Das Gericht zweiter Instanz hat die Revision zutreffend für zulässig erklärt, weil trotz des Auslaufens der Kündigungsmöglichkeit vor dem 1.9.1994 geschlossene Krankenversicherungsverträge in absehbarer Zeit keineswegs auszuschließen ist, daß noch andere gleichgelagerte Streitigkeiten gerichtlich zu entscheiden sein werden.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
§ 178 i VersVG bestimmt nunmehr: "Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherungen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind unwirksam (Abs 1).Paragraph 178, i VersVG bestimmt nunmehr: "Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherungen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind unwirksam (Absatz eins,).
Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs 2 oder aufgrund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig (Abs 2)......"Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder aufgrund einer Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig (Absatz 2,)......"
Diese Bestimmung findet - wie von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wurde - gemäß § 191 b Abs 2 Z 1 VersVG auf den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag keine Anwendung, weil dieser vor dem 1.9.1994 geschlossen wurde.Diese Bestimmung findet - wie von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wurde - gemäß Paragraph 191, b Absatz 2, Ziffer eins, VersVG auf den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag keine Anwendung, weil dieser vor dem 1.9.1994 geschlossen wurde.
Auch im deutschen VersVG war bis zur VersVG-Novelle 1994 eine dem § 178 i VersVG vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Dessen ungeachtet herrschte in der deutschen Judikatur und Lehre Einigkeit darüber, daß dort die im wesentlichen wortgleiche Bestimmung des § 8 VersVG der Nichtigkeit einer Kündigungsklausel (insbesondere in der Krankenversicherung) nicht entgegensteht, auch wenn sie dieser Vorschrift entsprechend ausgestaltet ist, und daß § 8 VersVG selbst bei Wegfall der Klauseln nicht gilt. Den äußeren Widerspruch dieser Ansicht zu § 8 VersVG versucht Prölss-Martin, VersVG25, 137, mit dem Argument auszuräumen, daß § 8 Abs 2 VersVG nichts über die "materielle" Zulässigkeit einer Kündigung aussage, sondern nur den zeitlichen Rahmen festlege, innerhalb dessen eine "materiell" zulässige Kündigung ausgesprochen werden müsse. Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung vom 6.7.1986, VersR 1983, 848/849, darauf, daß eine Inhaltskontrolle nicht nur gegenüber solchen Klauseln stattfinde, durch die eine von den nachgiebigen Gesetzesvorschriften abweichende Regelung getroffen werde, sondern auch gegenüber solchen, die eine vom Gesetzgeber bewußt oder unbewußt gelassene Lücke ausfülle. Soweit der Vertragspartner des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch eine unangemessene gesetzesergänzende AGB-Klausel benachteiligt werde, müsse diese durch eine die Interessen beider Vertragsteile angemessen berücksichtigende Regelung ersetzt werden. Ebenso verweist Weber in VersR 1986, 1 ff/6 auf das Konkurrenzverhältnis des VersVG zum deutschen AGBG hin. § 8 VersVG sei eine im Allgemeinen Teil des VersVG stehende Vorschrift, die den Besonderheiten der gesetzlich nicht geregelten privaten Krankenversicherung und ihrer sozialen Bedeutung nicht Rechnung tragen könne. Letztlich werde man gerade auch solche Vorschriften des Allgemeinen Teils des VersVG nur als Grundregeln eines Problems zu betrachten haben, die