Entscheidung 7 Ob 2106/96y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Prodcomimpex, *****Rumänien, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Hermann Fromherz und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 155.552,95 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 1996, GZ 6 R 224/95-24, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Prodcomimpex, *****Rumänien, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Hermann Fromherz und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 155.552,95 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 1996, GZ 6 R 224/95-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Verpflichtung zur Verladung ergibt sich immer nur aus dem Einzelfall (zB durch Vereinbarung) und aus der Verkehrssitte (Schütz in Straube, HGB2 Rz 9 zu § 429). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Verpflichtung übernommen, aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Hat die Beklagte dann doch aus Gefälligkeit die Verladung vorgenommen und könnte darin der für die GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille liegen, dann wäre die Beklagte gemäß §§ 1035, 1311 Satz 2, 3.Fall ABGB nur unter der Voraussetzung eines schuldhaften Fehlverhaltens schadenersatzpflichtig. Nach den Feststellungen hat die Beklagte aber an sich ordnungsgemäß verladen und dem Fahrer die Anweisung erteilt, die Knetmaschine zu verzurren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte kein Verschulden treffe, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.Die Verpflichtung zur Verladung ergibt sich immer nur aus dem Einzelfall (zB durch Vereinbarung) und aus der Verkehrssitte (Schütz in Straube, HGB2 Rz 9 zu Paragraph 429,). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Verpflichtung übernommen, aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Hat die Beklagte dann doch aus Gefälligkeit die Verladung vorgenommen und könnte darin der für die GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille liegen, dann wäre die Beklagte gemäß Paragraphen 1035, 1311, Satz 2, 3.Fall ABGB nur unter der Voraussetzung eines schuldhaften Fehlverhaltens schadenersatzpflichtig. Nach den Feststellungen hat die Beklagte aber an sich ordnungsgemäß verladen und dem Fahrer die Anweisung erteilt, die Knetmaschine zu verzurren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte kein Verschulden treffe, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02106.96Y.0515.000
Dokumentnummer
JJT_19960515_OGH0002_0070OB02106_96Y0000_000