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Entscheidung 7 Ob 2137/96g×

Entscheidung 7 Ob 2137/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2137/96g

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ruth H*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.Februar 1996, GZ 1 R 496/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 19.Juni 1995, GZ 13 C 3085/94k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stellte am 1.7.1991 an die beklagte Partei den Antrag auf Abschluß einer Krankenversicherung, den die beklagte Partei im November 1991 annahm. Der Versicherungsbeginn wurde mit 1.10.1991 festgesetzt. Das Versicherungsjahr endete somit zum 30.9. Mit Schreiben vom 21.6.1994 kündigte die beklagte Partei diesen Versicherungsvertrag zum 30.9.1994 auf. Die Klägerin, die zunächst bei ihrem Ehemann gesetzlich mitversichert war, ließ sich nach ihrer Scheidung freiwillig weiterversichern. Für die beklagte Partei sind in den ersten drei Versicherungsjahren Leistungen von rund S 300.000,-- angefallen.

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei in der Fassung 1985 zugrunde. Nach Paragraph 14, Absatz eins, dieser Bedingungen, der mit Paragraph 14, Absatz eins, der genehmigten Musterbedingungen 1983 für die Krankheitskosten - und Krankenhaus-Taggeldversicherung ident ist, hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsvertrag in den ersten drei Jahren zur Gänze oder nur hinsichtlich einzelner versicherter Personen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Krankenversicherungsvertrag ungekündigt aufrecht und die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Sie vertrat die Ansicht, daß Paragraph 8, VersVG auf die Krankenversicherung nicht anwendbar sei. Anders als bei der Sachversicherung, bei der das Risiko im wesentlichen stets gleich bleibe, sei bei der Krankenversicherung, bei der das Risiko im Lauf der Zeit steige, grundsätzlich keine Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer vorgesehen. In der Zwischenzeit habe dies der Gesetzgeber durch Paragraph 178, i in der Fassung der VersVG-Novelle 1994 auch ausdrücklich klargestellt. Das in Paragraph 14, der Allgemeinen Bedingungen innerhalb der ersten drei Jahre vorgesehene Kündigungsrecht sei sittenwidrig im Sinn des Paragraph 179, Absatz 3, ABGB, weil diese Bestimmung die Klägerin gröblich benachteilige. Sie sei daher unwirksam. Es sei kein anderes Versicherungsunternehmen mehr bereit, die Klägerin zu versichern. Darüber hinaus verstoße die betreffende Bestimmung gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Abschluß der Krankenversicherung selbst eingetragen, daß es sich um eine Probeversicherung handle. Sie könne daher kein besonderes Vertrauen auf eine "ewige" Deckung des Risikos in Anspruch nehmen. Die durch die VersVG-Novelle 1994 geschaffene Rechtslage sei auf das vorliegende Versicherungsverhältnis noch nicht anzuwenden. Vielmehr komme Paragraph 8, VersVG uneingeschränkt zur Anwendung. Überdies sei die Kündigungsmöglichkeit in Paragraph 14, Absatz eins, der zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart worden. Diese Bestimmung sei nicht sittenwidrig. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung sei wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht heranzuziehen. Abgesehen davon werde auch in Deutschland eine zeitlich auf drei Jahre begrenzte Kündigungsmöglichkeit offenbar nicht als sittenwidrig angesehen. Sittenwidrigkeit werde in Deutschland überhaupt nur dann angenommen, wenn bei Kündigung des privaten Versicherungsverhältnisses infolge der substitutiven Wirkung der privaten Krankenversicherung auch kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr gegeben sei. Die von der Klägerin zitierten Bestimmungen des KSchG hätten mit der Möglichkeit einer Kündigung bereits zustandegekommener Verträge und mit der Laufzeit von Verträgen nichts zu tun. Wenn die Klägerin bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages von einer seitens der beklagten Partei unkündbaren Versicherung ausgegangen wäre, läge Dissens vor, sodaß überhaupt kein gültiger Vertrag zustandegekommen sei und die beiderseits