im Hinblick auf die besonderen Belange des Versicherungsnehmers in einzelnen Branchen unter Umständen modifiziert werden müßten, damit entsprechende Klauseln den Anforderungen des § 9 AGBG gerecht würden. Auch H.Hefermehl in Ermann, Handkomm zum BGB9, erster Band, Rz 19 der Vorbemerkungen zu § 9 AGBG, führt unter Berufung auf weitere Autoren aus, daß Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen ungeachtet ihrer allfälligen Konformität mit dem VersVG auf ihre inhaltliche Angemessenheit überprüft werden könnten, weil das VersVG nur die äußerste Grenze festlege, deren Überschreitung in jedem Fall zur Unwirksamkeit führe, nicht aber eine Angemessenheitskontrolle im Bereich der rechtsergänzenden AGB-Regelungen ausschließe.Auch im deutschen VersVG war bis zur VersVG-Novelle 1994 eine dem Paragraph 178, i VersVG vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Dessen ungeachtet herrschte in der deutschen Judikatur und Lehre Einigkeit darüber, daß dort die im wesentlichen wortgleiche Bestimmung des Paragraph 8, VersVG der Nichtigkeit einer Kündigungsklausel (insbesondere in der Krankenversicherung) nicht entgegensteht, auch wenn sie dieser Vorschrift entsprechend ausgestaltet ist, und daß Paragraph 8, VersVG selbst bei Wegfall der Klauseln nicht gilt. Den äußeren Widerspruch dieser Ansicht zu Paragraph 8, VersVG versucht Prölss-Martin, VersVG25, 137, mit dem Argument auszuräumen, daß Paragraph 8, Absatz 2, VersVG nichts über die "materielle" Zulässigkeit einer Kündigung aussage, sondern nur den zeitlichen Rahmen festlege, innerhalb dessen eine "materiell" zulässige Kündigung ausgesprochen werden müsse. Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung vom 6.7.1986, VersR 1983, 848/849, darauf, daß eine Inhaltskontrolle nicht nur gegenüber solchen Klauseln stattfinde, durch die eine von den nachgiebigen Gesetzesvorschriften abweichende Regelung getroffen werde, sondern auch gegenüber solchen, die eine vom Gesetzgeber bewußt oder unbewußt gelassene Lücke ausfülle. Soweit der Vertragspartner des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch eine unangemessene gesetzesergänzende AGB-Klausel benachteiligt werde, müsse diese durch eine die Interessen beider Vertragsteile angemessen berücksichtigende Regelung ersetzt werden. Ebenso verweist Weber in VersR 1986, 1 ff/6 auf das Konkurrenzverhältnis des VersVG zum deutschen AGBG hin. Paragraph 8, VersVG sei eine im Allgemeinen Teil des VersVG stehende Vorschrift, die den Besonderheiten der gesetzlich nicht geregelten privaten Krankenversicherung und ihrer sozialen Bedeutung nicht Rechnung tragen könne. Letztlich werde man gerade auch solche Vorschriften des Allgemeinen Teils des VersVG nur als Grundregeln eines Problems zu betrachten haben, die im Hinblick auf die besonderen Belange des Versicherungsnehmers in einzelnen Branchen unter Umständen modifiziert werden müßten, damit entsprechende Klauseln den Anforderungen des Paragraph 9, AGBG gerecht würden. Auch H.Hefermehl in Ermann, Handkomm zum BGB9, erster Band, Rz 19 der Vorbemerkungen zu Paragraph 9, AGBG, führt unter Berufung auf weitere Autoren aus, daß Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen ungeachtet ihrer allfälligen Konformität mit dem VersVG auf ihre inhaltliche Angemessenheit überprüft werden könnten, weil das VersVG nur die äußerste Grenze festlege, deren Überschreitung in jedem Fall zur Unwirksamkeit führe, nicht aber eine Angemessenheitskontrolle im Bereich der rechtsergänzenden AGB-Regelungen ausschließe.
