Die beiden gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt.
Nach der Entscheidung 1 Ob 561, 562/87 (= EFSlg 53.262 mwN) kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sein. Dementsprechend können selbst volljährige Kinder nicht auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt schlechthin verzichten. Schon vor der Neuregelung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe sei nach der damaligen Rechtsprechung aus der Bestimmung des § 795 ABGB, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen worden sei, dem aber dennoch der notwendige Unterhalt zustehe, der Schluß gezogen werden, daß selbst durch einen Vergleich der notwendige Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geschmälert werden dürfe. Dieser Rechtssatz sei dahin ausgedehnt worden, daß auch ein Verzicht auf notwendigen Unterhalt nach Volljährigkeit des Kindes unwirksam sei. Diese Rechtsprechung sei von der Lehre gebilligt worden. Nach der zitierten Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte, daß durch die Familienrechtsreform der Gesetzgeber die bis dahin herrschende Rechtsprechung ändern wollte, vielmehr werde die durch Analogie gewonnene Rechtsprechung durch die neue Rechtsentwicklung gestützt. Nunmehr könne nach § 94 Abs 3 ABGB bei aufrechter Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten an sich im vorhinein nicht mehr verzichtet werden. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß für die Zukunft dem Grunde nach der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe unverzichtbar sei, es könne jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden. Das gleiche müsse für den Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Voraussetzung für einen wirksamen Unterhaltsverzicht eines volljährigen Kindes sei sohin die Überschaubarkeit jenes Zeitraumes, für den auf Unterhalt verzichtet werde. Gegenstand des der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Verzichtes war ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen für wenige Monate bis zur Studienbeendigung; nach der zitierten Entscheidung sei es klar gewesen, daß die dort verzichtende Volljährige für die letzten Monate ihres Studiums selbst aufzukommen haben werde. Es sei daher kein Unterhaltsverzicht "an sich" vorgelegen.Nach der Entscheidung 1 Ob 561, 562/87 (= EFSlg 53.262 mwN) kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sein. Dementsprechend können selbst volljährige Kinder nicht auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt schlechthin verzichten. Schon vor der Neuregelung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe sei nach der damaligen Rechtsprechung aus der Bestimmung des Paragraph 795, ABGB, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen worden sei, dem aber dennoch der notwendige Unterhalt zustehe, der Schluß gezogen werden, daß selbst durch einen Vergleich der notwendige Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geschmälert werden dürfe. Dieser Rechtssatz sei dahin ausgedehnt worden, daß auch ein Verzicht auf notwendigen Unterhalt nach Volljährigkeit des Kindes unwirksam sei. Diese Rechtsprechung sei von der Lehre gebilligt worden. Nach der zitierten Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte, daß durch die Familienrechtsreform der Gesetzgeber die bis dahin herrschende Rechtsprechung ändern wollte, vielmehr werde die durch Analogie gewonnene Rechtsprechung durch die neue Rechtsentwicklung gestützt. Nunmehr könne nach Paragraph 94, Absatz 3, ABGB bei aufrechter Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten an sich im vorhinein nicht mehr verzichtet werden. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß für die Zukunft dem Grunde nach der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe unverzichtbar sei, es könne jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden. Das gleiche müsse für den Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Voraussetzung für einen wirksamen Unterhaltsverzicht eines volljährigen Kindes sei sohin die Überschaubarkeit jenes Zeitraumes, für den auf Unterhalt verzichtet werde. Gegenstand des der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Verzichtes war ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen für wenige Monate bis zur Studienbeendigung; nach der zitierten Entscheidung sei es klar gewesen, daß die dort verzichtende Volljährige für die letzten Monate ihres Studiums selbst aufzukommen haben werde. Es sei daher kein Unterhaltsverzicht "an sich" vorgelegen.