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Entscheidung 7 Ob 211/16d×

Entscheidung 7 Ob 211/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob211/16d

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J***** H*****, geboren am ***** 2007, wohnhaft bei der Mutter Mag. T***** H*****, Vater F***** K*****, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2016, GZ 44 R 376/16v-183, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2016, GZ 4 Pu 1/11b-175, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem dieses in einem Unterhaltsverfahren das Amt für Jugend und Familie, *****, zum Kollisionskurator in Unterhaltssachen für den Minderjährigen bestellte. Es hat ausgesprochen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs der Mutter.

Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 13. Oktober 2016 kam die Mutter innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist von einer Woche nicht nach, sondern legte ihren Schriftsatz neuerlich vor. Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht in dritter Instanz Anwaltspflicht.

Da der vom Erstgericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der von der Rechtsmittelwerberin persönlich verfasste Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; 7 Ob 29/16i, 3 Ob 130/16p).

Textnummer

E116894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00211.16D.1130.000

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161130_OGH0002_0070OB00211_16D0000_000