[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: [6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[7] 1. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (7 Ob 143/24s mwN). [7] 1. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des Paragraph 1478, ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (7 Ob 143/24s mwN).
[8] 2. Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will (vgl 7 Ob 143/24s; 7 Ob 164/19x; RS0054251). Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 98/22w). [8] 2. Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will vergleiche 7 Ob 143/24s; 7 Ob 164/19x; RS0054251). Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 98/22w).
[9] 3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe hier mit der Kenntnis des Klägers von der – Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden – Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2019 begonnen und sei damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Beklagten in dieser Sache 2023 bereits verjährt gewesen, bedarf vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung keiner Korrektur.
[10] 4. Aus dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Behauptungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Verjährung ist für ihn nichts gewonnen, weil die Beklagte bereits in der Tagsatzung vom 28. 4. 2024 einen Verjährungseinwand erhoben hat. Inwieweit eine allfällige spätere Kenntnis des Klägers betreffend Schäden am Gebäude eine eigene Verjährungsfrist auslösen könnte, ist eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht ausgehend vom Auslösen der Frist durch Kenntnis des Primärschadens (Risse in der Begrenzungsmauer, vgl RS0097976) jedenfalls vertretbar gelöst hat. Dass dies in der Rechtsschutzversicherung anders zu beurteilen war, bringt der Revisionswerber nicht vor. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in dem Zusammenhang nicht vor. [10] 4. Aus dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Behauptungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Verjährung ist für ihn nichts gewonnen, weil die Beklagte bereits in der Tagsatzung vom 28. 4. 2024 einen Verjährungseinwand erhoben hat. Inwieweit eine allfällige spätere Kenntnis des Klägers betreffend Schäden am Gebäude eine eigene Verjährungsfrist auslösen könnte, ist eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht ausgehend vom Auslösen der Frist durch Kenntnis des Primärschadens (Risse in der Begrenzungsmauer, vergleiche RS0097976) jedenfalls vertretbar gelöst hat. Dass dies in der Rechtsschutzversicherung anders zu beurteilen war, bringt der Revisionswerber nicht vor. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in dem Zusammenhang nicht vor.