Die Aufkündigung des Beklagten durch die Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7.1.1994 zu 4 C 1371//93t des Erstgerichtes mit der Begründung aufgehoben, daß kein Bestandverhältnis im Sinne der §§ 560 ff ZPO zwischen den Streitteilen vorliege. Daraufhin erhoben die Kläger die vorliegende Räumungsklage mit der Begründung, daß ein familienrechtliches Wohnverhältnis mit dem Beklagten vorliege. In der Folge brachten sie jedoch vor, daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, daß der Beklagte für immer im Haus wohnen bleiben könne, es sei lediglich vereinbart worden, er könne solange dort wohnen, solang er sich anständig und gebührlich aufführe. Der Beklagte hat dieses Vorbringen mit seiner Aussage sinngemäß bestätigt. Geht man aufgrund dieses Vorbringens der klagenden Parteien in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon aus, daß zwischen den Streitteilen ein obligatorisches Wohnrecht hinsichtlich der Räume im Dachboden des Hauses der Kläger begründet worden ist (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 1090 Rz 8 mwN), kann dieses Dauerrechtsverhältnis nur infolge wichtiger Gründe zur Auflösung gebracht werden (vgl Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 § 522 Rz 12 mwN, sowie Binder aaO § 1118 Rz 4 mwN).Die Aufkündigung des Beklagten durch die Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7.1.1994 zu 4 C 1371//93t des Erstgerichtes mit der Begründung aufgehoben, daß kein Bestandverhältnis im Sinne der Paragraphen 560, ff ZPO zwischen den Streitteilen vorliege. Daraufhin erhoben die Kläger die vorliegende Räumungsklage mit der Begründung, daß ein familienrechtliches Wohnverhältnis mit dem Beklagten vorliege. In der Folge brachten sie jedoch vor, daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, daß der Beklagte für immer im Haus wohnen bleiben könne, es sei lediglich vereinbart worden, er könne solange dort wohnen, solang er sich anständig und gebührlich aufführe. Der Beklagte hat dieses Vorbringen mit seiner Aussage sinngemäß bestätigt. Geht man aufgrund dieses Vorbringens der klagenden Parteien in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon aus, daß zwischen den Streitteilen ein obligatorisches Wohnrecht hinsichtlich der Räume im Dachboden des Hauses der Kläger begründet worden ist vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1090, Rz 8 mwN), kann dieses Dauerrechtsverhältnis nur infolge wichtiger Gründe zur Auflösung gebracht werden vergleiche Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Paragraph 522, Rz 12 mwN, sowie Binder aaO Paragraph 1118, Rz 4 mwN).
Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Wohnungsrechtes kann darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragsparteien von einem Teil unmöglich gemacht wird. Dies entspricht im Ergebnis dem klägerischen Vorbringen, dem Beklagten das (obligatorische) Wohnrecht nur solange einzuräumen, als er sich "anständig und gebührlich" aufführt.
Die Wirkung der Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses nach § 1118 ABGB tritt bei Vorliegen eines zutreffenden Auflösungsgrundes bereits mit der Auflösungserklärung ein, dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos (vgl Binder aaO Rz 41 und 46 mwN). Das von den Klägern behauptete bloße familienhafte Wohnen liegt nicht vor, weil aus dem gesetzten Verhalten der Streitteile auf einen beiderseitigen Rechtsgeschäftswillen zu schließen ist, wobei unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt werden darf, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (vgl MietSlg 40.032, 40.060). Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen (MietSlg 40.032, Binder in Schwimann ABGB § 1090 Rz 20 ff).Die Wirkung der Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB tritt bei Vorliegen eines zutreffenden Auflösungsgrundes bereits mit der Auflösungserklärung ein, dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos vergleiche Binder aaO Rz 41 und 46 mwN). Das von den Klägern behauptete bloße familienhafte Wohnen liegt nicht vor, weil aus dem gesetzten Verhalten der Streitteile auf einen beiderseitigen Rechtsgeschäftswillen zu schließen ist, wobei unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt werden darf, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist vergleiche MietSlg 40.032, 40.060). Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen (MietSlg 40.032, Binder in Schwimann ABGB Paragraph 1090, Rz 20 ff).
