Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 212/21h×

Entscheidung 7 Ob 212/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob212/21h

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI P* G*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI T* W*, 2. Dr. C* W*, 3. A* W*, beide *, 4. Dr. M* P*, 5. Verlassenschaft nach S* P*, verstorben am *, 6. R* W*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 120/18x des Bezirksgerichts Hietzing, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2021, GZ 38 R 190/21d-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. Juni 2021, GZ 5 C 222/21a-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (Paragraph 538, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu.

[2]           Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter des Klägers am 10. 11. 2021 zugestellt.

[3] Der erst am 9. 12. 2021 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO (9 Ob 2/20i mzwN).

[4]           Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels des Klägers wäre daher im vorliegenden Fall der 24. 11. 2021 gewesen.

[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Textnummer

E134186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00212.21H.0126.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220126_OGH0002_0070OB00212_21H0000_000