Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Versicherung erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungsvarianten a) und b) schließen einander gegenseitig aus. Führt ein Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters, muß trotzdem eine Entscheidung gefällt werden. Führt die freie Beweiswürdigung durch den Richter zu keinem Ergebnis, greifen die Beweislastregeln ein (vgl. Rechberger in Rechberger ZPO vor § 266 Rz 8 sowie MGA ZPO14 § 266/15). Der Erstbeklagte bekämpfte in seiner Berufung weder die erste noch zweite Feststellungsvariante, sondern nur die Vorgänge bei der klagenden Versicherung nach dem Unfall. Er behauptete jedoch in seiner Berufung, daß es die klagende Versicherung verabsäumt habe, ihren Regreßanspruch gegen ihn (auch) auf eine schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt zu stützen (AS 169). Die klagende Partei replizierte zu diesem Vorwurf, daß ihr Vorbringen, dem Zweitbeklagten sei das Fahrzeug vom Erstbeklagten "schuldhaft" überlassen worden, auch die schuldhafte Ermöglichung einer Schwarzfahrt als minus beinhalte (ON 44). Tatsächlich hat die klagende Partei aber doch mehrfach, zum Teil im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, zu der vom Erstbeklagten behaupteten Schwarzfahrt Stellung genommen (vgl. insbes AS 38, aber auch AS 65 und 123) und hat letztlich dazu vorgebracht, daß dadurch, daß die Autoschlüssel beim Zweitbeklagten gewesen seien, "wenigstens die Konkludenz, die Zustimmung" (gemeint wohl: die konkludente Zustimmung) "zur weiteren Nutzung" (des Autos vom Erstbeklagten) "erteilt worden sei". Die Klägerin hat damit sehr wohl außer dem Umstand, daß der Erstbeklagte das Kfz dem Zweitbeklagten überlassen habe, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, als Obliegenheitsverletzung auch geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte das Fahrzeug ohne Willen des Erstbeklagten gelenkt und dies der Klägerin nicht mitgeteilt und damit seine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verletzt habe.Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungsvarianten a) und b) schließen einander gegenseitig aus. Führt ein Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters, muß trotzdem eine Entscheidung gefällt werden. Führt die freie Beweiswürdigung durch den Richter zu keinem Ergebnis, greifen die Beweislastregeln ein vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO vor Paragraph 266, Rz 8 sowie MGA ZPO14 Paragraph 266 /, 15,). Der Erstbeklagte bekämpfte in seiner Berufung weder die erste noch zweite Feststellungsvariante, sondern nur die Vorgänge bei der klagenden Versicherung nach dem Unfall. Er behauptete jedoch in seiner Berufung, daß es die klagende Versicherung verabsäumt habe, ihren Regreßanspruch gegen ihn (auch) auf eine schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt zu stützen (AS 169). Die klagende Partei replizierte zu diesem Vorwurf, daß ihr Vorbringen, dem Zweitbeklagten sei das Fahrzeug vom Erstbeklagten "schuldhaft" überlassen worden, auch die schuldhafte Ermöglichung einer Schwarzfahrt als minus beinhalte (ON 44). Tatsächlich hat die klagende Partei aber doch mehrfach, zum Teil im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, zu der vom Erstbeklagten behaupteten Schwarzfahrt Stellung genommen vergleiche insbes AS 38, aber auch AS 65 und 123) und hat letztlich dazu vorgebracht, daß dadurch, daß die Autoschlüssel beim Zweitbeklagten gewesen seien, "wenigstens die Konkludenz, die Zustimmung" (gemeint wohl: die konkludente Zustimmung) "zur weiteren Nutzung" (des Autos vom Erstbeklagten) "erteilt worden sei". Die Klägerin hat damit sehr wohl außer dem Umstand, daß der Erstbeklagte das Kfz dem Zweitbeklagten überlassen habe, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, als Obliegenheitsverletzung auch geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte das Fahrzeug ohne Willen des Erstbeklagten gelenkt und dies der Klägerin nicht mitgeteilt und damit seine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verletzt habe.