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Demnach ist beim Unterhaltsverzicht auch im vorliegenden Fall auf einen überschaubaren Zeitraum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit abzustellen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der Beklagte entschlossen, das ursprünglich begonnene Studium zugunsten einer Ausbildung zum Berufspiloten abzubrechen. Sein Unterhaltsverzicht war sohin von der Möglichkeit abhängig, in Österreich als Berufspilot tätig zu werden. Ist dies der Fall, so wäre der Beklagte damit selbsterhaltungsfähig und der Kläger tatsächlich von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte zum Pilotieren sämtlicher Flugzeugtypen berechtigt wurde, sondern es genügt, wenn er die Lizenz zum Fliegen von einzelnen Flugzeugtypen erlangt hat. Ob dies per August 1995 der Fall war bzw ob dies zu Weihnachten 1994 schon absehbar war, kann mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Der Beklagte hat angegeben, daß er zwar seine amerikanische Berufspilotenberechtigung in Österreich bereits habe umschreiben lassen können, daß dies aber nicht auch für seine Fluglehrerberechtigung möglich gewesen sei. Dies mache er derzeit und erwerbe dadurch die Linien-Coberechtigung. Der umgeschriebene Berufspilotenschein sei in Österreich aber nur begrenzt verwertbar, weil nur drei bis vier Posten dafür denkbar seien (vgl AS 63 in ON 7). Dazu replizierte die klagende Partei, daß es durchaus ausreichend Arbeitsplätze für den Beklagten aufgrund seiner Berufspilotenberechtigung für Österreich gebe. Darauf erwiderte der Beklagte, daß seine Berufspilotenausbildung noch nicht beendet sei. Ob dies der Fall ist, ließ das Erstgericht ungeprüft und traf keine Feststellungen darüber, weshalb sich die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist. Allerdings wird es im folgenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht darauf ankommen, ob der Beklagte mit seiner amerikanischen und umgeschriebenen Berufspilotenberechtigung zum Fliegen aller Maschinen in Österreich berechtigt wurde oder ob dies in Österreich erst nach Absolvierung von weiteren Prüfungen und Ausbildungen der Fall sein wird, sondern ob eine abgeschlossene Berufsausbildung, wenn auch nur zum Fliegen kleinerer Maschinen, durch die Umschreibung des amerikanischen Patentes auf die österreichische Berechtigung erreicht wurde.Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Demnach ist beim Unterhaltsverzicht auch im vorliegenden Fall auf einen überschaubaren Zeitraum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit abzustellen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der Beklagte entschlossen, das ursprünglich begonnene Studium zugunsten einer Ausbildung zum Berufspiloten abzubrechen. Sein Unterhaltsverzicht war sohin von der Möglichkeit abhängig, in Österreich als Berufspilot tätig zu werden. Ist dies der Fall, so wäre der Beklagte damit selbsterhaltungsfähig und der Kläger tatsächlich von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte zum Pilotieren sämtlicher Flugzeugtypen berechtigt wurde, sondern es genügt, wenn er die Lizenz zum Fliegen von einzelnen Flugzeugtypen erlangt hat. Ob dies per August 1995 der Fall war bzw ob dies zu Weihnachten 1994 schon absehbar war, kann mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Der Beklagte hat angegeben, daß er zwar seine amerikanische Berufspilotenberechtigung in Österreich bereits habe umschreiben lassen können, daß dies aber nicht auch für seine Fluglehrerberechtigung möglich gewesen sei. Dies mache er derzeit und erwerbe dadurch die Linien-Coberechtigung. Der umgeschriebene Berufspilotenschein sei in Österreich aber nur begrenzt verwertbar, weil nur drei bis vier Posten dafür denkbar seien vergleiche AS 63 in ON 7). Dazu replizierte die klagende Partei, daß es durchaus ausreichend Arbeitsplätze für den Beklagten aufgrund seiner Berufspilotenberechtigung für Österreich gebe. Darauf erwiderte der Beklagte, daß seine Berufspilotenausbildung noch nicht beendet sei. Ob dies der Fall ist, ließ das Erstgericht ungeprüft und traf keine Feststellungen darüber, weshalb sich die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist. Allerdings wird es im folgenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht darauf ankommen, ob der Beklagte mit seiner amerikanischen und umgeschriebenen Berufspilotenberechtigung zum Fliegen aller Maschinen in Österreich berechtigt wurde oder ob dies in Österreich erst nach Absolvierung von weiteren Prüfungen und Ausbildungen der Fall sein wird, sondern ob eine abgeschlossene Berufsausbildung, wenn auch nur zum Fliegen kleinerer Maschinen, durch die Umschreibung des amerikanischen Patentes auf die österreichische Berechtigung erreicht wurde.
Beiden Rekursen war sohin keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.