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Entscheidung 7 Ob 2081/96x×

Entscheidung 7 Ob 2081/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2081/96x

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elsa S*****, 2.) Dietlinde W*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred R*****, vertreten durch Dr.Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, hier wegen Ablehnung nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Februar 1996, GZ 41 R 78/96s-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. Dezember 1995, Jv 1301-17/95-3, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 1.Dezember 1995 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus den Antrag der beklagten Partei auf Ablehnung des Richters Dr.Günter S***** wegen Befangenheit ab. Es seien keinerlei Umstände glaubhaft gemacht worden, aus denen die Unbefangenheit des Richters in Zweifel gezogen werden könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Der erst ein halbes Jahr nach Kenntnis der behaupteten Ablehnungsgründe erhobene Ablehnungsantrag sei jedenfalls verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters bestätigt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig (EvBl 1991/36; RZ 1992/47).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E43738 07A20816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02081.96X.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19960717_OGH0002_0070OB02081_96X0000_000