Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535,1551/94) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden ist, am 23.9. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereis um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535,1551/94) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden ist, am 23.9. Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereis um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, ZPO keine Handhabe.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.