Die Revision ist jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen berechtigt:
Die Epilepsie wird bei der Aufzählung der Fälle der Versicherungsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen U/Flug 1975 besonders genannt, weil sie im medizinischen Sinne nicht ohne weiteres als schweres Nervenleiden anzusehen ist (Wussow, AUB3, 119). Ein schweres Nervenleiden liegt nach herrschender Auffassung vor, wenn es progredient und unbeeinflußbar, also bis zum Tod fortschreitet, oder wenn es schubweise auftritt und die einzelnen Schübe einen lebensbedrohenden Zustand oder ein Siechtum herbeiführen können (Wussow aaO; Grimm, AUB, 108, Rz 4 zu § 5 AUB; Prölss/Martin VVG25, 2.087).Die Epilepsie wird bei der Aufzählung der Fälle der Versicherungsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen U/Flug 1975 besonders genannt, weil sie im medizinischen Sinne nicht ohne weiteres als schweres Nervenleiden anzusehen ist (Wussow, AUB3, 119). Ein schweres Nervenleiden liegt nach herrschender Auffassung vor, wenn es progredient und unbeeinflußbar, also bis zum Tod fortschreitet, oder wenn es schubweise auftritt und die einzelnen Schübe einen lebensbedrohenden Zustand oder ein Siechtum herbeiführen können (Wussow aaO; Grimm, AUB, 108, Rz 4 zu Paragraph 5, AUB; Prölss/Martin VVG25, 2.087).
Der Argumentation des Berufungsgerichtes, daß wegen der Aufzählung der Epilepsie gemeinsam mit schweren Nervenleiden usw. nur ein ebenso gravierendes Leiden und daher nur die Epilepsie im engeren Sinn (chronisch redizivierende Anfälle) zu verstehen sei, kann daher nicht gefolgt werden.
Bei der Auslegung von derartigen Klauseln in Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich von ihrem Sinn und Zweck auszugehen. Es kommt nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch an. Maßgebend ist, was der nicht ärztlich gebildete Versicherungsnehmer unter dem Ausdruck verstehen darf (Wagner in ZVersW 1975, 622 f; Grimm, AUB, Rz 2 zu § 3 AUB; Prölss/Martin, VVG25, S 29, 31 ff). Allgemeine Versicherungsbedingungen, die nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen (VersE 1472; VR 1990/182 u. a.).Bei der Auslegung von derartigen Klauseln in Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich von ihrem Sinn und Zweck auszugehen. Es kommt nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch an. Maßgebend ist, was der nicht ärztlich gebildete Versicherungsnehmer unter dem Ausdruck verstehen darf (Wagner in ZVersW 1975, 622 f; Grimm, AUB, Rz 2 zu Paragraph 3, AUB; Prölss/Martin, VVG25, S 29, 31 ff). Allgemeine Versicherungsbedingungen, die nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen (VersE 1472; VR 1990/182 u. a.).
Die unter anderem in U/Flug 1975 enthaltene, im vorliegenden Fall strittige Regelung sollte die betroffenen Personen wegen der bei ihnen bestehenden außergewöhnlich hohen Unfallgefahr von der Versicherung ausschließen (Wussow, AUB6, 141). Es sollte nur das gleichsam normale Unfallrisiko gedeckt werden (Wagner in ZVersW 1975, 638).
Diese außergewöhnliche Unfallgefahr ist bei einem epileptischen Anfall unabhängig davon gegeben, ob der Anfall auf eine anlagebedingte Epilepsie zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Gelegenheitsanfall handelt.
