Begründung:
Am 26.1.1986 gegen 0.30 Uhr ereignete sich auf der Landesstraße zwischen Feichsen und Purgstall ein Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte mit seinem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrad einen Fußgänger niederstieß und schwer verletzte. Der Beklagte wurde deshalb nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.Am 26.1.1986 gegen 0.30 Uhr ereignete sich auf der Landesstraße zwischen Feichsen und Purgstall ein Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte mit seinem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrad einen Fußgänger niederstieß und schwer verletzte. Der Beklagte wurde deshalb nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten unter Berufung auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z. 2 AKHB den Rückersatz erbrachter Aufwendungen in dem nach § 9 Abs. 3 AKHB begrenzten Rahmen von S 100.000,--. Der Beklagte sei alkoholisiert gewesen und habe sich nach dem Verkehrsunfall vom Unfallsort entfernt, ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Es sei deshalb über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine Geldstrafe verhängt worden. Im Zuge des Verfahrens brachte die klagende Partei noch vor, sie stütze ihren Rückforderungsanspruch auch darauf, daß der Beklagte mit einer nicht ordnungsgemäßen Ausstattung (ungeeignetes Visier) gefahren sei.Die klagende Partei begehrt vom Beklagten unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB den Rückersatz erbrachter Aufwendungen in dem nach Paragraph 9, Absatz 3, AKHB begrenzten Rahmen von S 100.000,--. Der Beklagte sei alkoholisiert gewesen und habe sich nach dem Verkehrsunfall vom Unfallsort entfernt, ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Es sei deshalb über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine Geldstrafe verhängt worden. Im Zuge des Verfahrens brachte die klagende Partei noch vor, sie stütze ihren Rückforderungsanspruch auch darauf, daß der Beklagte mit einer nicht ordnungsgemäßen Ausstattung (ungeeignetes Visier) gefahren sei.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er sei weder alkoholisiert gewesen, noch habe er sich ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Unfallsort entfernt. Die Höhe des Klagebegehrens steht außer Streit.
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte befand sich zur Zeit des Unfalls auf der Heimfahrt nach einem Gasthausbesuch. Er kam beim Unfall ebenfalls zu Sturz und erlitt eine leichte, nicht weiter behandelte Verletzung. Nach dem Unfall kümmerte sich der Beklagte sogleich mit einem weiteren Fußgänger, der ihn auch namentlich kannte, um den Verletzten und bettete ihn außerhalb der Fahrbahn auf Kleidungsstücke.
Manfred S*** und Kurt E***, zwei Fußgänger
aus der Gruppe des Verletzten, fuhren über Aufforderung des Beklagten mit dessen Moped zum Arzt Dr.B*** nach Purgstall, um diesen vom Unfall zu verständigen. Der Beklagte kümmerte sich weiter um den Verletzten. Kurz darauf hielt der unbeteiligte PKW-Lenker Ing.Walter M*** an und erkundigte sich, wer verständigt worden sei. Er bot sich an, die Gendarmerie zu verständigen, was auch geschah.
In der Folge traf der Arzt Dr.B*** an der Unfallstelle ein, kümmerte sich um den Verletzten und verständigte die Rettung. Der Beklagte war immer zugegen. Der Arzt wurde darüber informiert, daß der Verletzte vom Beklagten niedergestoßen worden sei. Schließlich kamen auch der Gendarmeriebeamte Alfred H*** und die Rettung zum Unfallsort.
Nach dem Abtransport des Verletzten sprach Dr.B*** noch mit dem Gendarmeriebeamten über die Verletzung und fuhr dann mit seinem PKW nach Purgstall zurück. Da er wußte, daß der Beklagte kein Fahrzeug mehr hatte, lud er diesen zur Mitfahrt ein. Der Beklagte nahm das Angebot an und fuhr mit dem Arzt nach Purgstall zurück. Der Beklagte hielt sich zugleich mit dem Gendarmeriebeamten einige Minuten lang an der Unfallstelle auf. Der Beamte stellte keine Fragen nach dem Mopedlenker, doch meldete sich der Beklagte auch nicht ausdrücklich beim Gendarmeriebeamten. Dieser mußte den Beklagten als den Lenker erst durch Fragen an andere Beteiligte ausforschen.
