Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von US $ 115.180,--. Sie habe der Beklagten den Auftrag erteilt, elektronische Geräte von Hamburg nach Moskau zu transportieren. Die Beklagte habe den Frachtauftrag der Chr. C***** GmbH & Co KG weitergegeben, welche ihrerseits die Trans-D*****, Polen, mit der Durchführung des Frachtauftrages beauftragt habe. Beim Transport durch Polen sei das gesamte Frachtgut abhandengekommen. Die Beklagte treffe dafür die Haftung gemäß Art 17 CMR.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von US $ 115.180,--. Sie habe der Beklagten den Auftrag erteilt, elektronische Geräte von Hamburg nach Moskau zu transportieren. Die Beklagte habe den Frachtauftrag der Chr. C***** GmbH & Co KG weitergegeben, welche ihrerseits die Trans-D*****, Polen, mit der Durchführung des Frachtauftrages beauftragt habe. Beim Transport durch Polen sei das gesamte Frachtgut abhandengekommen. Die Beklagte treffe dafür die Haftung gemäß Artikel 17, CMR.
Die Chr. C***** GmbH & Co KG trat der Beklagten am 6.2.1998 als Nebenintervenientin bei. Über den Antrag der Klägerin, diese Nebenintervention zurückzuweisen, hat das Erstgericht noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 9.4.1998 verkündete die Nebenintervenientin dem ausführenden Frachtführer den Streit und forderte ihn auf, an "unserer Seite" dem Verfahren beizutreten. Sollte die Klägerin in diesem Verfahren obsiegen und sich die Beklagte gegen die Nebenintervenientin erfolgreich regressieren, würde der ausführende Frachtführer der Nebenintervenientin haften.
Das Erstgericht wies den Antrag der Nebenintervenientin auf Streitverkündung zurück. Gemäß § 21 ZPO könne nur eine Prozeßpartei einem Dritten den Streit mit dem Zweck verkünden, daß der Dritte dem Prozeß als Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitrete. Der Dritte könne gemäß § 17 Abs 1 ZPO nur einer Prozeßpartei als Nebenintervenient beitreten. Der Beitritt als Nebenintervenient sei demnach an die Streitverkündung durch eine der Parteien des Verfahrens gebunden.Das Erstgericht wies den Antrag der Nebenintervenientin auf Streitverkündung zurück. Gemäß Paragraph 21, ZPO könne nur eine Prozeßpartei einem Dritten den Streit mit dem Zweck verkünden, daß der Dritte dem Prozeß als Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitrete. Der Dritte könne gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO nur einer Prozeßpartei als Nebenintervenient beitreten. Der Beitritt als Nebenintervenient sei demnach an die Streitverkündung durch eine der Parteien des Verfahrens gebunden.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichts im Sinne des Ausspruchs ab, daß die Streitverkündung der Nebenintervenientin zulässig sei und das Erstgericht diesen Schriftsatz zuzustellen habe. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Nebenintervenientin sei gemäß § 19 Abs 1 ZPO berechtigt, zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Prozeßhandlungen der Nebenintervenientin seien insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen in Widerspruch stünden. Die Nebenintervenientin als "Streithelferin" könne demnach Prozeßhandlungen nur namens der Partei setzen, auf deren Seite sie beigetreten sei, nicht aber im eigenen Namen. Ihre Prozeßhandlungen dürften auch nicht im Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Hauptpartei stehen.Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichts im Sinne des Ausspruchs ab, daß die Streitverkündung der Nebenintervenientin zulässig sei und das Erstgericht diesen Schriftsatz zuzustellen habe. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Nebenintervenientin sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZPO berechtigt, zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Prozeßhandlungen der Nebenintervenientin seien insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen in Widerspruch stünden. Die Nebenintervenientin als "Streithelferin" könne demnach Prozeßhandlungen nur namens der Partei setzen, auf deren Seite sie beigetreten sei, nicht aber im eigenen Namen. Ihre Prozeßhandlungen dürften auch nicht im Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Hauptpartei stehen.
Die Nebenintervenientin habe dem polnischen Frachtführer den Streit mit der Aufforderung verkündet, auf "unserer Seite" den Prozeß beizutreten. Damit könne nur die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten als Hauptpartei gemeint sein, weil eine Nebenintervention für einen Nebenintervenienten im Gesetz nicht vorgesehen sei. Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmungen der §§ 17 und 21 ZPO sei die Streitverkündung, also die Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozeß, durch den Nebenintervenienten, verbunden mit der Aufforderung, der Hauptpartei als (weiterer) Nebenintervenient beizutreten, jedenfalls nicht unzulässig.Die Nebenintervenientin habe dem polnischen Frachtführer den Streit mit der Aufforderung verkündet, auf "unserer Seite" den Prozeß beizutreten. Damit könne nur die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten als Hauptpartei gemeint sein, weil eine Nebenintervention für einen Nebenintervenienten im Gesetz nicht vorgesehen sei. Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 17 und 21 ZPO sei die Streitverkündung, also die Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozeß, durch den Nebenintervenienten, verbunden mit der Aufforderung, der Hauptpartei als (weiterer) Nebenintervenient beizutreten, jedenfalls nicht unzulässig.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den Ausspruch richtet, daß die Streitverkündung der Nebenintervenientin für zulässig erklärt wird, nicht berechtigt, im übrigen unzulässig gemäß § 87 Abs 2 ZPO.Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den Ausspruch richtet, daß die Streitverkündung der Nebenintervenientin für zulässig erklärt wird, nicht berechtigt, im übrigen unzulässig gemäß Paragraph 87, Absatz 2, ZPO.