Begründung:
Die beklagte Partei und die K***** B***** GmbH haben dieselbe Geschäftsanschrift und sind insoweit personell eng miteinander verflochten, als Günther K***** jeweils Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist. Die beklagte Partei hat daneben noch vier weitere Geschäftsführer, darunter Karl L*****, die alle selbständig vertretungsbefugt sind. Zwei dieser Geschäftsführer, nicht aber Karl L*****, vertreten auch die K***** B***** GmbH als selbständig vertretungsbefugte Prokuristen.
Die klagende Partei kaufte von der beklagten Partei im September 1997 einen Dieselstapler um S 392.000,-- netto. Karl L***** als Vertreter der beklagten Partei und ein Vertreter der Klägerin unterfertigten anlässlich dieses Kaufes folgende in der Auftragsbestätigung enthaltene "Gegengeschäftsvereinbarung":
Die Firma K***** B***** GmbH verpflichtet sich, der Firma F***** Waren im Wert von S 292.000,-- + MwSt abzunehmen (Anbaugeräte der Firma F***** = Schnellwechsler F***** und dazugehörende Anbaugeräte für K*****-Bagger ab 10 t).
Die Streitteile hatten auch bei einem zuvor abgewickelten Geschäft eine Gegengeschäftsvereinbarung getroffen, die von der K***** B***** GmbH erfüllt worden war. Nach Lieferung des Dieselstaplers wurde von der K***** B***** GmbH keine Bestellung eines F*****-Schnellwechslers mit Anbaugeräten bei der klagenden Partei getätigt. Seitens der K***** B***** GmbH wurde erklärt, dafür keine Verwendung zu haben. Nach mehreren Urgenzen durch die klagende Partei bemühte sich der Geschäftsführer L*****, der sich verpflichtet fühlte, eine Bestellung zu veranlassen, um einen Ausweg. Er schlug der Klägerin vor, entweder den gesamten Vertrag rückabzuwickeln oder das Produkt der Gegengeschäftsvereinbarung auszutauschen. Ob die Klägerin einem Austausch zustimmte, ist nicht feststellbar.
Die klagende Partei erklärte in der Klage ihren Rücktritt vom Vertrag (der Gegengeschäftsvereinbarung) und machte einen Nichterfüllungsschaden von S 237.000,-- sA geltend.
Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, die Gegengeschäftsvereinbarung verpflichte nicht sie, sondern betreffe die K***** B***** GmbH, für die Karl L***** aber nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Sie, die Beklagte, habe höchstens einen Vertrauensschaden zu ersetzen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vom Prokuristen (richtig Geschäftsführer) der beklagten Partei L***** getroffene "Gegengeschäftsvereinbarung" sei als Verwendungszusage iSd § 880a erster Satz ABGB zu werten. Demnach schulde die beklagte Partei ein sorgsames Bemühen, die Bestellung eines Schnellwechslers durch die K***** B***** GmbH zu veranlassen. Eine Erfolgszusage sei aus der abgegebenen Erklärung nicht abzuleiten. Da die beklagte Partei im Falle einer Vertragsverletzung nur für den Vertrauensschaden einzustehen habe, die klagende Partei jedoch ausdrücklich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehre und es sich hiebei um ein aliud handle, sei das Klagebegehren abzuweisen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vom Prokuristen (richtig Geschäftsführer) der beklagten Partei L***** getroffene "Gegengeschäftsvereinbarung" sei als Verwendungszusage iSd Paragraph 880 a, erster Satz ABGB zu werten. Demnach schulde die beklagte Partei ein sorgsames Bemühen, die Bestellung eines Schnellwechslers durch die K***** B***** GmbH zu veranlassen. Eine Erfolgszusage sei aus der abgegebenen Erklärung nicht abzuleiten. Da die beklagte Partei im Falle einer Vertragsverletzung nur für den Vertrauensschaden einzustehen habe, die klagende Partei jedoch ausdrücklich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehre und es sich hiebei um ein aliud handle, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klagsforderung mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen sich dahin zusammenfassen, die Auslegung der Gegengeschäftsvereinbarung führe zum Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine bloße Verwendungszusage, sondern um eine Erfolgszusage nach § 880a zweiter Satz ABGB gehandelt habe. Eine Qualifizierung als Verwendungszusage