Im übrigen können zwar zwei Klagsgründe, die einander ausschließen, jeder aber den Urteilsantrag rechtfertigen, nebeneinander geltend gemacht werden (vgl MGA ZPO14 § 226/155), doch ist der Klägerin zuzugestehen, daß ihr das Bestreben des Erstbeklagten, eine von ihm unverschuldete, eigenmächtige Schwarzfahrt des Zweitbeklagten geltend zu machen, offensichtlich erst durch die Klagebeantwortung bekannt worden war, sodaß sie zuvor entsprechende Behauptungen nicht aufzustellen vermochte.Im übrigen können zwar zwei Klagsgründe, die einander ausschließen, jeder aber den Urteilsantrag rechtfertigen, nebeneinander geltend gemacht werden vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 226 /, 155,), doch ist der Klägerin zuzugestehen, daß ihr das Bestreben des Erstbeklagten, eine von ihm unverschuldete, eigenmächtige Schwarzfahrt des Zweitbeklagten geltend zu machen, offensichtlich erst durch die Klagebeantwortung bekannt worden war, sodaß sie zuvor entsprechende Behauptungen nicht aufzustellen vermochte.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wird durch das Aufhängen einer Jacke mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in einer allgemein zugänglichen und nicht ständig beaufsichtigten Garderobe eine Schwarzfahrt durch den Schlüsseldieb schuldhaft ermöglicht, was zur Mithaftung des Halters neben dem Schwarzfahrer führt (vgl. MGA EKHG5 § 6/46). Der Halter muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann (vgl. aaO 27). Gerade in einem Lokal, das gewissermaßen einen Versammlungsort von miteinander bekannten Personen darstellt, mußte der Erstbeklagte damit rechnen, daß sowohl seine Jacke wie auch sein vor dem Lokal geparktes Auto von den Besuchern erkannt werden und daß sich jemand wie der Zweitbeklagte, mit dem er zugestandenermaßen schon mehrfach Fahrzeuge getauscht hatte, des Autoschlüssels und damit des PKWs bemächtigt.Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wird durch das Aufhängen einer Jacke mit den darin befindlichen Autoschlüsseln in einer allgemein zugänglichen und nicht ständig beaufsichtigten Garderobe eine Schwarzfahrt durch den Schlüsseldieb schuldhaft ermöglicht, was zur Mithaftung des Halters neben dem Schwarzfahrer führt vergleiche MGA EKHG5 Paragraph 6 /, 46,). Der Halter muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann vergleiche aaO 27). Gerade in einem Lokal, das gewissermaßen einen Versammlungsort von miteinander bekannten Personen darstellt, mußte der Erstbeklagte damit rechnen, daß sowohl seine Jacke wie auch sein vor dem Lokal geparktes Auto von den Besuchern erkannt werden und daß sich jemand wie der Zweitbeklagte, mit dem er zugestandenermaßen schon mehrfach Fahrzeuge getauscht hatte, des Autoschlüssels und damit des PKWs bemächtigt.
Aber selbst wenn man dieser Variante nicht folgt, kommt man zu keinem für den Erstbeklagten günstigeren Ergebnis. Die Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Gelingt diesem der Beweis, wird das Verschulden des Versicherungsnehmers vermutet; dieser kann dann beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 252 mwN). Durch den Nachweis, daß der Zweitbeklagte mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung im Unfallszeitpunkt angetroffen worden ist, hat die klagende Versicherung den Nachweis der Verletzung der Führerscheinklausel erbracht. Es wäre am Erstbeklagten gelegen gewesen, zu beweisen, daß ihm die Fahrzeugschlüssel gestohlen worden sind, ohne daß ihn ein Verschulden daran träfe, oder daß das Fahrzeug auf eine andere von ihm nicht zu vertretende Art vom Zweitbeklagten in Betrieb genommen worden ist. Ein solcher Nachweis ist dem Beklagten aber durch die vorliegenden einander weitgehend ausschließenden Feststellungsvarianten nicht gelungen, die der Erstbeklagte mangels einer tauglichen Beweisrüge gegen sich gelten lassen muß. Mangels einer tauglichen Beweisrüge durch den Erstbeklagten geht aber die vom Erstgericht geschaffene "non liquet"-Situation zu Lasten des Erstbeklagten.Aber selbst wenn man dieser Variante nicht folgt, kommt man zu keinem für den Erstbeklagten günstigeren Ergebnis. Die Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Gelingt diesem der Beweis, wird das Verschulden des Versicherungsnehmers vermutet; dieser kann dann beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 252 mwN). Durch den Nachweis, daß der Zweitbeklagte mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung im Unfallszeitpunkt angetroffen worden ist, hat die klagende Versicherung den Nachweis der Verletzung der Führerscheinklausel erbracht. Es wäre am Erstbeklagten gelegen gewesen, zu beweisen, daß ihm die Fahrzeugschlüssel gestohlen worden sind, ohne daß ihn ein Verschulden daran träfe, oder daß das Fahrzeug auf eine andere von ihm nicht zu vertretende Art vom Zweitbeklagten in Betrieb genommen worden ist. Ein solcher Nachweis ist dem Beklagten aber durch die vorliegenden einander weitgehend ausschließenden Feststellungsvarianten nicht gelungen, die der Erstbeklagte mangels einer tauglichen Beweisrüge gegen sich gelten lassen muß. Mangels einer tauglichen Beweisrüge durch den Erstbeklagten geht aber die vom Erstgericht geschaffene "non liquet"-Situation zu Lasten des Erstbeklagten.