erbrachten Leistungen rückabzuwickeln seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 8, VersVG, wonach ein Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit sowohl durch den Versicherer als auch durch den Versicherten zum Ende des Versicherungsjahres kündbar sei, sei vor der VersVG-Novelle 1994 mangels einer gesetzlichen Einschränkung auch auf Krankenversicherungsverträge anwendbar gewesen. Darüber hinaus sei die Kündigungsmöglichkeit im Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen. Diese Bestimmung sei nicht sittenwidrig. Die von der Klägerin zitierten Bestimmungen des KSchG hätten auf die vorliegenden Rechtsfragen keinen Bezug.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 8, VersVG auf vor der Novelle 1994 geschlossene Krankenversicherungsverträge sei nicht abschließend zu beurteilen, weil gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine konkrete Kündigungsvereinbarung vorliege, die nicht als sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beurteilen sei. Die Klägerin verliere durch den Wegfall ihrer privaten Krankenversicherung keineswegs jede fachkundige medizinische Betreuung, sondern genieße aufgrund der freiwilligen gesetzlichen Versicherung jene medizinische Versorgung, mit der breiteste Kreise der österreichischen Bevölkerung auskommen müßten, die nach heutigem Stand die notwendigen medizinischen Maßnahmen durchaus gewährleiste. Auch nach der neuen Rechtslage seien Krankenversicherungsverträge zulässig, die mit nicht mehr als einem Jahr befristet seien. Schließlich sei gerade im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen Vorerkrankungen der Klägerin und ihres offenbar labilen Gesundheitszustandes, wie ihrem Antrag Beilage 4 zu entnehmen sei, durchaus nicht auszuschließen, daß die beklagte Partei den Vertrag überhaupt nur in Betracht der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen habe und andernfalls den Versicherungsvertrag schon von vorneherein abgelehnt hätte. Auch im deutschen Recht werde die Ansicht vertreten, daß dem Versicherer Vereinbarungen zu erlauben seien, nach denen er binnen einer relativ kurzen Probezeit das Versicherungsverhältnis lösen könne, um Fehlentscheidungen der bei Vertragsabschluß bestehenden Risikolage Rechnung zu tragen. Ein solches Kündigungsrecht des Versicherers habe eine wartezeitähnliche Funktion, nämlich den Zweck, dem Versicherer am Anfang der Versicherung die Möglichkeit zu bieten, sich von einem für die Gefahrengemeinschaft untragbarem Risiko zu trennen. Die Ausübung des wirksam vereinbarten Kündigungsrechtes durch die beklagte Partei sei auch nicht im Hinblick auf die besonderen Umstände als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren. Jene Bedenken, die in erster Linie Anlaß für die Einführung des Paragraph 178, i VersVG gewesen seien, lägen im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Als besonders bedenklich sei nämlich nach den Erläuternden Bemerkungen angesehen worden, daß der Versicherer die Möglichkeit haben könnte, jahrelang Prämien einzuheben, ohne wesentliche Leistungen erbringen zu müssen, und sich später des krankheitsanfällig gewordenen Versicherungsnehmers gerade dann durch Kündigung zu entledigen, wenn dieser besonders auf den Versicherungsschutz angewiesen sei. Von einer solchen Ungleichgewichtslage könne gerade im vorliegenden Fall überhaupt keine Rede sein, weil die Beklagte innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre Leistungen von rund S 300.000,-- erbracht habe, wogegen die vereinbarte Monatsprämie rund S 1.500,-- betragen habe. Auch der Hinweis der Klägerin, daß sie nunmehr bei anderen Versicherungsunternehmungen keine Krankenversicherung mehr erhalten und so für alle Zukunft auf optimale medizinische Behandlung verzichten werde müssen, könne eine Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht begründen, weil die Klägerin ohnedies durch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz medizinisch soweit versorgt sei, daß ein Wegfall des zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutzes nicht als geradezu unzumutbar oder gar existenzgefährend qualifiziert werden könne.

Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den aufgezeigten Rechtsfragen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat die Revision zutreffend für zulässig erklärt, weil trotz des Auslaufens der Kündigungsmöglichkeit vor dem 1.9.1994 geschlossene Krankenversicherungsverträge in absehbarer Zeit keineswegs auszuschließen ist, daß noch andere gleichgelagerte Streitigkeiten gerichtlich zu entscheiden sein werden.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Paragraph 178, i VersVG bestimmt nunmehr: "Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherungen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind unwirksam (Absatz eins,).

Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder aufgrund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig (Absatz 2,)......"

Diese Bestimmung findet - wie von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wurde - gemäß Paragraph 191, b Absatz 2, Ziffer eins, VersVG auf den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag keine Anwendung, weil dieser vor dem 1.9.1994 geschlossen wurde.

Auch im deutschen VersVG war bis zur VersVG-Novelle 1994 eine dem Paragraph 178, i VersVG vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Dessen ungeachtet herrschte in der deutschen Judikatur und Lehre Einigkeit darüber, daß dort die im wesentlichen wortgleiche Bestimmung des Paragraph 8, VersVG der Nichtigkeit einer Kündigungsklausel (insbesondere in der Krankenversicherung) nicht entgegensteht, auch wenn sie dieser Vorschrift entsprechend ausgestaltet ist, und daß Paragraph 8, VersVG selbst bei Wegfall der Klauseln nicht gilt. Den äußeren Widerspruch dieser Ansicht zu Paragraph 8, VersVG versucht Prölss-Martin, VersVG25, 137, mit dem Argument auszuräumen, daß Paragraph 8, Absatz 2, VersVG nichts über die "materielle" Zulässigkeit einer Kündigung aussage, sondern nur den zeitlichen Rahmen festlege, innerhalb dessen eine "materiell" zulässige Kündigung ausgesprochen werden müsse. Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung vom 6.7.1986, VersR 1983, 848/849, darauf, daß eine Inhaltskontrolle nicht nur gegenüber solchen Klauseln stattfinde, durch die eine von den nachgiebigen Gesetzesvorschriften abweichende Regelung getroffen werde, sondern auch gegenüber solchen, die eine vom Gesetzgeber bewußt oder unbewußt gelassene Lücke ausfülle. Soweit der Vertragspartner des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch eine unangemessene gesetzesergänzende AGB-Klausel benachteiligt werde, müsse diese durch eine die Interessen beider Vertragsteile angemessen berücksichtigende Regelung ersetzt werden. Ebenso verweist Weber in VersR 1986, 1 ff/6 auf das Konkurrenzverhältnis des VersVG zum deutschen AGBG hin. Paragraph 8, VersVG sei eine im Allgemeinen Teil des VersVG stehende Vorschrift, die den Besonderheiten der gesetzlich nicht geregelten privaten Krankenversicherung und ihrer sozialen Bedeutung nicht Rechnung tragen könne. Letztlich werde man gerade auch solche Vorschriften des Allgemeinen Teils des VersVG nur als Grundregeln eines Problems zu betrachten haben, die im Hinblick auf die besonderen Belange des Versicherungsnehmers in einzelnen Branchen unter Umständen modifiziert werden müßten, damit entsprechende Klauseln den Anforderungen des Paragraph 9, AGBG gerecht würden. Auch H.Hefermehl in Ermann, Handkomm zum BGB9, erster Band, Rz 19 der Vorbemerkungen zu Paragraph 9, AGBG, führt unter Berufung auf weitere Autoren aus, daß Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen ungeachtet ihrer allfälligen Konformität mit dem VersVG auf ihre inhaltliche Angemessenheit überprüft werden könnten, weil das VersVG nur die äußerste Grenze festlege, deren Überschreitung in jedem Fall zur Unwirksamkeit führe, nicht aber eine Angemessenheitskontrolle im Bereich der rechtsergänzenden AGB-Regelungen ausschließe.

Die dargelegten Gedanken sind auch auf die österreichische Rechtslage vor der VersVG-Novelle 1994 übertragbar. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB enthält eine dem Paragraph 9, des deutschen AGBG sinngemäß vergleichbare Bestimmung, an deren Leitgedanken die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln ungeachtet der allgemeinen Anordnungen des Paragraph 8, VersVG zu messen sind. Dem österreichischen Gesetzgeber konnte zur Zeit der Gesetzwerdung des VersVG (Bundesgesetz vom 2.12.1958) zwar nicht unterstellt werden, daß ihm der Versicherungszweig der Krankenversicherung völlig fremd gewesen sei, wie die Klägerin argumentiert. Die objektiv teleologische Auslegung vergleiche hiezu insb F.Bydlinski in Rummel2 römisch eins, Rz 20 f) des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG im Verhältnis zur Krankenversicherung kann daher auch in Österreich zu keinem anderen als den in Deutschland allgemein anerkannten Ergebnissen führen, insbesondere wenn man eine Harmonisierung mit den Paragraph 879, Absatz 3, ABGB formulierten Grundsätzen anstrebt.