finde sich erstmals im Ersturteil. Die beklagte Partei habe nie behauptet, der Klägerin nur ein sorgsames Bemühen gegenüber der K***** B***** GmbH, gerichtet auf den Abschluss des Gegengeschäftes, zu schulden. Vielmehr habe die beklagte Partei behauptet, der klagenden Partei im Hinblick darauf, dass die in der Gegengeschäftsvereinbarung angeführten Produkte nicht benötigt worden seien, angeboten zu haben, die Gegengeschäftsvereinbarung mit anderen Produkten der klagenden Partei zu erfüllen. Hätte die Beklagte tatsächlich nur eine Verwendungszusage gemacht, hätte sie dieser schon dadurch entsprochen, dass sie sich gegenüber der K***** B***** GmbH für den Abschluss des Gegengeschäftes mit gehörigem Nachdruck verwendet hätte; Verhandlungen im Sinne der Prozessbehauptungen der beklagten Partei über die Gegengeschäftsvereinbarung hätten sich diesfalls erübrigt. Hinzu komme, dass schon die im Zuge des ersten Rechtsgeschäftes zwischen den Streitteilen abgeschlossene Gegengeschäftsvereinbarung von der K***** B***** GmbH erfüllt worden sei. Dass die klagende Partei davon ausgehen haben können, dass die beklagte Partei tatsächlich eine Erfolgszusage abgeben habe können, ergebe sich auch aus der festgestellten engen Verflechtung der Gesellschaften. Berücksichtige man weiters den bei der Vertragsauslegung zur Ergründung der Parteienabsicht auch zu beachtenden Geschäftszweck, so habe es der beklagten Partei aus grundsätzlichen wirtschaftlichen Erwägungen bewusst sein müssen, dass es für die klagende Partei nicht unerheblich gewesen sei, ob sie, die Beklagte, für den Erfolg des Gegengeschäfts einzustehen habe und dies auch in die Entscheidung der Klägerin, den Dieselstapler anzukaufen, eingeflossen sei. Dass der beklagten Partei die Interessenlage der Klägerin durchaus bewusst gewesen sei, ergebe sich daraus, dass Karl L*****, nachdem er erfahren hatte, dass die K***** B***** GmbH für die betreffenden Geräte keine Verwendung hatte, sich verpflichtet fühlte, eine Bestellung zu veranlassen und um einen Ausweg bemüht war. Solcher Bemühungen L***** um die Realisierung eines Gegengeschäftes mit einem anderen Vertragsobjekt hätte es im Falle einer Verwendungszusage nicht bedurft, sondern es hätte aus der Sicht der beklagten Partei ausgereicht, sich auf ein ohnehin erfolgtes, wenn auch erfolglos gebliebenes, sorgsames Bemühen gegenüber der K***** B***** GmbH zu berufen. Diesen Standpunkt habe die beklagte Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht eingenommen. Die vom Zeugen L***** entwickelte festgestellte Tätigkeit sei über ein im Falle einer Verwendungszusage geschuldetes bloßes Bemühen weit hinaus gegangen. L***** habe die beklagte Partei nicht nur zu einer Verwendung, sondern vielmehr zur Herbeiführung eines konkreten Erfolges verpflichtet erachtet. Da somit - ausgehend vom Prozessvorbringen der beklagten Partei sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vertragsauslegung - keine Verwendungs- sondern eine Erfolgszusage vorliege, sei mit Zwischenurteil die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach auszusprechen gewesen. Das Erstgericht werde das Beweisverfahren zur (bestritten gebliebenen) Höhe der Klagsforderung durchzuführen haben.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klagsforderung mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen sich dahin zusammenfassen, die Auslegung der Gegengeschäftsvereinbarung führe zum Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine bloße Verwendungszusage, sondern um eine Erfolgszusage nach Paragraph 880 a, zweiter Satz ABGB gehandelt habe. Eine Qualifizierung als Verwendungszusage finde sich erstmals im Ersturteil. Die beklagte Partei habe nie behauptet, der Klägerin nur ein sorgsames Bemühen gegenüber der K***** B***** GmbH, gerichtet auf den Abschluss des Gegengeschäftes, zu schulden. Vielmehr habe die beklagte Partei behauptet, der klagenden Partei im Hinblick darauf, dass die in der Gegengeschäftsvereinbarung angeführten Produkte nicht benötigt worden seien, angeboten zu haben, die Gegengeschäftsvereinbarung mit anderen Produkten der