Inwieweit das Verhalten des Beklagten den Klägern das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen (vgl Kiendl/Wendner aaO mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Beklagte überwiegend für die Unstimmigkeiten zufolge seiner Ignoranz verantwortlich. Das Wohnrecht wurde ihm nicht ausschließlich zu Versorgungszwecken eingeräumt, sodaß hier kein Ausgleich zwischen den Interessen zu treffen ist. Richtig ist, daß das Erstgericht Feststellungen darüber, wie oft bzw wie häufig der Beklagte den Klägern das Zusammenwohnen unleidlich gemacht hat und in welchem Zusammenhang es mit dem vorliegenden Verfahren erfolgt ist, nicht numerisch festgehalten hat. Da es aber dennoch zur Auffassung kam, daß die vorliegenden Vorfälle, die sich seit 1990 doch mit einer wenn auch nicht präzise festgestellten, so doch gegebenen Vielzahl ereignet haben und damit den Klägern das Zusammenleben unleidlich gemacht haben, ist er von einer ungewöhnlichen Häufung und nicht nur von bloßen gerade noch tolerierbaren Einzelfällen ausgegangen. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die einzelnen Vorfälle wegen ihrer Seltenheit zu vernachlässigen wären, sondern vermeint bloß, daß die Kläger ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen seien, was aber in Anbetracht der obigen Darlegungen nicht richtig ist. Nach der Beurteilung des Erstgerichtes erleiden die Kläger durch das Verhalten des Beklagten und seiner Familienangehörigen nicht nur ab und zu, sondern laufend unzumutbare Nachteile. Von der Gesamtheit her beurteilt sind die einzelnen Akte seines Fehlverhaltens auch nicht voneinander in der Weise zu trennen, daß einer davon vernachlässigt werden könnte, so daß man zum Ergebnis kommt, daß alles zusammen, objektiv beurteilt von den Betroffenen als "häufige" und unerträgliche Attacken des Beklagten gegen sie empfunden werden mußten. Jede andere Wertung der erstgerichtlichen Feststellungen wäre lebensfremd. Die vom Erstgericht unterlassene numerisch genaue Feststellung der einzelnen Vorfälle bzw ihre zeitmäßige Fixierung in einem Zeitraum von mehreren Jahren kann daher im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zugunsten des Beklagten gewertet werden, weil die Objektivierbarkeit seines krassen Fehlverhaltens auch ohne eine derartige Erhebung möglich war.Inwieweit das Verhalten des Beklagten den Klägern das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen vergleiche Kiendl/Wendner aaO mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der Beklagte überwiegend für die Unstimmigkeiten zufolge seiner Ignoranz verantwortlich. Das Wohnrecht wurde ihm nicht ausschließlich zu Versorgungszwecken eingeräumt, sodaß hier kein Ausgleich zwischen den Interessen zu treffen ist. Richtig ist, daß das Erstgericht Feststellungen darüber, wie oft bzw wie häufig der Beklagte den Klägern das Zusammenwohnen unleidlich gemacht hat und in welchem Zusammenhang es mit dem vorliegenden Verfahren erfolgt ist, nicht numerisch festgehalten hat. Da es aber dennoch zur Auffassung kam, daß die vorliegenden Vorfälle, die sich seit 1990 doch mit einer wenn auch nicht präzise festgestellten, so doch gegebenen Vielzahl ereignet haben und damit den Klägern das Zusammenleben unleidlich gemacht haben, ist er von einer ungewöhnlichen Häufung und nicht nur von bloßen gerade noch tolerierbaren Einzelfällen ausgegangen. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die einzelnen Vorfälle wegen ihrer Seltenheit zu vernachlässigen wären, sondern vermeint bloß, daß die Kläger ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen seien, was aber in Anbetracht der obigen Darlegungen nicht richtig ist. Nach der Beurteilung des Erstgerichtes erleiden die Kläger durch das Verhalten des Beklagten und seiner Familienangehörigen nicht nur ab und zu, sondern laufend unzumutbare Nachteile. Von der Gesamtheit her beurteilt sind die einzelnen Akte seines Fehlverhaltens auch nicht voneinander in der Weise zu trennen, daß einer davon vernachlässigt werden könnte, so daß man zum Ergebnis kommt, daß alles zusammen, objektiv beurteilt von den Betroffenen als "häufige" und unerträgliche Attacken des Beklagten gegen sie empfunden werden mußten. Jede andere Wertung der erstgerichtlichen Feststellungen wäre lebensfremd. Die vom Erstgericht unterlassene numerisch genaue Feststellung der einzelnen Vorfälle bzw ihre zeitmäßige Fixierung in einem Zeitraum von mehreren Jahren kann daher im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zugunsten des Beklagten gewertet werden, weil die Objektivierbarkeit seines krassen Fehlverhaltens auch ohne eine derartige Erhebung möglich war.
Das Räumungsbegehren der Kläger erweist sich daher als gerechtfertigt.
Dem Beklagten kommt aber auch kein Zurückhaltungsrecht, das ihn etwa nur gegen die Zahlung des von ihm geforderten Investitionsbetrages Zug um Zug zur Räumung verpflichtete, zu. Für Bestandverträge sieht schon § 1109 ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot vor, welches im § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet (vgl Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1440 Rz 11 mwN), ist beizupflichten. Dem obligatorisch Wohnungsberechtigten steht demgemäß nur ein Wegnahmerecht (vgl Binder aaO § 1109 Rz 17 und 21) und ein gesondert geltend zu machender Bereicherungsanspruch zu.Dem Beklagten kommt aber auch kein Zurückhaltungsrecht, das ihn etwa nur gegen die Zahlung des von ihm geforderten Investitionsbetrages Zug um Zug zur Räumung verpflichtete, zu. Für Bestandverträge sieht schon Paragraph 1109, ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot vor, welches im Paragraph 1440, Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet vergleiche Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1440, Rz 11 mwN), ist beizupflichten. Dem obligatorisch Wohnungsberechtigten steht demgemäß nur ein Wegnahmerecht vergleiche Binder aaO Paragraph 1109, Rz 17 und 21) und ein gesondert geltend zu machender Bereicherungsanspruch zu.
Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision der Kläger Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.