Daß der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 178, i VersVG eine ausdrückliche Regelung für Krankenversicherungsverträge im Sinne einer grundsätzlichen Unkündbarkeit getroffen hat, läßt keineswegs den Schluß zu, daß vor dem Wirksamwerden dieser Gesetzesnovelle Versicherungsklauseln in Krankenversicherungsbedingungen, die den Anfordernissen des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG entsprechen, jedenfalls wirksam und der Inhaltskontrolle entzogen seien. Wie die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierten Erläuternden Bemerkungen ergeben, wurde seitens des Gesetzgebers ein lediglich durch die Schranken des Paragraph 8, VersVG begrenztes Kündigungsrecht bei der Krankenversicherung als unbillig empfunden, sodaß er einen entsprechenden Handlungsbedarf für eine gesetzlich verankerte Neuregelung sah. Daß nunmehr im Gegensatz zu früher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, verbietet es aber nicht, entsprechende Klauseln in Versicherungsbedingungen auf ihre Vereinbarkeit mit Paragraph 879, ABGB hin zu prüfen. Die nunmehrige Regelung des Paragraph 178, i VersVG besagt aber andererseits nicht, daß sämtliche Versicherungsbestimmungen für Verträge, die vor Inkrafttreten der VersVG-Novelle 1994 geschlossen wurden und nicht dem neugeschaffenen Paragraph 178, i VersVG zur Gänze entsprechen, jedenfalls als nichtig im Sinn des Paragraph 879, AGB anzusehen sein müßten.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß ein unbegrenztes ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers einer Inhaltskontrolle nicht standhalte (VersR 1983, 848; VersR 1983, 850), beurteilte aber bei einer Kurkosten-Versicherung (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257) und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung (VersR 1986, 672) ein auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränktes ordentliches Kündigungsrecht nicht als sittenwidrig. Für die Krankheitskostenvollversicherung ließ der Bundesgerichtshof diese Frage offen (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257), betont aber in den auf die Frage der Kündigung von Krankenversicherungen bezughabenden Entscheidungen die jeweils soziale Funktion der in Frage stehenden Versicherung und läßt erkennen, daß diese bei Krankheitskostenteilversicherungen nicht überwertet werden dürfe (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257; VersR 1989, 1250). Zweck der Inhaltskontrolle sei es, Mißbräuchen bei der Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begegnen. Dagegen diene sie nicht dazu, eine vom Standpunkt des Verbrauchers aus optimale Gestaltung der Bedingungen zu erreichen. Aus diesem Grund könne von einem privaten Krankenversicherer nicht verlangt werden, daß er seinen Versicherungsnehmern die gleichen Bedingungen anbiete wie die Sozialversicherung. Etwas derartiges könne der Versicherungsnehmer schon deshalb nicht erwarten, weil die private Krankenversicherung zum Teil von Unternehmen betrieben werde, die sich vom Versicherungsgeschäft einen Gewinn versprächen. Man werde es deshalb grundsätzlich den Krankenversicherern nicht verwehren können, daß sie ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingen. Dieses Kündigungsrecht dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, daß dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handle sich dabei um eine Art Probezeit (VersR 1986, 257/258). Während Prölss in Prölss/Martin, VersVG25, 142, Bedenken äußert, ob ein auf drei Jahre begrenztes Kündigungsrecht in der Krankheitskostenteilversicherung unbedenklich sei und offenbar für eine kürzere "Probezeit" plädiert, pflichten Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung2, 359, dem Bundesgerichtshof bei und führen weitere Argumente, wie die als einschneidender empfundenen Wartezeiten in der Sozialversicherung und die in der Krankheitskostenteilversicherung eher niedrigen Beiträge im Verhältnis zu den allfälligen Aufwendungen, an. Letztlich fanden die vom Bundesgerichtshof entwickelten Gedanken dahin Eingang in die deutsche Gesetzgebung, daß der durch die deutsche VersVG-Novelle 1994 (dBGBl römisch eins 1994 S 1630, 1658) eingefügte Paragraph 178, i nunmehr in seinem zweiten Absatz eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre bei einer Krankenhaustagegeldversicherung und einer Krankheitskostenteilversicherung vorsieht, soweit die Versicherung nicht ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.

Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend betonte, handelt es sich auch im vorliegenden Fall dem Wesen nach um eine Krankheitskostenteilversicherung, weil die Klägerin aufrecht sozialversichert ist. Das ihr durchaus zuzubilligende Interesse am Weiterbestehen der Annehmlichkeiten des zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutzes kann aber nicht so schwer ins Gewicht fallen wie das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung überhaupt, wobei auf die zutreffende Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen wird. Demgegenüber vermag die kritische Stellungnahme in Prölss-Martin, VersVG25 aaO nicht zu überzeugen.

Eine "gröbliche Benachteiligung" vergleiche zum Begriff Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 240 ff zu Paragraph 879, ABGB) der Klägerin und einen sittenwidrigen Mißbrauch des in Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Kündigungsrechtes vermag auch der erkennende Senat nicht zu erblicken. Obgleich der nunmehr in Geltung stehende Paragraph 178, i VersVG dem von Prölss-Martin aaO aufgezeigten Gedanken der Ermöglichung der "relativ kurzen Probezeit", innerhalb der der Versicherer das Versicherungsverhältnis lösen kann, um Fehlentscheidungen der bei Vertragsabschluß bestehenden Risikolage Rechnung zu tragen, Rechnung trägt und die Kündigungsmöglichkeit auf ein Jahr befristet, liegt ein offenbar auffallendes Mißverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen der Streitteile auch bei der längeren dreijährigen Kündigungsmöglichkeit (die nunmehr gemäß Paragraph 178, k VersVG auf den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht eingeschränkt ist) noch nicht vor.

Darauf, daß Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Paragraph 6, KSchG widerspreche, kommt die Revision der Klägerin zu Recht nicht mehr zurück.

Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E43741 07A21376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02137.96G.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19961009_OGH0002_0070OB02137_96G0000_000