Entscheidung 7 Ob 211/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. D* T*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, 2. mj V* T*, 3. mj P* T*, zweit- und drittgefährdete Parteien vertreten durch die erstgefährdete Partei, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Pe* T*, vertreten durch Mag. Dieter Reßler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. November 2024, GZ 2 R 266/24p-69, womit die Rekurse des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. Juli 2024, GZ 24 C 29/23f-50, zurückgewiesen wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. D* T*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, 2. mj V* T*, 3. mj P* T*, zweit- und drittgefährdete Parteien vertreten durch die erstgefährdete Partei, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Pe* T*, vertreten durch Mag. Dieter Reßler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. November 2024, GZ 2 R 266/24p-69, womit die Rekurse des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. Juli 2024, GZ 24 C 29/23f-50, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der „Antrag auf Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses“ wird zurückgewiesen.römisch eins. Der „Antrag auf Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses“ wird zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Die eigenhändig verfasste Eingabe des Gegners der gefährdeten Parteien vom 18. 12. 2024 – gerichtet auf die Verbesserung des von seinem Vertreter eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses – weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht, weil die Eingabe einerseits dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widerspricht (RS0041666) und andererseits die vom Gegner der gefährdeten Parteien georteten Formfehler ohnedies nicht vorliegen. [1] Zu römisch eins.: Die eigenhändig verfasste Eingabe des Gegners der gefährdeten Parteien vom 18. 12. 2024 – gerichtet auf die Verbesserung des von seinem Vertreter eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses – weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht, weil die Eingabe einerseits dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widerspricht (RS0041666) und andererseits die vom Gegner der gefährdeten Parteien georteten Formfehler ohnedies nicht vorliegen.
[2] Zu II.: Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). [2] Zu römisch zwei.: Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00211.24S.0129.000
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250129_OGH0002_0070OB00211_24S0000_000