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Entscheidung 7 Ob 214/19z×

Entscheidung 7 Ob 214/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob214/19z

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjähriger L* G*, geboren am * 2011, *, vertreten durch das Land Niederösterreich, Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 3950 Gmünd, Schremser Straße 8, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei M* G*, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 27. November 2019, GZ 2 R 132/19b-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist im Verlängerungsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0005534 [insbesondere T5]). Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (RS0005613).

2. Paragraph 382 e, Absatz 2, EO sieht eine Verlängerung der Geltungsfrist der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandlung durch den Gegner der gefährdeten Partei für längstens ein Jahr vor (7 Ob 20/19w mwN).

3. Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt mehrmals gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die gefährdete Partei hat damit zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht.

4. Die Kontaktrechtsausübung der Gegnerin der gefährdeten Partei ist ausdrücklich von der einstweiligen Verfügung ausgenommen. Die Frage des Umfangs einer dem Kindeswohl entsprechenden Kontaktausübung und damit auch jene einer Ausdehnung der Kontaktmöglichkeiten sind im Kontaktrechtsverfahren zu prüfen.

5. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit den zu Paragraph 382 e, EO entwickelten Judikaturgrundsätzen. Die Gegnerin der gefährdeten Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und somit zurückzuweisen. Einer weitergehenderen Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E127223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127223

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20200122_OGH0002_0070OB00214_19Z0000_000