klagenden Partei zu erfüllen. Hätte die Beklagte tatsächlich nur eine Verwendungszusage gemacht, hätte sie dieser schon dadurch entsprochen, dass sie sich gegenüber der K***** B***** GmbH für den Abschluss des Gegengeschäftes mit gehörigem Nachdruck verwendet hätte; Verhandlungen im Sinne der Prozessbehauptungen der beklagten Partei über die Gegengeschäftsvereinbarung hätten sich diesfalls erübrigt. Hinzu komme, dass schon die im Zuge des ersten Rechtsgeschäftes zwischen den Streitteilen abgeschlossene Gegengeschäftsvereinbarung von der K***** B***** GmbH erfüllt worden sei. Dass die klagende Partei davon ausgehen haben können, dass die beklagte Partei tatsächlich eine Erfolgszusage abgeben habe können, ergebe sich auch aus der festgestellten engen Verflechtung der Gesellschaften. Berücksichtige man weiters den bei der Vertragsauslegung zur Ergründung der Parteienabsicht auch zu beachtenden Geschäftszweck, so habe es der beklagten Partei aus grundsätzlichen wirtschaftlichen Erwägungen bewusst sein müssen, dass es für die klagende Partei nicht unerheblich gewesen sei, ob sie, die Beklagte, für den Erfolg des Gegengeschäfts einzustehen habe und dies auch in die Entscheidung der Klägerin, den Dieselstapler anzukaufen, eingeflossen sei. Dass der beklagten Partei die Interessenlage der Klägerin durchaus bewusst gewesen sei, ergebe sich daraus, dass Karl L*****, nachdem er erfahren hatte, dass die K***** B***** GmbH für die betreffenden Geräte keine Verwendung hatte, sich verpflichtet fühlte, eine Bestellung zu veranlassen und um einen Ausweg bemüht war. Solcher Bemühungen L***** um die Realisierung eines Gegengeschäftes mit einem anderen Vertragsobjekt hätte es im Falle einer Verwendungszusage nicht bedurft, sondern es hätte aus der Sicht der beklagten Partei ausgereicht, sich auf ein ohnehin erfolgtes, wenn auch erfolglos gebliebenes, sorgsames Bemühen gegenüber der K***** B***** GmbH zu berufen. Diesen Standpunkt habe die beklagte Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht eingenommen. Die vom Zeugen L***** entwickelte festgestellte Tätigkeit sei über ein im Falle einer Verwendungszusage geschuldetes bloßes Bemühen weit hinaus gegangen. L***** habe die beklagte Partei nicht nur zu einer Verwendung, sondern vielmehr zur Herbeiführung eines konkreten Erfolges verpflichtet erachtet. Da somit - ausgehend vom Prozessvorbringen der beklagten Partei sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vertragsauslegung - keine Verwendungs- sondern eine Erfolgszusage vorliege, sei mit Zwischenurteil die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach auszusprechen gewesen. Das Erstgericht werde das Beweisverfahren zur (bestritten gebliebenen) Höhe der Klagsforderung durchzuführen haben.
Seinen zunächst getätigten Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 3 ZPO mit der Begründung ab, die Auffassung der Beklagten, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den maßgeblichen Fragen der Vertragsauslegung abgewichen, werde zwar ebensowenig geteilt, wie die Ansicht, es liege ein Verstoß gegen § 473a ZPO vor. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision sei aber "derart gehalten, dass jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass der Antrag der klagenden Partei (soll heißen beklagten Partei) rechtlich völlig unbeachtlich (nicht stichhältig) wäre".Seinen zunächst getätigten Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht über Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO mit der Begründung ab, die Auffassung der Beklagten, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den maßgeblichen Fragen der Vertragsauslegung abgewichen, werde zwar ebensowenig geteilt, wie die Ansicht, es liege ein Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO vor. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision sei aber "derart gehalten, dass jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass der Antrag der klagenden Partei (soll heißen beklagten Partei) rechtlich völlig unbeachtlich (nicht stichhältig) wäre".
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.