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach dem der Klägerin vom Erstbeklagten zunächst geschilderten Sachverhalt benützte der Zweitbeklagte das Kfz des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung. Daß der Erstbeklagte aber ohne Verschulden habe annehmen können, daß der Zweitbeklagte eine gültige Lenkerberechtigung besitze, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Geht man daher davon aus, daß eine Schwarzfahrt des Zweitbeklagten nicht vorlag, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Erstbeklagten gemäß § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 vor. Dies entspräche dem der Klägerin bis zur Einbringung der Klage bekanntgegebenen Sachverhalt.Nach dem der Klägerin vom Erstbeklagten zunächst geschilderten Sachverhalt benützte der Zweitbeklagte das Kfz des Erstbeklagten ohne in Österreich gültige Lenkerberechtigung. Daß der Erstbeklagte aber ohne Verschulden habe annehmen können, daß der Zweitbeklagte eine gültige Lenkerberechtigung besitze, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Geht man daher davon aus, daß eine Schwarzfahrt des Zweitbeklagten nicht vorlag, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Erstbeklagten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 vor. Dies entspräche dem der Klägerin bis zur Einbringung der Klage bekanntgegebenen Sachverhalt.
Wollte man nun auch von der vom Erstbeklagten in der Klagebeantwortung behaupteten Schwarzfahrt des Zweitbeklagten ausgehen, wäre doch diese Schwarzfahrt im Sinne der erwähnten strengen Rechtsprechung sowohl dann, wenn der Erstbeklagte die Fahrzeugschlüssel in seiner Jacke zurückgelassen hätte, als auch dann, wenn sie nach einer vorangegangenen Fahrt beim Zweitbeklagten verblieben wären, vom Erstbeklagten verschuldet worden. Das hätte einerseits zur Folge, daß der Erstbeklagte nach § 6 Abs 1, 2.Satz, EKHG als Halter neben dem Zweitbeklagten als Fahrer für den Ersatz des Schadens haftbar wäre, und daß andererseits die Klägerin Regreß gegen den Erstbeklagten zwar nicht wegen mangelhafter Verwahrung (SZ 42/78 ua), wohl aber gemäß § 8 Abs 2 lit d) AKHB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu nehmen berechtigt ist.Wollte man nun auch von der vom Erstbeklagten in der Klagebeantwortung behaupteten Schwarzfahrt des Zweitbeklagten ausgehen, wäre doch diese Schwarzfahrt im Sinne der erwähnten strengen Rechtsprechung sowohl dann, wenn der Erstbeklagte die Fahrzeugschlüssel in seiner Jacke zurückgelassen hätte, als auch dann, wenn sie nach einer vorangegangenen Fahrt beim Zweitbeklagten verblieben wären, vom Erstbeklagten verschuldet worden. Das hätte einerseits zur Folge, daß der Erstbeklagte nach Paragraph 6, Absatz eins, 2 Punkt S, a, t, z,, EKHG als Halter neben dem Zweitbeklagten als Fahrer für den Ersatz des Schadens haftbar wäre, und daß andererseits die Klägerin Regreß gegen den Erstbeklagten zwar nicht wegen mangelhafter Verwahrung (SZ 42/78 ua), wohl aber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera d,) AKHB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu nehmen berechtigt ist.
In Stattgebung der Revision der Klägerin war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.