Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Österreichischen Postsparkasse ist zulässig und berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird zu Recht ausgeführt, daß am Verfahren nicht beteiligte Dritte nicht durch eine gerichtliche Anordnung zu bestimmten Leistungen verpflichtet werden können. Mit der Anordnung der Aufteilung eines Meistbotbetrages, der bei einem Kreditinstitut verwahrt wird, läßt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichen, weil der aufzuteilende Betrag nicht gerichtlich erlegt und nicht gerichtlich verwahrt wurde. § 315 Geo bildet für die angeordneten Überweisungsaufträge ebensowenig eine Grundlage wie § 149 Abs 4 Geo. Diese Bestimmungen enthalten lediglich Formerfordernisse für Ausfolgungsanordnungen. Auch aus den Vorschriften über die Einantwortung (§ 174 AußStrG) läßt sich für die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nichts gewinnen.Im Revisionsrekurs wird zu Recht ausgeführt, daß am Verfahren nicht beteiligte Dritte nicht durch eine gerichtliche Anordnung zu bestimmten Leistungen verpflichtet werden können. Mit der Anordnung der Aufteilung eines Meistbotbetrages, der bei einem Kreditinstitut verwahrt wird, läßt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichen, weil der aufzuteilende Betrag nicht gerichtlich erlegt und nicht gerichtlich verwahrt wurde. Paragraph 315, Geo bildet für die angeordneten Überweisungsaufträge ebensowenig eine Grundlage wie Paragraph 149, Absatz 4, Geo. Diese Bestimmungen enthalten lediglich Formerfordernisse für Ausfolgungsanordnungen. Auch aus den Vorschriften über die Einantwortung (Paragraph 174, AußStrG) läßt sich für die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nichts gewinnen.
Mit der Einantwortung erwirbt der Erbe Eigentum an den Nachlaßgegenständen. Er kann seinen Anspruch - bei Bedarf im Rechtsweg - gegenüber jedermann, der Nachlaßgegenstände innehat, geltend machen. Zugleich wird der eingeantwortete Erbe Schuldner der Erbschaftsgläubiger (Welser in Rummel2 I, Rz 5 zu §§ 797, 798 ABGB). Es liegt daher an den Erben selbst, sich um die Inbesitznahme des Nachlasses und die Befriedigung der Nachlaßgläubiger zu bemühen. Vor der Einantwortung haben sich um allenfalls seitens des Nachlasses zu begleichende Kosten (vgl §§ 111, 145 AußStrG) diejenigen Personen zu kümmern, denen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde (§§ 129, 145 AußStrG, § 810 ABGB - vgl Avancini-Iro-Koziol, Österr Bankvertragsrecht I, 273 f).Mit der Einantwortung erwirbt der Erbe Eigentum an den Nachlaßgegenständen. Er kann seinen Anspruch - bei Bedarf im Rechtsweg - gegenüber jedermann, der Nachlaßgegenstände innehat, geltend machen. Zugleich wird der eingeantwortete Erbe Schuldner der Erbschaftsgläubiger (Welser in Rummel2 römisch eins, Rz 5 zu Paragraphen 797, 798, ABGB). Es liegt daher an den Erben selbst, sich um die Inbesitznahme des Nachlasses und die Befriedigung der Nachlaßgläubiger zu bemühen. Vor der Einantwortung haben sich um allenfalls seitens des Nachlasses zu begleichende Kosten vergleiche Paragraphen 111, 145, AußStrG) diejenigen Personen zu kümmern, denen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde (Paragraphen 129, 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB - vergleiche Avancini-Iro-Koziol, Österr Bankvertragsrecht römisch eins, 273 f).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die ohne Rechtsgrundlage ergingen, waren daher ersatzlos zu beheben.