorgeschrieben war, mit der Bahn erfolgt, hätte die Bahn den Nebenintervenienten als Empfänger von der Ankunft der Ware in Bichlbach durch bahnamtliches Aviso verständigt. Es wäre dann seine Sache gewesen, für die Abholung der Kisten zu sorgen. Mit der Ausfolgung der Kisten durch die Bahn an den Nebenintervenienten oder seine Beauftragten hätte der Nebenintervenient die Ware übernommen und die Gefahr des Weitertransportes getragen. Erst in der Revision wird vorgebracht, daß der gewählte Weg der billigste und von den Parteien wirklich gewollte gewesen sei. Darauf war jedoch als unbeachtliche Neuerung nicht näher einzugehen. Es stellt daher auch keine Mangelhaftigkeit dar, daß die Gründe, die den Spediteur Sch. bewogen haben, vom Auftrage der klagenden Partei abzugehen, nicht festgestellt wurden.Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst von der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen, daß der Nebenintervenient der Klägerin die Sendung der klagenden Partei nicht erhalten hat. Auf den unzulässigen Versuch der Revision, diese Feststellung zu bekämpfen, kann nicht eingegangen werden. Ferner ist von der Feststellung auszugehen, daß die klagende Partei dem Spediteur L. Sch. den Auftrag gegeben hat, die Versendung ab Kitzbühel bis Bichlwang mit der Bahn durchzuführen und daß Sch. diesen Auftrag angenommen hat, von ihm aber abgegangen ist. Der Spediteur hat den Weisungen des Versenders unbedingt nachzukommen (Staub - Pisko zu Artikel 380, AHGB. Paragraph 9,, Schlegelberger - Schröder, Paragraph 408, Anmerkung 7, Paragraph 11 a, AÖSP). Er darf jedoch von den Weisungen des Versenders abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Versender in Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Auch in diesem Falle muß er - außer bei Gefahr im Verzuge - den Versender vorher benachrichtigen und seine Entschließung abwarten. Weicht der Spediteur von den Weisungen des Versenders ab, ohne durch vorherige Befragung dessen Einverständnis erhalten zu haben, so muß er, wenn er daraufhin vom Versender in Anspruch genommen wird, nicht nur dartun, daß er das Einverständnis des Versenders habe annehmen können, sondern auch, daß keine Zeit gewesen sei, das ausdrückliche Einverständnis des Versenders einzuholen (Schlegelberger - Schröder, Paragraph 408, Anmerkung 8). Die beklagte Partei hat in dieser Richtung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise angeboten. Sie hat auch nicht behauptet oder bewiesen, daß der Schaden ohne Abweichung vom Auftrage des Versenders auch eingetreten wäre. Sie hat nur behauptet, daß die Versendung per Bahn ab Kitzbühel sinnlos gewesen wäre. Damit kann sie aber ein Abgehen von der ausdrücklichen Weisung nicht rechtfertigen. Die Behauptung ist auch nicht stichhältig; wäre die Versendung der Ware, wie es dem Spediteur Sch. vorgeschrieben war, mit der Bahn erfolgt, hätte die Bahn den Nebenintervenienten als Empfänger von der Ankunft der Ware in Bichlbach durch bahnamtliches Aviso verständigt. Es wäre dann seine Sache gewesen, für die Abholung der Kisten zu sorgen. Mit der Ausfolgung der Kisten durch die Bahn an den Nebenintervenienten oder seine Beauftragten hätte der Nebenintervenient die Ware übernommen und die Gefahr des Weitertransportes getragen. Erst in der Revision wird vorgebracht, daß der gewählte Weg der billigste und von den Parteien wirklich gewollte gewesen sei. Darauf war jedoch als unbeachtliche Neuerung nicht näher einzugehen. Es stellt daher auch keine Mangelhaftigkeit dar, daß die Gründe, die den Spediteur Sch. bewogen haben, vom Auftrage der klagenden Partei abzugehen, nicht festgestellt wurden.
Die beklagte Partei, die die Haftung des Spediteurs versichert hat, haftet somit schon aus diesem Gründe für das Abhandenkommen der Sendung der klagenden Partei.
Es ist daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht entscheidend, ob der beklagten Partei der Entlastungsbeweis in der Richtung gelungen ist, daß durch Abgabe der für den Nebenintervenienten bestimmte Ware die klagende Partei beim Gasthaus W. in B. die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchgeführt worden ist. Auf die betreffende Ausführung der Revision war nicht näher einzugehen.