Der (als Berufung bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs der Rosza Adrienn N***** (die im Wesentlichen lediglich betont, dass nicht nur sie, sondern auch die Erblasserin Urenkelin des Georg R***** und der Anna Maria M***** gewesen seien, sie also tatsächlich eine Cousine zweiten Grades der Erblasserin sei) ist verspätet. Nach § 89 GOG ist die (Rechtsmittel)frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, dass es nach den Einrichtungen des Postamts noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (SZ 46/32 = JBl 1973, 426 = RZ 1973/163). Nach ständiger Rechtsprechung werden die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes allerdings nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (Kodek in Rechberger2 Rz 7 vor § 461 mN aus der Rspr). Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (EFSlg 49.410; RZ 1990/109; 6 Ob 2139/96v uva). Hier wurde die Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurswerberin am 5. 12. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar am 14. 12. 2001, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 10. 1. 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und demnach verspätet beim Erstgericht ein.Der (als Berufung bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs der Rosza Adrienn N***** (die im Wesentlichen lediglich betont, dass nicht nur sie, sondern auch die Erblasserin Urenkelin des Georg R***** und der Anna Maria M***** gewesen seien, sie also tatsächlich eine Cousine zweiten Grades der Erblasserin sei) ist verspätet. Nach Paragraph 89, GOG ist die (Rechtsmittel)frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, dass es nach den Einrichtungen des Postamts noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (SZ 46/32 = JBl 1973, 426 = RZ 1973/163). Nach ständiger Rechtsprechung werden die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes allerdings nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (Kodek in Rechberger2 Rz 7 vor Paragraph 461, mN aus der Rspr). Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (EFSlg 49.410; RZ 1990/109; 6 Ob 2139/96v uva). Hier wurde die Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurswerberin am 5. 12. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar am 14. 12. 2001, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 10. 1. 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und demnach verspätet beim Erstgericht ein.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt. Dies ist allerdings hier nicht der Fall: Durch die Einantwortung des Nachlasses erwirbt der Erbe Rechte, die der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels entgegenstehen (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; 10 Ob 323/99v; RIS-Justiz RS0007256).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt. Dies ist allerdings hier nicht der Fall: Durch die Einantwortung des Nachlasses erwirbt der Erbe Rechte, die der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels entgegenstehen (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; 10 Ob 323/99v; RIS-Justiz RS0007256).
Das verspätete Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden. Bemerkt sei noch, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, einer Cousine zweiten Grades komme - da gemäß § 731 Abs 4 ABGB nur des Erblassers "erste Urgroßeltern" (nicht aber deren Nachkommen) zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind - im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zu, der (nach § 28 Abs 1 und 2 IPRG maßgeblichen österreichischen) Rechtslage entspricht.Das verspätete Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden. Bemerkt sei noch, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, einer Cousine zweiten Grades komme - da gemäß Paragraph 731, Absatz 4, ABGB nur des Erblassers "erste Urgroßeltern" (nicht aber deren Nachkommen) zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind - im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zu, der (nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 IPRG maßgeblichen österreichischen) Rechtslage entspricht.