Die dargelegten Gedanken sind auch auf die österreichische Rechtslage vor der VersVG-Novelle 1994 übertragbar. § 879 Abs 3 ABGB enthält eine dem § 9 des deutschen AGBG sinngemäß vergleichbare Bestimmung, an deren Leitgedanken die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln ungeachtet der allgemeinen Anordnungen des § 8 VersVG zu messen sind. Dem österreichischen Gesetzgeber konnte zur Zeit der Gesetzwerdung des VersVG (Bundesgesetz vom 2.12.1958) zwar nicht unterstellt werden, daß ihm der Versicherungszweig der Krankenversicherung völlig fremd gewesen sei, wie die Klägerin argumentiert. Die objektiv teleologische Auslegung (vgl hiezu insb F.Bydlinski in Rummel2 I, Rz 20 f) des § 8 Abs 2 VersVG im Verhältnis zur Krankenversicherung kann daher auch in Österreich zu keinem anderen als den in Deutschland allgemein anerkannten Ergebnissen führen, insbesondere wenn man eine Harmonisierung mit den § 879 Abs 3 ABGB formulierten Grundsätzen anstrebt.Die dargelegten Gedanken sind auch auf die österreichische Rechtslage vor der VersVG-Novelle 1994 übertragbar. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB enthält eine dem Paragraph 9, des deutschen AGBG sinngemäß vergleichbare Bestimmung, an deren Leitgedanken die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln ungeachtet der allgemeinen Anordnungen des Paragraph 8, VersVG zu messen sind. Dem österreichischen Gesetzgeber konnte zur Zeit der Gesetzwerdung des VersVG (Bundesgesetz vom 2.12.1958) zwar nicht unterstellt werden, daß ihm der Versicherungszweig der Krankenversicherung völlig fremd gewesen sei, wie die Klägerin argumentiert. Die objektiv teleologische Auslegung vergleiche hiezu insb F.Bydlinski in Rummel2 römisch eins, Rz 20 f) des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG im Verhältnis zur Krankenversicherung kann daher auch in Österreich zu keinem anderen als den in Deutschland allgemein anerkannten Ergebnissen führen, insbesondere wenn man eine Harmonisierung mit den Paragraph 879, Absatz 3, ABGB formulierten Grundsätzen anstrebt.
Daß der Gesetzgeber nunmehr im § 178 i VersVG eine ausdrückliche Regelung für Krankenversicherungsverträge im Sinne einer grundsätzlichen Unkündbarkeit getroffen hat, läßt keineswegs den Schluß zu, daß vor dem Wirksamwerden dieser Gesetzesnovelle Versicherungsklauseln in Krankenversicherungsbedingungen, die den Anfordernissen des § 8 Abs 2 VersVG entsprechen, jedenfalls wirksam und der Inhaltskontrolle entzogen seien. Wie die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierten Erläuternden Bemerkungen ergeben, wurde seitens des Gesetzgebers ein lediglich durch die Schranken des § 8 VersVG begrenztes Kündigungsrecht bei der Krankenversicherung als unbillig empfunden, sodaß er einen entsprechenden Handlungsbedarf für eine gesetzlich verankerte Neuregelung sah. Daß nunmehr im Gegensatz zu früher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, verbietet es aber nicht, entsprechende Klauseln in Versicherungsbedingungen auf ihre Vereinbarkeit mit § 879 ABGB hin zu prüfen. Die nunmehrige Regelung des § 178 i VersVG besagt aber andererseits nicht, daß sämtliche Versicherungsbestimmungen für Verträge, die vor Inkrafttreten der VersVG-Novelle 1994 geschlossen wurden und nicht dem neugeschaffenen § 178 i VersVG zur Gänze entsprechen, jedenfalls als nichtig im Sinn des § 879 AGB anzusehen sein müßten.Daß der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 178, i VersVG eine ausdrückliche Regelung für Krankenversicherungsverträge im Sinne einer grundsätzlichen Unkündbarkeit getroffen hat, läßt keineswegs den Schluß zu, daß vor dem Wirksamwerden dieser Gesetzesnovelle Versicherungsklauseln in Krankenversicherungsbedingungen, die den Anfordernissen des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG entsprechen, jedenfalls wirksam und der Inhaltskontrolle entzogen seien. Wie die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierten Erläuternden Bemerkungen ergeben, wurde seitens des Gesetzgebers ein lediglich durch die Schranken des Paragraph 8, VersVG begrenztes Kündigungsrecht bei der Krankenversicherung als unbillig empfunden, sodaß er einen entsprechenden Handlungsbedarf für eine gesetzlich verankerte Neuregelung sah. Daß nunmehr im Gegensatz zu früher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, verbietet es aber nicht, entsprechende Klauseln in Versicherungsbedingungen auf ihre Vereinbarkeit mit Paragraph 879, ABGB hin zu prüfen. Die nunmehrige Regelung des Paragraph 178, i VersVG besagt aber andererseits nicht, daß sämtliche Versicherungsbestimmungen für Verträge, die vor Inkrafttreten der VersVG-Novelle 1994 geschlossen wurden und nicht dem neugeschaffenen Paragraph 178, i VersVG zur Gänze entsprechen, jedenfalls als nichtig im Sinn des Paragraph 879, AGB anzusehen sein müßten.