Der Beklagte hat nachmittags und abends während seines Gasthausaufenthaltes Bier in einer nicht genau feststellbaren Menge getrunken. Zur Tatzeit betrug der Blutalkoholwert sicher nicht über 0,8 %o. Der Beklagte zeigte keinerlei Zeichen einer Alkoholisierung und war nicht fahruntüchtig.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Vorwurf der klagenden Partei, der Beklagte habe sich vom Unfallsort ohne unverzügliche Verständigung der nächsten Polizeidienststelle entfernt, sei ebenso verfehlt wie die Behauptung einer Obliegensheitsverletzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 2 AKHB. Der Beklagte, der dem Arzt, dem Verletzten und dessen Begleitern persönlich bekannt gewesen sei, habe nichts getan, um seine Beteiligung am Unfall in irgend einer Form zu verschleiern. Dem Beklagten sei der Beweis gelungen, daß er nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei, und daß er zum Unfallszeitpunkt keinen rechtserheblichen Blutalkoholwert aufgewiesen habe; der Verdacht einer Alkoholisierung sei von allen Beteiligten verneint worden. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es ging auf die Ausführungen der klagenden Partei zum Berufsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht ein, weil es die Rechtsrüge, selbst ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, als berechtigt ansah. Die Pflicht, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, umfasse auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung des Fahrzeuges geeigneten Zustand zu befinden. Entferne sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne seinen Namen mitzuteilen, verstoße er gegen die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Stehe aber eine Obliegensheitsverletzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 2 AKHB fest, obliege dem Versicherungsnehmer der Beweis, daß er trotz eines Verdachtes auf Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war und die Erfüllung der genannten Obliegenheiten auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte, als dies bei ihrer Unterlassung der Fall gewesen ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Blutalkoholwert des Beklagten zur Tatzeit "sicher nicht über 0,8 %o" betragen. Zum Nachteil des Beklagten sei daher von einem möglichen Blutalkoholwert von 0,8 %o auszugehen; dem Beklagten sei daher der Beweis mangelnder Alkoholisierung nicht gelungen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil über den Umfang der Pflicht, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, eine hinreichend gesicherte Rechtsprechung nicht bestehe.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Vorwurf der klagenden Partei, der Beklagte habe sich vom Unfallsort ohne unverzügliche Verständigung der nächsten Polizeidienststelle entfernt, sei ebenso verfehlt wie die Behauptung einer Obliegensheitsverletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB. Der Beklagte, der dem Arzt, dem Verletzten und dessen Begleitern persönlich bekannt gewesen sei, habe nichts getan, um seine Beteiligung am Unfall in irgend einer Form zu verschleiern. Dem Beklagten sei der Beweis gelungen, daß er nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei, und daß er zum Unfallszeitpunkt keinen rechtserheblichen Blutalkoholwert aufgewiesen habe; der Verdacht einer Alkoholisierung sei von allen Beteiligten verneint worden. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es ging auf die Ausführungen der klagenden Partei zum Berufsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht ein, weil es die Rechtsrüge, selbst ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, als berechtigt ansah. Die Pflicht, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, umfasse auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung des Fahrzeuges geeigneten Zustand zu befinden. Entferne sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne seinen Namen mitzuteilen, verstoße er gegen die Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Stehe aber eine Obliegensheitsverletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB fest, obliege dem Versicherungsnehmer der Beweis, daß er trotz eines Verdachtes auf Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war und die Erfüllung der genannten Obliegenheiten auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte, als dies bei ihrer Unterlassung der Fall gewesen ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Blutalkoholwert des Beklagten zur Tatzeit "sicher nicht über 0,8 %o" betragen. Zum Nachteil des Beklagten sei daher von einem möglichen Blutalkoholwert von 0,8 %o auszugehen; dem Beklagten sei daher der Beweis mangelnder Alkoholisierung nicht gelungen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil über den Umfang der Pflicht, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, eine hinreichend gesicherte Rechtsprechung nicht bestehe.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.