Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zur Frage, ob die Mißachtung eines Stopzeichens als grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 61 VersVG anzusehen ist, hat das Revisionsgericht, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen. Soweit überblickbar, liegt auch in der Bundesrepublik Deutschland dazu keine Judikatur des Bundesgerichtshofes, sondern nur von zweiten Instanzen vor (vgl. zuletzt VersR 1991, 804). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen können nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden, da sie Verstöße gegen Verkehrszeichen behandeln, denen nicht der Stellenwert eines Stopzeichens zukommt.Zur Frage, ob die Mißachtung eines Stopzeichens als grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 61, VersVG anzusehen ist, hat das Revisionsgericht, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen. Soweit überblickbar, liegt auch in der Bundesrepublik Deutschland dazu keine Judikatur des Bundesgerichtshofes, sondern nur von zweiten Instanzen vor vergleiche zuletzt VersR 1991, 804). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen können nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden, da sie Verstöße gegen Verkehrszeichen behandeln, denen nicht der Stellenwert eines Stopzeichens zukommt.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 52 Z 24 StVO sind Stoptafeln vor Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen in der Regel die Verkehrssituation nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Es handelt sich sohin durchwegs um Kreuzungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential. Die Mißachtung eines Stopschildes ist angesichts dieser besonderen Gefahrenlage in aller Regel objektiv als grob verkehrswidrig und damit als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil die Beachtung eines Stopschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört. Da die erhebliche Gefahrenlage, die durch die Mißachtung eines Stopschildes verursacht wird, mit der Gefahrenlage bei einem Rotlichtverstoß vergleichbar ist, sind Stopschilder wie die Verkehrssignalanlagen zu jenen Verkehrseinrichtungen zu zählen, die jeder Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat. Die Stopzeichen sind mit stark reflektierenden Reflektionsflächen versehen, deren Reflexion auch schon durch Streulicht ausgelöst wird. So ist es nicht erforderlich, daß die Stopschilder vom Lichtkegel des Abblendlichtes eines Autos erfaßt werden. Sie sind damit, ähnlich wie das Rotlicht von Lichtsignalanlagen gut wahrnehmbar.Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Ziffer 24, StVO sind Stoptafeln vor Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen in der Regel die Verkehrssituation nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Es handelt sich sohin durchwegs um Kreuzungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential. Die Mißachtung eines Stopschildes ist angesichts dieser besonderen Gefahrenlage in aller Regel objektiv als grob verkehrswidrig und damit als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil die Beachtung eines Stopschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört. Da die erhebliche Gefahrenlage, die durch die Mißachtung eines Stopschildes verursacht wird, mit der Gefahrenlage bei einem Rotlichtverstoß vergleichbar ist, sind Stopschilder wie die Verkehrssignalanlagen zu jenen Verkehrseinrichtungen zu zählen, die jeder Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat. Die Stopzeichen sind mit stark reflektierenden Reflektionsflächen versehen, deren Reflexion auch schon durch Streulicht ausgelöst wird. So ist es nicht erforderlich, daß die Stopschilder vom Lichtkegel des Abblendlichtes eines Autos erfaßt werden. Sie sind damit, ähnlich wie das Rotlicht von Lichtsignalanlagen gut wahrnehmbar.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Sorgfaltsverletzung muß sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodaß der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (zuletzt VR 1993, 139 mwN uva). Der Kläger - der ortskundig war und Kenntnis von dem vor der G***** angebrachten Stopzeichen und den dort herrschenden schlechten Sichtverhältnissen hatte, wie bereits bei Wiedergabe der Feststellungen hervorgehoben wurde - hatte bis auf ganz kurze Entfernung vor der Kreuzung keine Einsichtsmöglichkeit in die bevorrangte G*****. Dennoch fuhr er ungeachtet des vorhandenen Verkehrszeichens mit zumindest relativ überhöhter Geschwindigkeit - bei den schlechten Sichtverhältnissen und bei der Dunkelheit war die Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen 50 km/h nicht mehr angemessen - ungebremst in die Kreuzung ein. Dem Kläger mußte klar sein, daß mit querenden Fahrzeugen jederzeit zu rechnen ist und daß sein späterer Unfallsgegner, dem ebenfalls keine Sicht zur Verfügung stand, nicht mehr unfallsverhindernd reagieren wird können.Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 61, VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Sorgfaltsverletzung muß sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodaß der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (zuletzt VR 1993, 139 mwN uva). Der Kläger - der ortskundig war und Kenntnis von dem vor der G***** angebrachten Stopzeichen und den dort herrschenden schlechten Sichtverhältnissen hatte, wie bereits bei Wiedergabe der Feststellungen hervorgehoben wurde - hatte bis auf ganz kurze Entfernung vor der Kreuzung keine Einsichtsmöglichkeit in die bevorrangte G*****. Dennoch fuhr er ungeachtet des vorhandenen Verkehrszeichens mit zumindest relativ überhöhter Geschwindigkeit - bei den schlechten Sichtverhältnissen und bei der Dunkelheit war die Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen 50 km/h nicht mehr angemessen - ungebremst in die Kreuzung ein. Dem Kläger mußte klar sein, daß mit querenden Fahrzeugen jederzeit zu rechnen ist und daß sein späterer Unfallsgegner, dem ebenfalls keine Sicht zur Verfügung stand, nicht mehr unfallsverhindernd reagieren wird können.
Gerade die Kenntnis des Klägers von dem von ihm zu beachtenden Stopschild unterscheidet den vorliegenden Rechtsfall entscheidend von der zu ZVR 1978/220 veröffentlichten Entscheidung. Dort war die Stoptafelregelung "umgedreht" worden, was dem dortigen Beschuldigten nicht bekannt war und er sich auf die ihm von früher in Erinnerung gebliebenen Verhältnisse verlassen hatte. Das Verhalten des Klägers war daher im Zweifel, da er keine anderen Entschuldigungsgründe namhaft machen konnte, als grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG zu qualifizieren.Gerade die Kenntnis des Klägers von dem von ihm zu beachtenden Stopschild unterscheidet den vorliegenden Rechtsfall entscheidend von der zu ZVR 1978/220 veröffentlichten Entscheidung. Dort war die Stoptafelregelung "umgedreht" worden, was dem dortigen Beschuldigten nicht bekannt war und er sich auf die ihm von früher in Erinnerung gebliebenen Verhältnisse verlassen hatte. Das Verhalten des Klägers war daher im Zweifel, da er keine anderen Entschuldigungsgründe namhaft machen konnte, als grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 61, VersVG zu qualifizieren.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 40 und Paragraph 50, ZPO.