Entscheidung 7 Ob 2131/96z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des August S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29.Februar 1996, GZ 2 R 89/96d-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des August S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des August S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs wurde verspätet erhoben, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 21.3.1996 dem Betroffenen zugestellt wurde, der Rekurs aber erst am 9.4.1996 und somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs.1 AußStrG zur Post gegeben wurde. Ein Fall des § 11 Abs.2 AußStrG liegt nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber erhobenen Behauptungen widersprechen den von den Vorinstanzen endgültig gelösten Tatfragen.Der Rekurs wurde verspätet erhoben, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 21.3.1996 dem Betroffenen zugestellt wurde, der Rekurs aber erst am 9.4.1996 und somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde. Ein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegt nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber erhobenen Behauptungen widersprechen den von den Vorinstanzen endgültig gelösten Tatfragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02131.96Z.0611.000
Dokumentnummer
JJT_19960611_OGH0002_0070OB02131_96Z0000_000