Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Unfall- und Umsorgt-Optimal-Einzelversicherungsvertrag, dem unter anderem die Klipp & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012/Fassung 02/2016 (UD00) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise: [1] Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Unfall- und Umsorgt-Optimal-Einzelversicherungsvertrag, dem unter anderem die Klipp & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2012/Fassung 02 aus 2016, (UD00) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Was ist ein Unfall? – Artikel 6
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Artikel 21 Punkt 3, sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.
Dauernde Invalidität – Art 7Dauernde Invalidität – Artikel 7
[...]
1. Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. ...
2. Art und Höhe der Leistung:
2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir abhängig vom Invaliditätsgrad
[…]
2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
[…]
• ... eines Beines ... 70 %
2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
[…]
Unfallfallkosten – Artikel 14
Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns Unfallkosten ersetzt. […]
Begrenzung des Versicherungsschutzes
In welchen Fällen zahlen wir nicht? – Artikel 20 und 21
[…]
Sachliche Begrenzung des Versicherungs-schutzes – Artikel 21
1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetreten Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in der Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7 'dauernde Invalidität' Punkt 2 und 3 bemessen.
[…]“
[2] Der Kläger kam am 10. 2. 2020 beim Snowboarden zu Sturz. Dabei wurde das vordere Kreuzband links ruptiert; weiters bestand eine mediale Meniskusruptur links.
[3] Am 5. 8. 2020 nahm der Kläger, ein Polizeibeamter, nachdem er auch eine entsprechende ärztliche Freigabe durch den polizeiärztlichen Dienst erhalten hatte, an einem Auswahlverfahren der Cobra teil. Dabei hatte er unter anderem eine von der Wand ausgeklappte Sprossenwand mit einer Höhe von ca 3 m zu bewältigen. Er war mit Anlauf auf die Seite der Sprossenwand aufgesprungen und zwar so, dass er sich mit der rechten Hand an der obersten Sprosse festhielt, sich in der Folge mit dem Oberkörper über den Scheitelpunkt der Sprossenwand lehnte und sich mit der linken Hand an einer tiefer gelegenen Sprosse an der gegenüberliegenden Seite anhielt. In weiterer Folge zog er den Beckenbereich bzw die Beine hoch, schleuderte nach und sprang dann direkt auf den Boden. Er landete dabei mit dem linken Fuß, der den Hauptanteil des Körpergewichts bzw des Fallgewichts seines Körpers übernahm, um dann mit dem rechten Fuß nach Bodenkontakt sofort starten zu können. Dabei erlitt er eine vordere Kreuzbandruptur links, ein ausgedehntes Knochenmarksödem im Bereich der inneren Oberschenkelrolle bzw des Schienbeinkopfes und eine Überdehnung des Innenseitenbandes.
[4] Durch die beim Vorfall vom 5. 8. 2020 erlittenen Verletzungen verblieb beim Kläger – nach Berücksichtigung der durch den Unfall von Februar 2020 bestehenden Vorinvalidität – eine dauernde Invalidität von 6 %.
[5] Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von 9.274,43 EUR sA (6.106,80 EUR an Entschädigung für die dauernde Invalidität und 3.167,63 EUR an Unfallkosten). Er habe am 5. 8. 2020 einen Unfall im Sinn des Art 6.2 UD00 erlitten. Die Beklagte habe Versicherungsschutz für die dadurch eingetretene dauernde Invalidität von 6 % und die noch offenen Unfallkosten zu gewähren. [5] Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von 9.274,43 EUR sA (6.106,80 EUR an Entschädigung für die dauernde Invalidität und 3.167,63 EUR an Unfallkosten). Er habe am 5. 8. 2020 einen Unfall im Sinn des Artikel 6 Punkt 2, UD00 erlitten. Die Beklagte habe Versicherungsschutz für die dadurch eingetretene dauernde Invalidität von 6 % und die noch offenen Unfallkosten zu gewähren.
[6] Die Beklagte wandte ein, dass es sich beim Geschehensablauf um keinen Unfall gehandelt habe. Dem Unfallbegriff sei immanent, dass der Bewegungsablauf im Zuge des Unfalls unbeherrschbar werde, eine beherrschte und gewollte Bewegungssituation, wie bei einem Sprung aus 3 m Höhe mit Vorbelastung des vorgeschädigten Knies in eine Drehbewegung nach rechts, um schnell zu starten, sei kein Unfall. Durch das Verhalten des Klägers seien vielmehr solche Kräfte entstanden, die die Reißfestigkeit des Kreuzbandimplantats überstiegen hätten. Ein Ereignis von außen habe nicht auf den Körper eingewirkt. Weiters sei durch die Verletzung keine dauernde Invalidität eingetreten und die durch den Unfall aus dem Februar 2020 erlittene Vorinvalidität sei zu berücksichtigen.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den zwischen den Streitteilen gültigen AUVB würden Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen jedenfalls als Unfall definiert; insoweit habe der Kläger einen Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen erlitten. Dem Kläger stehe aufgrund seiner unfallbedingten dauernden Invalidität ein Anspruch auf Unfallversicherungsleistung zu. Dabei sei auf die Vorinvalidität des Klägers aufgrund des Unfalls vom Februar 2020 Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Vorinvalidität betrage die unfallkausale dauernde Invalidität des Klägers durch den Unfall vom August 2020 6 %.
[8] Das Berufungsgericht änderte dieses Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Art 6.2 UD00 könne nicht unabhängig von Art 6.1 UD00 gelesen werden, sondern fordere der Unfallbegriff – bei gebotener Gesamtbetrachtung – ein „plötzliches“ Unfallereignis im Sinn von Unkontrollierbarkeit, mit welchem eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung einhergehe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Bewegungsabfolge ausgeführt, um dann mit dem rechten Fuß nach Bodenkontakt sofort starten zu können. Es habe somit der Absicht des Klägers entsprochen, mit dem linken Fuß zu landen; er habe sich aktiv für diese – ungünstige – Variante entschieden. Damit habe die Landung mit dem linken Fuß zum geplanten Bewegungsablauf gehört und sei kein plötzliches Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen. Daher liege kein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen vor, weshalb die Beklagte keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe. [8] Das Berufungsgericht änderte dieses Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Artikel 6 Punkt 2, UD00 könne nicht unabhängig von Artikel 6 Punkt eins, UD00 gelesen werden, sondern fordere der Unfallbegriff – bei gebotener Gesamtbetrachtung – ein „plötzliches“ Unfallereignis im Sinn von Unkontrollierbarkeit, mit welchem eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung einhergehe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Bewegungsabfolge ausgeführt, um dann mit dem rechten Fuß nach Bodenkontakt sofort starten zu können. Es habe somit der Absicht des Klägers entsprochen, mit dem linken Fuß zu landen; er habe sich aktiv für diese – ungünstige – Variante entschieden. Damit habe die Landung mit dem linken Fuß zum geplanten Bewegungsablauf gehört und sei kein plötzliches Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen. Daher liege kein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen vor, weshalb die Beklagte keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe.
[9] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu. Es begründete seine Zulassungsentscheidung damit, dass die in der Berufungsentscheidung herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den Klauseln die Ergänzung aufweisen, wonach Sehnen-, Muskel- und Bänderrisse (nur) „infolge von Abweichungen vom geplanten und gewollten Bewegungsablauf“ als Unfälle gelten. Ob diese (ergänzende) Wortfolge nicht ohnehin der (üblichen) allgemeinen Unfalldefinition und dem allgemeinen Verständnis des Unfallbegriffs zugrunde liege, sei eine Rechtsfrage, welche über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.
[10] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.