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Entscheidung 7 Ob 211/24s×

Entscheidung 7 Ob 211/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob211/24s

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. D* T*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, 2. mj V* T*, 3. mj P* T*, zweit- und drittgefährdete Parteien vertreten durch die erstgefährdete Partei, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Pe* T*, vertreten durch Mag. Dieter Reßler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. November 2024, GZ 2 R 266/24p-69, womit die Rekurse des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. Juli 2024, GZ 24 C 29/23f-50, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der „Antrag auf Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses“ wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu römisch eins.: Die eigenhändig verfasste Eingabe des Gegners der gefährdeten Parteien vom 18. 12. 2024 – gerichtet auf die Verbesserung des von seinem Vertreter eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurses – weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht, weil die Eingabe einerseits dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widerspricht (RS0041666) und andererseits die vom Gegner der gefährdeten Parteien georteten Formfehler ohnedies nicht vorliegen.

[2] Zu römisch zwei.: Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E143548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00211.24S.0129.000

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250129_OGH0002_0070OB00211_24S0000_000