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß ein unbegrenztes ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers einer Inhaltskontrolle nicht standhalte (VersR 1983, 848; VersR 1983, 850), beurteilte aber bei einer Kurkosten-Versicherung (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257) und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung (VersR 1986, 672) ein auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränktes ordentliches Kündigungsrecht nicht als sittenwidrig. Für die Krankheitskostenvollversicherung ließ der Bundesgerichtshof diese Frage offen (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257), betont aber in den auf die Frage der Kündigung von Krankenversicherungen bezughabenden Entscheidungen die jeweils soziale Funktion der in Frage stehenden Versicherung und läßt erkennen, daß diese bei Krankheitskostenteilversicherungen nicht überwertet werden dürfe (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257; VersR 1989, 1250). Zweck der Inhaltskontrolle sei es, Mißbräuchen bei der Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begegnen. Dagegen diene sie nicht dazu, eine vom Standpunkt des Verbrauchers aus optimale Gestaltung der Bedingungen zu erreichen. Aus diesem Grund könne von einem privaten Krankenversicherer nicht verlangt werden, daß er seinen Versicherungsnehmern die gleichen Bedingungen anbiete wie die Sozialversicherung. Etwas derartiges könne der Versicherungsnehmer schon deshalb nicht erwarten, weil die private Krankenversicherung zum Teil von Unternehmen betrieben werde, die sich vom Versicherungsgeschäft einen Gewinn versprächen. Man werde es deshalb grundsätzlich den Krankenversicherern nicht verwehren können, daß sie ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingen. Dieses Kündigungsrecht dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, daß dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handle sich dabei um eine Art Probezeit (VersR 1986, 257/258). Während Prölss in Prölss/Martin, VersVG25, 142, Bedenken äußert, ob ein auf drei Jahre begrenztes Kündigungsrecht in der Krankheitskostenteilversicherung unbedenklich sei und offenbar für eine kürzere "Probezeit" plädiert, pflichten Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung2, 359, dem Bundesgerichtshof bei und führen weitere Argumente, wie die als einschneidender empfundenen Wartezeiten in der Sozialversicherung und die in der Krankheitskostenteilversicherung eher niedrigen Beiträge im Verhältnis zu den allfälligen Aufwendungen, an. Letztlich fanden die vom Bundesgerichtshof entwickelten Gedanken dahin Eingang in die deutsche Gesetzgebung, daß der durch die deutsche VersVG-Novelle 1994 (dBGBl I 1994 S 1630, 1658) eingefügte § 178 i nunmehr in seinem zweiten Absatz eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre bei einer Krankenhaustagegeldversicherung und einer Krankheitskostenteilversicherung vorsieht, soweit die Versicherung nicht ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.Der deutsche Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß ein unbegrenztes ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers einer Inhaltskontrolle nicht standhalte (VersR 1983, 848; VersR 1983, 850), beurteilte aber bei einer Kurkosten-Versicherung (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257) und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung (VersR 1986, 672) ein auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränktes ordentliches Kündigungsrecht nicht als sittenwidrig. Für die Krankheitskostenvollversicherung ließ der Bundesgerichtshof diese Frage offen (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257), betont aber in den auf die Frage der Kündigung von Krankenversicherungen bezughabenden Entscheidungen die jeweils soziale Funktion der in Frage stehenden Versicherung und läßt erkennen, daß diese bei Krankheitskostenteilversicherungen nicht überwertet werden dürfe (VersR 1983, 850; VersR 1986, 257; VersR 1989, 1250). Zweck der Inhaltskontrolle sei es, Mißbräuchen bei der Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begegnen. Dagegen diene sie nicht dazu, eine vom Standpunkt des Verbrauchers aus optimale Gestaltung der Bedingungen zu erreichen. Aus diesem Grund könne von einem privaten Krankenversicherer nicht verlangt werden, daß er seinen Versicherungsnehmern die gleichen Bedingungen anbiete wie die Sozialversicherung. Etwas derartiges