Ungeachtet dessen, daß die Bestimmung über nicht versicherbare Personen in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung im Lauf der Zeit ihren Charakter grundlegend geändert hat und insbesondere auch der Tatbestand der Epilepsie bei der Versicherungsunfähigkeit überhaupt eliminiert wurde (vgl. hiezu Wussow, AUB6, 141 f sowie Grimm, AUB, 86, Rz 30 zu § 3 AUB), kann daher in der hier anzuwendenden Bestimmung eine zu Lasten des Versicherers führende Unklarheit nicht erblickt werden. Die aufgezeigten Auslegungskriterien führen dazu, daß eine an epileptischen Anfällen leidende Person vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen sein soll, und zwar unabhängig davon, welche Ursachen die Anfälle haben und unter welche Kategorie der medizinischen Terminologie die Anfälle einzureihen sind.Ungeachtet dessen, daß die Bestimmung über nicht versicherbare Personen in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung im Lauf der Zeit ihren Charakter grundlegend geändert hat und insbesondere auch der Tatbestand der Epilepsie bei der Versicherungsunfähigkeit überhaupt eliminiert wurde vergleiche hiezu Wussow, AUB6, 141 f sowie Grimm, AUB, 86, Rz 30 zu Paragraph 3, AUB), kann daher in der hier anzuwendenden Bestimmung eine zu Lasten des Versicherers führende Unklarheit nicht erblickt werden. Die aufgezeigten Auslegungskriterien führen dazu, daß eine an epileptischen Anfällen leidende Person vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen sein soll, und zwar unabhängig davon, welche Ursachen die Anfälle haben und unter welche Kategorie der medizinischen Terminologie die Anfälle einzureihen sind.
Aus den insoweit auch vom Kläger selbst unbekämpft gebliebenen und vom Berufungsgericht in ihrer Gesamtheit übernommenen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger insgesamt 6 (bekannt gewordene) epileptische Anfälle erlitten hat, wovon 2 Anfälle vor seiner Tumoroperation und 4 Anfälle danach, nämlich Ende 1979, am 3.3.1988, am 24.9.1988 und am 18.1.1991 aufgetreten sind; daß die beiden Anfälle vom 3.3. und 24.9.1988 auch jeweils die Ursache der an diesen Tagen erlittenen Unfälle waren, und daß es sich bei den 4 zeitlich nach der Tumoroperation liegenden Anfällen nicht um solche, die auf eine anlagebedingte Epilepsie zurückzuführen sind, sondern um eine Anfallsform, die die medizinische Wissenschaft als situationsbedingten Gelegenheitsanfall bezeichnet.
Der Kläger hat demnach nach seiner Hirntumoroperation vier weitere, sich in der fraglichen Zeit häufende epileptische Anfälle erlitten.
Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß beim Beklagten mehrere Risikofaktoren für das Auftreten epileptischer Anfälle zutrafen (Zustand nach Gehirntumoroperation, ungeachtet dessen fortdauernder Alkoholabusus), ist er daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Unfallszeitpunkt als Epileptiker und als solcher nach den oben aufgezeigten Auslegungskriterien als jener Risikoträger anzusehen, der in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen als nicht versicherungsfähig bezeichnet wird.
Das Klagebegehren erweist sich damit als nicht berechtigt, sodaß der Revision Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz war die Kostennote der beklagten Partei insoweit zu kürzen, als von den beiden kurz aufeinanderfolgenden Schriftsätzen mit Urkundenvorlage vom 14.8. und 4.9.1990 nur einer als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu honorieren war, für den Schriftsatz vom 20.11.1990 (Antrag auf Bestellung eines weiteren Gutachters) nur Tp 2 anstatt Tp 3 RAT zusteht und für den Schriftsatz vom 9.1.1992 kein Kostenersatz zuzuerkennen war, weil dem darin enthaltenen Antrag auf Bestellung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen nicht entsprochen wurde und das übrige Vorbringen auch in einem vorangegangenen Schriftsatz oder einer der Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vorgebracht hätte werden können. Weiters war das Ersatzbegehren für den am 10.9.1991 zu PG 2063/91 erlegten Kostenvorschuß in Höhe von S 4.000,- abzuweisen, weil dieser Betrag zur Gänze als nicht verbraucht zurücküberwiesen wurde. Da die für die Anfertigung von Fotokopien verzeichneten Barauslagen von einmal S 1.387,20 und einmal S 489,60 weder belegt wurden noch der Höhe nach nachvollziehbar sind, wurde der hiefür angemessen erscheinende Betrag von insgesamt S 500,- zuerkannt.