Das Erstgericht hat vor Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin mit Beschluss vom 29. 5. 2006 (ON 93) aufgetragen, ihr außerordentliches Rechtsmittel gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (BGBl, I 203, 111) durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, widrigenfalls er zurückzuweisen sei. Der Beschluss wurde der Revisionsrekurswerberin am 19. 6. 2006 zugestellt. Einen von ihr dagegen erhobenen Rekurs vom 30. 6. 2006 (ON 95) hat das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 4. 8. 2006 (ON 108) zurückgewiesen. Die Revisionsrekurswerberin ist dem Auftrag des Erstgerichtes zur Verbesserung nicht nachgekommen.Das Erstgericht hat vor Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin mit Beschluss vom 29. 5. 2006 (ON 93) aufgetragen, ihr außerordentliches Rechtsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG (BGBl, römisch eins 203, 111) durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, widrigenfalls er zurückzuweisen sei. Der Beschluss wurde der Revisionsrekurswerberin am 19. 6. 2006 zugestellt. Einen von ihr dagegen erhobenen Rekurs vom 30. 6. 2006 (ON 95) hat das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 4. 8. 2006 (ON 108) zurückgewiesen. Die Revisionsrekurswerberin ist dem Auftrag des Erstgerichtes zur Verbesserung nicht nachgekommen.
Bleibt ein Verbesserungsauftrag fruchtlos, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zur Zurückweisung des gestellten Begehrens (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 37 zu § 85; RIS-Justiz RS0036631; vgl RS0036638). Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 67 AußStrG neu).Bleibt ein Verbesserungsauftrag fruchtlos, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zur Zurückweisung des gestellten Begehrens (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 37 zu Paragraph 85,; RIS-Justiz RS0036631; vergleiche RS0036638). Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (Paragraph 67, AußStrG neu).
Die Akten deshalb zunächst dem Erstgericht zurückzustellen, um der Revisionsrekurswerberin die Möglichkeit zu eröffnen, dann den vom Erstgericht gefassten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen, wäre allerdings ein unnötiger Formalismus, da der Verbesserungsauftrag zu Recht erfolgte:
Zwar sind gemäß § 205 AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG idF des BGBl I 203, 111 im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde. Trotz der uneingeschränkten Formulierung sind durch diese Bestimmung allerdings nur die §§ 143 bis 185 AußStrG betroffen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Da die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das erste Hauptstück (§§ 202 ff AußStrG neu) davon unberührt bleiben, sind etwa die neuen Vorschriften über die Rechtsmittel (vgl Fucik/Kloiber aaO), aber auch - weil das Rekursgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - die Bestimmungen über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG neu) hier bereits anzuwenden.Zwar sind gemäß Paragraph 205, AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG in der Fassung des BGBl römisch eins 203, 111 im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde. Trotz der uneingeschränkten Formulierung sind durch diese Bestimmung allerdings nur die Paragraphen 143 bis 185 AußStrG betroffen (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 205, Rz 1). Da die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das erste Hauptstück (Paragraphen 202, ff AußStrG neu) davon unberührt bleiben, sind etwa die neuen Vorschriften über die Rechtsmittel vergleiche Fucik/Kloiber aaO), aber auch - weil das Rekursgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - die Bestimmungen über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG neu) hier bereits anzuwenden.
Da sich die Parteien gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (neu) im Verlassenschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen müssen (7 Ob 203/05m), ist der unverbesserte außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und muss zurückgewiesen werden.Da sich die Parteien gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG (neu) im Verlassenschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen müssen (7 Ob 203/05m), ist der unverbesserte außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und muss zurückgewiesen werden.