Der Oberste Gerichtshof hat beschlossen, das Verfahren über die dagegen von der Klägerin erhobene Revision auszusetzen und dem EuGH für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche unionsrechtliche Fragen vorzulegen.
Begründung der Vorlagefragen:
1.1. Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art 31 der 1.1. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der
Richtlinie 92/96/EWG bzw Art 35 Abs 1 in Verbindung mit Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 1 in Verbindung mit Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG sehen vor, dass der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Zustandekommen des Versicherungsvertrags in Kenntnis gesetzt wird, binnen einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Der Versicherer hat dabei im Rahmen der Vertragsanbahnung für eine hinreichende Belehrung über dieses Recht zu sorgen.Richtlinie 92/96/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 185, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG sehen vor, dass der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Zustandekommen des Versicherungsvertrags in Kenntnis gesetzt wird, binnen einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Der Versicherer hat dabei im Rahmen der Vertragsanbahnung für eine hinreichende Belehrung über dieses Recht zu sorgen.
Mit der Rücktrittserklärung wird der Versicherungsnehmer von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit.
1.2. Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung von Unionsnormen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz – vgl EuGH 3. 7. 2014, C-362/13, C-363/13 und C-407/13, Fiamingo, Rn 63, und 16. 1. 2014, C-429/12, Pohl, Rn 23, jeweils mwN). Dabei ist anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, weil solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (zB C-429/12, Pohl, Rn 29; und 28. 3. 2019, C-637/17, Cogeco, Rn 42 f; jeweils mwN).1.2. Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung von Unionsnormen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz – vergleiche EuGH 3. 7. 2014, C-362/13, C-363/13 und C-407/13, Fiamingo, Rn 63, und 16. 1. 2014, C-429/12, Pohl, Rn 23, jeweils mwN). Dabei ist anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, weil solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (zB C-429/12, Pohl, Rn 29; und 28. 3. 2019, C-637/17, Cogeco, Rn 42 f; jeweils mwN).
2.1. Nach dem innerstaatlichen Recht hat ein
– wie hier – begründeter und wirksamer Rücktritt von einem Vertrag die Auflösung des Vertrags ex tunc zur Folge, was die obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands mit sich bringt (§ 1435 ABGB; vgl RS0018414 [T2]).2.1. Nach dem innerstaatlichen Recht hat ein, – wie hier – begründeter und wirksamer Rücktritt von einem Vertrag die Auflösung des Vertrags ex tunc zur Folge, was die obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands mit sich bringt (Paragraph 1435, ABGB; vergleiche RS0018414 [T2]).
Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu und setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei – wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen – vom Empfängerhorizont aus festzustellen (vgl Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu und setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei – wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen – vom Empfängerhorizont aus festzustellen vergleiche
RS0020192). Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (vgl RS0033737).RS0020192). Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen vergleiche RS0033737).
2.2. Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach § 1435 ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs 1 VStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Die dem Versicherer vom Bund übertragene abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer ändert nichts an deren Charakter. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischen Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in der Union/dem EWR der Fall (§ 7 Abs 3 VStG). Auch dies zeigt, dass der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs 1 VStG) nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenübersteht, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht.2.2. Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach Paragraph 1435, ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, VStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Die dem Versicherer vom Bund übertragene abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer ändert nichts an deren Charakter. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischen Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in der Union/dem EWR der Fall (Paragraph 7, Absatz 3, VStG). Auch dies zeigt, dass der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (Paragraph 3, Absatz eins, VStG) nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenübersteht, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht.
Soweit nach § 7 Abs 4 VStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts „gilt“, „insbesondere“ soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt, bestehen über den Bereich der Einziehung und Abfuhr der Steuer hinaus keine Gründe, warum die Steuer versicherungssteuerrechtlich zum Versicherungsentgelt gehören sollte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bis dahin inhaltsgleiche deutsche Rechtslage in jüngerer Zeit insofern geändert wurde (vgl nunmehr § 7 Abs 9 dVStG 1996 idF VerkehrStÄndG, dBGBl I 2012/57, 2433), als das Wort „insbesondere“ als entbehrlich entfallen ist (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum VerkehrStÄndG, Bundestags-Drucksache 301/12).Soweit nach Paragraph 7, Absatz 4, VStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts „gilt“, „insbesondere“ soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt, bestehen über den Bereich der Einziehung und Abfuhr der Steuer hinaus keine Gründe, warum die Steuer versicherungssteuerrechtlich zum Versicherungsentgelt gehören sollte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bis dahin inhaltsgleiche deutsche Rechtslage in jüngerer Zeit insofern geändert wurde vergleiche nunmehr Paragraph 7, Absatz 9, dVStG 1996 in der Fassung VerkehrStÄndG, dBGBl I 2012/57, 2433), als das Wort „insbesondere“ als entbehrlich entfallen ist (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum VerkehrStÄndG, Bundestags-Drucksache 301/12).
3.1. Die Erstbeklagte ist daher nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der zu beurteilenden Regeln des VStG vom Steuerschuldner – hier der Klägerin – in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund.
3.2. Damit könnte der Versicherungsnehmer nach österreichischem Bereicherungsrecht im Falle des ihm auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung, erlangen. Hinsichtlich der Versicherungssteuer wäre er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer zu verweisen.
3.3. Es stellen sich daher die genannten Fragen, ob diese Rechtslage dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entspricht.
Aussetzung des Verfahrens:
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.