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Entscheidung 7 Ob 2106/96y×

Entscheidung 7 Ob 2106/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2106/96y

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Prodcomimpex, *****Rumänien, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Hermann Fromherz und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 155.552,95 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 1996, GZ 6 R 224/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung zur Verladung ergibt sich immer nur aus dem Einzelfall (zB durch Vereinbarung) und aus der Verkehrssitte (Schütz in Straube, HGB2 Rz 9 zu Paragraph 429,). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Verpflichtung übernommen, aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Hat die Beklagte dann doch aus Gefälligkeit die Verladung vorgenommen und könnte darin der für die GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille liegen, dann wäre die Beklagte gemäß Paragraphen 1035, 1311, Satz 2, 3.Fall ABGB nur unter der Voraussetzung eines schuldhaften Fehlverhaltens schadenersatzpflichtig. Nach den Feststellungen hat die Beklagte aber an sich ordnungsgemäß verladen und dem Fahrer die Anweisung erteilt, die Knetmaschine zu verzurren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte kein Verschulden treffe, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.

Anmerkung

E42240 07A21066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02106.96Y.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0070OB02106_96Y0000_000