[7] 1. Zutreffend rügt der Antragsgegner erkennbar als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, dass mit aktenwidriger Begründung auf seine Beweisrüge nicht eingegangen wurde.
[8] Das Rekursverfahren ist dann mangelhaft, wenn sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt (vgl RS0042993 [T1]; RS0042963 [T9, T12]) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RS0042963 [T28, T52]). Das ist hier der Fall. [8] Das Rekursverfahren ist dann mangelhaft, wenn sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt vergleiche RS0042993 [T1]; RS0042963 [T9, T12]) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RS0042963 [T28, T52]). Das ist hier der Fall.
[9] Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht dann zulässig, wenn das Erstgericht – wie hier durch den Polizeibericht – seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden traf (RS0012391 [T3]) oder ausschließlich auf Bescheinigungsmittel stützte, die es selbst nicht unmittelbar aufnahm (RS0044018; 7 Ob 104/15t mwN).
[10] Der Antragsgegner brachte in seiner erstinstanzlichen Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vor, dass er am 4. 9. 2021 zwar ein kurzes Telefonat mit seinem Onkel – dem Vater der Erstantragstellerin – geführt habe, das dieser aber sofort beendet habe, als er seine Stimme erkannt habe. Eine „gefährliche Drohung“ habe nicht stattgefunden. Wenn das Rekursgericht zur Beweisrüge des Antragsgegners ausführt, dessen Argument, er habe den Dritt- und den Viertantragsteller beim Gespräch mit deren Großvater nicht bedroht, verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist diese Begründung aktenwidrig. Tatsächlich hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eine „gefährliche Drohung“ ausdrücklich bestritten.
[11] Das Rekursgericht hat mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung die Beweisrüge nicht erledigt. Da die Überprüfung der Beweiswürdigung zulässig ist, wird es sich mit der Beweisrüge auseinanderzusetzen haben.
[12] 2. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382c EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (7 Ob 185/16f; RS0110446 [T16, T19]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RS0110446 [T5]). [12] 2. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach Paragraph 382 c, EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (7 Ob 185/16f; RS0110446 [T16, T19]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RS0110446 [T5]).
[13] Das Rekursgericht wird für eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage zu sorgen haben, die eine Beurteilung in diesem Sinn ermöglicht, insbesondere zu den Begleitumständen und zum Kontext einer solchen, allenfalls getätigten Äußerung.
[14] 3. Das Rekursgericht hat zudem mit aktenwidriger Begründung verneint, dass der Antragsgegner zu den Interessen, die der Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382c EO zuwiderlaufen könnten, kein erstinstanzliches Vorbringen erstattet habe, obwohl dieser in seiner Äußerung vorbrachte, er müsse als Kraftfahrer der örtlichen Müllabfuhr regelmäßig zum Wohnort der Antragsteller zufahren. Unklar ist das weitere Argument des Rekursgerichts, aufgrund des vom Antragsgegner geschilderten Fahrerwechsels vor dem Wohnhaus der Antragsteller könne „davon ausgegangen werden“, „das Problem sei damit erledigt“. Wenn es damit zum Ausdruck bringen wollte, einer allfälligen Erlassung eines Annäherungsverbots nach § 382c Z 3 EO würden keine schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen, hat es die Interessenabwägung zu begründen, inwiefern ein Wechsel des Antragsgegners als Fahrer eines Müllwagens in Annäherung zum Wohnhaus der Antragsteller auf die Dauer der Erlassung der einstweiligen Verfügung möglich und zumutbar ist. [14] 3. Das Rekursgericht hat zudem mit aktenwidriger Begründung verneint, dass der Antragsgegner zu den Interessen, die der Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, EO zuwiderlaufen könnten, kein erstinstanzliches Vorbringen erstattet habe, obwohl dieser in seiner Äußerung vorbrachte, er müsse als Kraftfahrer der örtlichen Müllabfuhr regelmäßig zum Wohnort der Antragsteller zufahren. Unklar ist das weitere Argument des Rekursgerichts, aufgrund des vom Antragsgegner geschilderten Fahrerwechsels vor dem Wohnhaus der Antragsteller könne „davon ausgegangen werden“, „das Problem sei damit erledigt“. Wenn es damit zum Ausdruck bringen wollte, einer allfälligen Erlassung eines Annäherungsverbots nach Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO würden keine schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen, hat es die Interessenabwägung zu begründen, inwiefern ein Wechsel des Antragsgegners als Fahrer eines Müllwagens in Annäherung zum Wohnhaus der Antragsteller auf die Dauer der Erlassung der einstweiligen Verfügung möglich und zumutbar ist.
[15] 4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 2 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO. [15] 4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.