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Entscheidung 7 Ob 21/21w×

Entscheidung 7 Ob 21/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob21/21w

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K* W*, vertreten durch Mag. Christian Aigner, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 27.081,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2020, GZ 6 R 121/20m-22, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juli 2020, GZ 6 Cg 113/18y-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]                  1.1 In der Entscheidung vom 19. 12. 2019, C-255/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), nahm der EuGH im Zusammenhang mit fehlerhaften Belehrungen über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung wie folgt Stellung: Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (Rn 79). In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen (Rn 80).

[3] 1.2 Diese Ausführungen stellen klar, dass nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben vergleiche 7 Ob 193/20p ua).

[4] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger vermisste Belehrung über den Beginn des Fristenlaufs nach Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG führe hier schon deshalb nicht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht, weil er aufgrund der ohnedies in jedem Schriftstück der Beklagten erfolgten Bekanntgabe ihrer Anschrift sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben habe können, wie im Fall der von ihm als zutreffend angesehenen Belehrung, ist nicht korrekturbedürftig.

[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[6] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E131091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00021.21W.0224.000

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20210224_OGH0002_0070OB00021_21W0000_000