Entscheidung 7 Ob 2132/96x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Georg P*****, vertreten durch Dr.Günther Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. Sreten C*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 3. Angelika B*****, vertreten durch Dr.Peter Planer, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 295.500,-- und Feststellung (Revisionsinteresse S 345.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27.März 1996, GZ 3 R 20/96g-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Oktober 1995, GZ 40 Cg 124/94k-22 in Ansehung des 2. Beklagten bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts durch ein positives Tun ist - sofern keine Schutzgesetze verletzt wurden - nicht per se rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird durch eine solche Beeinträchtigung bloß indiziert (JBl 1992, 44; ZVR 1992/177). Bei der für das Rechtswidrigkeitsurteil erforderlichen Abwägungen müssen einerseits das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Gefährlichkeit des Verhaltens und der Wert der bedrohten Güter einbezogen werden. Trotz der Gefährlichkeit für andere Personen ist ein Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, nur dann rechtswidrig, wenn die zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde (JBl 1984, 673; ZVR 1986/135). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher in sein Rechtswidrigkeitsurteil die Frage der Vorhersehbarkeit des schädlichen Erfolges für den 2. Beklagten einbezogen. Die Beurteilung aber, ob das Vorbeigehen an einem Kontrahenten einer vorausgegangenen Auseinandersetzung über eine Holzbank während einer Ballveranstaltung unter Alkoholeinfluß einen Sorgfaltsverstoß des 2. Beklagten gegenüber anderen, im möglichen Sturzbereich sitzenden Ballgästen bedeutet, geschah auf Grund der konkreten - durch das Verhalten des 1. Beklagten (plötzliches Herunterreißen des 2. Beklagten von dieser Bank) geprägten - Umstände des Einzelfalls und berührt keine erhebliche Rechtsfrage iS des Revisionsrechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02132.96X.0611.000
Dokumentnummer
JJT_19960611_OGH0002_0070OB02132_96X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung