Begründung:
Die Klägerin ist der Rechtsschutzversicherer des Beklagten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Klägerin (ARB 2005) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Art 6.6.1. Der Versicherer zahlt die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der autonomen Honorarrichtlinien.
...
Art 8.1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,Artikel 8 Punkt eins, Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen
…
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert.“
Die Klägerin hat dem Beklagten Rechtsschutzdeckung für ein Kündigungsanfechtungsverfahren gewährt. Der Rechtsanwalt des Beklagten übermittelte der Klägerin eine Ausfertigung der Klage, in der der Streitwert nach RATG mit 511.000 EUR angegeben war. Das Begleitschreiben des Rechtsanwalts hatte ua folgenden Wortlaut:
„Es wurde nunmehr die Kündigungsanfechtungsklage eingebracht wie beiliegend. Ich ersuche um Bestätigung der Deckung. Betreffend die Bewertung mit dem zehnfachen Jahresgehalt darf ich auf die in der Klage angeführte Rechtsprechung sowie auf Adamovic, Beratung und Bewertung bei arbeitsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, Anwaltsblatt 1998, 365, verweisen. Dieser besondere Hinweis meinerseits erfolgt deshalb, weil die Verfahren mit der Fachhochschule betreffend die Schriftsätze meist sehr aufwendig sind. … Ich ersuche um Bestätigung der Deckung und stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.“
Die Klägerin antwortete dem Rechtsanwalt des Beklagten wie folgt: „… Hiermit beauftragen wir Sie, unseren Versicherungsnehmer rechtsfreundlich zu vertreten. Im Rahmen der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Rechtsschutzbedingungen gewähren wir vorerst Deckung für die tarifmäßigen Kosten eines ortsansässigen Anwaltes für das Kündigungsanfechtungsverfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig ist. …“ Die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin erachtete die Bewertung mit dem zehnfachen Jahresgehalt im Hinblick auf schon öfter zuvor erfolgte Anfragen nach Deckungszusagen auf Basis eines solchen Streitwerts für gerechtfertigt.
Im Kündigungsanfechtungsverfahren setzte das Erstgericht infolge Streitwertbemängelung durch die dort Beklagte den Streitwert mit 21.800 EUR fest. Der Rechtsanwalt des Beklagten übermittelte das Protokoll über diese Verhandlung der Klägerin und rechnete das Kündigungsanfechtungsverfahren letztlich auf Basis des Streitwerts von 511.000 EUR ab. Die Klägerin leistete dementsprechend Zahlung.
Die Klägerin begehrte nunmehr die Rückzahlung von 16.332,93 EUR sA mit der wesentlichen Begründung, dass sie infolge Streitwertherabsetzung im Kündigungsanfechtungsverfahren eine Überzahlung geleistet habe. Der Rechtsanwalt des Beklagten habe sie über die Streitwertherabsetzung in Irrtum geführt und mit der Wahl des Streitwerts gegen die Obliegenheit verstoßen, alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöhe.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagte nach der erfolgten Korrespondenz die Deckung der Verfahrenskosten auf Basis des Streitwerts von 511.000 EUR zugesagt habe.
Das Berufungsgericht sprach - über Abänderungsantrag der Klägerin nachträglich aus - dass die Revision doch zulässig sei, weil unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen der Klägerin „nicht von der Hand zu weisen (sei), dass das Berufungsgericht möglicherweise eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen (habe)“.