Aus den Entscheidungsgründen:
Nicht gefolgt kann dem Berufungsgericht darin werden, daß der Verjährungseinrede der Beklagten untergeordnete Bedeutung zukomme. Es ist primär nicht zu prüfen, ob eine Forderung zu Recht besteht, sondern ob sie noch geltend gemacht werden kann.
Die Vorinstanzen haben der Verjährungseinrede der Beklagten zutreffend Berechtigung zuerkannt. Nach § 159 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren ab Auflösung der Gesellschaft, sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt. Der Kläger meint nun, er habe gegen die Gesellschaft eine Forderung auf Grund eines Urteils. Da diese Forderung, als Judikatsforderung in 30 Jahren verjähre, betrage die Verjährungsfrist gegenüber den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Beschränkung der Verjährungszeit durch § 159 HGB fünf Jahre. Diese Ansicht ist unrichtig. Dem Sinn und Zweck des § 159 HGB entsprechend tritt in allen Fällen an die Stelle der Verjährungsfrist von fünf Jahren jeweils die kürzere Verjährungsfrist, der der Anspruch seiner Rechtsnatur nach zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft unterlag. Hat sich die Verjährungsfrist nach der Auflösung der Gesellschaft durch besondere Umstände geändert, so wirkt diese Änderung keinesfalls zu Ungunsten der Gesellschafter (RGR-Komm[3], II/2, 107 f Anm 17 Schlegelberger, Komm[4] II, 1325). Das Berufungsgericht hat zutreffend und vom Kläger unbekämpft darauf verwiesen, daß die Forderung des Klägers gegen die Firma E Textilwerke KG nach ihrer Rechtsnatur der dreijährigen Verjährungszeit unterliegt. Diese Schuld der Gesellschaft wurde erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an den Vertreter der Gesellschaft zur Judikatschuld. Diese Zustellung ist nach dem 20. 7. 1966 erfolgt, da an diesem Tag die Entscheidung an den anwaltlichen Vertreter der Gesellschaft abgefertigt wurde. Da aber die Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanzen schon am 26. 5. 1965 im Handelsregister gelöscht wurde, ist die Änderung der Verjährungsfrist von drei Jahren in 30 Jahren erst nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sohin nach dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Verjährung iS des § 159 Abs 2 HGB bestimmend ist, eingetreten. Die Verjährungszeit gegenüber den beklagten Gesellschaftern wurde daher durch die Verurteilung der Gesellschaft und deren Komplementäre nicht verändert. Schon aus diesem Gründe kann sich der Kläger den Beklagten gegenüber nicht auf die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 Abs 1 HGB berufen. Die am 10. 11. 1969 bei Gericht eingelangte Klage war daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Der in der Revision aufgestellten Behauptung des Klägers, es sei die Haftung der Beklagten "ex delicto" gegeben, weil sie durch Buchung der nachgelassenen Forderung auf dem Gewinnverrechnungskonto und durch den anschließenden Empfang der Auszahlung der dort gebuchten Beträge sowie durch vorzeitige Liquidierung und Löschung der Gesellschaft die Befriedigung der Forderung des Klägers listig gemeinschaftlich verhindert hätten, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger den Beklagten damit ein Verhalten vorwirft, das zu einer Schadenersatzforderung berechtigten könnte. Der Kläger hat jedoch im Verfahren erster Instanz (Verhandlungstagsatzung vom 22. 11. 1971) ausdrücklich erklärt, seinen Klagsanspruch nicht auf Schadenersatz zu stützen. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht nicht auf die Prüfung eingegangen, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers berechtigt wäre.Die Vorinstanzen haben der Verjährungseinrede der Beklagten zutreffend Berechtigung zuerkannt. Nach Paragraph 159, HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren ab Auflösung der Gesellschaft, sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt. Der Kläger meint nun, er habe gegen die Gesellschaft eine Forderung auf Grund eines Urteils. Da diese Forderung, als Judikatsforderung in 30 Jahren verjähre, betrage die Verjährungsfrist gegenüber den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Beschränkung der Verjährungszeit durch Paragraph 159, HGB fünf Jahre. Diese Ansicht ist unrichtig. Dem Sinn und Zweck des Paragraph 159, HGB entsprechend tritt in allen Fällen an die Stelle der Verjährungsfrist von fünf Jahren jeweils die kürzere Verjährungsfrist, der der Anspruch seiner Rechtsnatur nach zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft unterlag. Hat sich die Verjährungsfrist nach der Auflösung der Gesellschaft durch besondere Umstände geändert, so wirkt diese Änderung keinesfalls zu Ungunsten der Gesellschafter (RGR-Komm[3], II/2, 107 f Anmerkung 17 Schlegelberger, Komm[4] römisch zwei, 1325). Das Berufungsgericht hat zutreffend und vom Kläger unbekämpft darauf verwiesen, daß die Forderung des Klägers gegen die Firma E Textilwerke KG nach ihrer Rechtsnatur der dreijährigen Verjährungszeit unterliegt. Diese Schuld der Gesellschaft wurde erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an den Vertreter der Gesellschaft zur Judikatschuld. Diese Zustellung ist nach dem 20. 7. 1966 erfolgt, da an diesem Tag die Entscheidung an den anwaltlichen Vertreter der Gesellschaft abgefertigt wurde. Da aber die Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanzen schon am 26. 5. 1965 im Handelsregister gelöscht wurde, ist die Änderung der Verjährungsfrist von drei Jahren in 30 Jahren erst nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sohin nach dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Verjährung iS des Paragraph 159, Absatz 2, HGB bestimmend ist, eingetreten. Die Verjährungszeit gegenüber den beklagten Gesellschaftern wurde daher durch die Verurteilung der Gesellschaft und deren Komplementäre nicht verändert. Schon aus diesem Gründe kann sich der Kläger den Beklagten gegenüber nicht auf die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 159, Absatz eins, HGB berufen. Die am 10. 11. 1969 bei Gericht eingelangte Klage war daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Der in der Revision aufgestellten Behauptung des Klägers, es sei die Haftung der Beklagten "ex delicto" gegeben, weil sie durch Buchung der nachgelassenen Forderung auf dem Gewinnverrechnungskonto und durch den anschließenden Empfang der Auszahlung der dort gebuchten Beträge sowie durch vorzeitige Liquidierung und Löschung der Gesellschaft die Befriedigung der Forderung des Klägers listig gemeinschaftlich verhindert hätten, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger den Beklagten damit ein Verhalten vorwirft, das zu einer Schadenersatzforderung berechtigten könnte. Der Kläger hat jedoch im Verfahren erster Instanz (Verhandlungstagsatzung vom 22. 11. 1971) ausdrücklich erklärt, seinen Klagsanspruch nicht auf Schadenersatz zu stützen. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht nicht auf die Prüfung eingegangen, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers berechtigt wäre.
Der Revision des Klägers war daher schon aus diesen Erwägungen nicht Folge zu geben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen zur Berechtigung des vom Kläger erhobenen Anspruchs einzugehen gewesen wäre.