könne der Versicherungsnehmer schon deshalb nicht erwarten, weil die private Krankenversicherung zum Teil von Unternehmen betrieben werde, die sich vom Versicherungsgeschäft einen Gewinn versprächen. Man werde es deshalb grundsätzlich den Krankenversicherern nicht verwehren können, daß sie ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingen. Dieses Kündigungsrecht dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, daß dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handle sich dabei um eine Art Probezeit (VersR 1986, 257/258). Während Prölss in Prölss/Martin, VersVG25, 142, Bedenken äußert, ob ein auf drei Jahre begrenztes Kündigungsrecht in der Krankheitskostenteilversicherung unbedenklich sei und offenbar für eine kürzere "Probezeit" plädiert, pflichten Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung2, 359, dem Bundesgerichtshof bei und führen weitere Argumente, wie die als einschneidender empfundenen Wartezeiten in der Sozialversicherung und die in der Krankheitskostenteilversicherung eher niedrigen Beiträge im Verhältnis zu den allfälligen Aufwendungen, an. Letztlich fanden die vom Bundesgerichtshof entwickelten Gedanken dahin Eingang in die deutsche Gesetzgebung, daß der durch die deutsche VersVG-Novelle 1994 (dBGBl römisch eins 1994 S 1630, 1658) eingefügte Paragraph 178, i nunmehr in seinem zweiten Absatz eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre bei einer Krankenhaustagegeldversicherung und einer Krankheitskostenteilversicherung vorsieht, soweit die Versicherung nicht ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.
Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend betonte, handelt es sich auch im vorliegenden Fall dem Wesen nach um eine Krankheitskostenteilversicherung, weil die Klägerin aufrecht sozialversichert ist. Das ihr durchaus zuzubilligende Interesse am Weiterbestehen der Annehmlichkeiten des zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutzes kann aber nicht so schwer ins Gewicht fallen wie das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung überhaupt, wobei auf die zutreffende Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen wird. Demgegenüber vermag die kritische Stellungnahme in Prölss-Martin, VersVG25 aaO nicht zu überzeugen.
Eine "gröbliche Benachteiligung" (vgl zum Begriff Krejci in Rummel2 I, Rz 240 ff zu § 879 ABGB) der Klägerin und einen sittenwidrigen Mißbrauch des in § 14 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Kündigungsrechtes vermag auch der erkennende Senat nicht zu erblicken. Obgleich der nunmehr in Geltung stehende § 178 i VersVG dem von Prölss-Martin aaO aufgezeigten Gedanken der Ermöglichung der "relativ kurzen Probezeit", innerhalb der der Versicherer das Versicherungsverhältnis lösen kann, um Fehlentscheidungen der bei Vertragsabschluß bestehenden Risikolage Rechnung zu tragen, Rechnung trägt und die Kündigungsmöglichkeit auf ein Jahr befristet, liegt ein offenbar auffallendes Mißverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen der Streitteile auch bei der längeren dreijährigen Kündigungsmöglichkeit (die nunmehr gemäß § 178 k VersVG auf den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht eingeschränkt ist) noch nicht vor.Eine "gröbliche Benachteiligung" vergleiche zum Begriff Krejci in Rummel2 römisch eins, Rz 240 ff zu Paragraph 879, ABGB) der Klägerin und einen sittenwidrigen Mißbrauch des in Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Kündigungsrechtes vermag auch der erkennende Senat nicht zu erblicken. Obgleich der nunmehr in Geltung stehende Paragraph 178, i VersVG dem von Prölss-Martin aaO aufgezeigten Gedanken der Ermöglichung der "relativ kurzen Probezeit", innerhalb der der Versicherer das Versicherungsverhältnis lösen kann, um Fehlentscheidungen der bei Vertragsabschluß bestehenden Risikolage Rechnung zu tragen, Rechnung trägt und die Kündigungsmöglichkeit auf ein Jahr befristet, liegt ein offenbar auffallendes Mißverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen der Streitteile auch bei der längeren dreijährigen Kündigungsmöglichkeit (die nunmehr gemäß Paragraph 178, k VersVG auf den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht eingeschränkt ist) noch nicht vor.
Darauf, daß § 14 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem § 6 KSchG widerspreche, kommt die Revision der Klägerin zu Recht nicht mehr zurück.Darauf, daß Paragraph 14, Absatz eins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Paragraph 6, KSchG widerspreche, kommt die Revision der Klägerin zu Recht nicht mehr zurück.
Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.